Lastschriftwiderspruch auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Als Verbraucher, der in die Insolvenz gehen will, hat man es schwer. Nicht nur, dass man mit dem Pfändungsfreibetrag, der einem gemäß der ZPO noch überlassen wird, auskommen muss, nein, auch der Umgang mit dem durch das Gericht eingesetzten Treuhänder ist nicht immer leicht. Nun hat die Rechtssprechung des Amtsgerichts Hamburg und die hieraus entstandene Umsetzungspraxis durch Hamburger Treuhändern zu einer weiteren Verschärfung dieser Situation geführt. Was ist der Hintergrund?

Für das so genannte Regelinsolvenzverfahren, also Verfahren, in denen ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, ein Gläubigerausschuss zu bestimmen ist und welches meist auf eine Firma oder einen selbständiger Unternehmer Anwendung findet, ist bereits seit dem Jahre 2004 durch Urteil des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass der Insolvenzverwalter Lastschriften widerrufen kann, um weitere Forderungen zur Masse zu ziehen (BGH vom 04.11.2004, Az.: IX ZR 22/03.

Hierauf aufbauend hatten nunmehr auch die im Verbraucherinsolvenzverfahren eingesetzten Treuhänder die gleiche Idee und wollten ebenfalls bereits im Wege der Lastschrift abgebuchten Beträgen widersprechen, um so zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse beizutragen.

Das Rechtskonstrukt ist recht simpel. Jeder Bankkunde hat die Möglichkeit auf seinem Konto im Wege einer Einzugsermächtigung vorgenommene Abbuchungen zurückzubuchen. Dies beruht darauf, dass die so genannte Belastungsbuchung erst mit Genehmigung des Schuldners gegenüber der Bank wirksam wird. Diese Genehmigung kann zum einen ausdrücklich erklärt werden, was jedoch so gut wie nie vorkommen wird. Sonst tritt die Genehmigungsfiktion in der Regel sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (meist eines Quartalskontoauszuges) ein. Dies beruht auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Banken regelmäßig verwenden.

Wenn der Rechnungsabschluss nur quartalsweise erfolgt, so hat der Treuhänder somit die Möglichkeit, Forderungen, die bereits mehr als drei Monate zurückliegen, durch die Bank zurückbuchen zu lassen. Der Treuhänder kann hier die Regelungslücke nutzen, dass in dem Zeitraum bis zur Genehmigung oder zum Eintreten der Genehmigungsfiktion die Abbuchung noch schwebend unwirksam ist.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 28.06.2007 (vergleiche ZInsO 2007, Seite 721 ff.) eröffnete sich nunmehr auch die Möglichkeit des Lastschriftwiderspruchs für den Treuhänder.

Das Problem ist hierbei, dass das Widerspruchsrecht nicht auf bestimmte Bereiche von Überweisungen begrenzt und betrifft somit auch die problematischen Bereiche von Wohnungsmietzahlungen, Forderungen aus Energielieferverträgen und auch Zahlungen auf laufende Versicherungsverträge.

Für den Schuldner ist die Möglichkeit des Lastschriftwiderrufs durchaus problematisch, da er sich nach erfolgtem Widerspruch durch den Treuhänder und erfolgter Rücklastschrift durch die Bank mit den entsprechenden neuen Gläubigern auseinandersetzen muss, die ihm zum Beispiel mit der Kündigung des Mietvertrages, der Einstellung der Strom- bzw. Gasversorgung oder der Kündigung von Versicherungsverträgen drohen. Hiervon sollte sich der Schuldner jedoch nicht übermäßig beeindrucken lassen.

Für den Mietvertrag regelt § 113 InsO ausdrücklich, dass der Vermieter wegen Rückständen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kündigungsrecht herleiten kann. Somit führt auch der Lastschriftwiderspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst recht nicht dazu, dass Neuverbindlichkeiten entstehen, die entrichtet werden müssten.

Der Vermieter kann somit die Rückstände nur zur Insolvenztabelle anmelden. Zur Zahlung der noch offenen Mieten oder zur Auffüllung eines Kautionskontos, aus dem sich der Vermieter möglicherweise bereits zu unrecht bedient hat, kann der Schuldner nicht rechtwirksam aufgefordert werden. Die Kündigungsrechte des Vermieters, die sich aus den §§ 543 sowie 569 BGB ergeben, greifen ebenfalls nicht ein, da für die Kündigung ein Verschulden des Schuldners Voraussetzung ist. An diesem fehlt es jedoch, da der Treuhänder hier nur den Lastschriftwiderspruch erklärt hat. Der Schuldner braucht somit keine Angst vor einer unberechtigten Vertragskündigung zu haben.

Meist hat der Gläubiger die Bezahlung per Lastschrift auch selbst verlangt. Es ist daher dem Verantwortungsbereich des Gläubigers zuzuordnen, wenn sich das Risiko eines durch ihn geforderten Lastschriftverfahrens verwirklicht, dass er generell zur Begleichung seiner Forderungen genutzt hat.

Die gleichen Regelungen dürften auch für die oben bereits genannten Versorgungsverträge gelten. Auch hier ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrages ein Verschulden des Kunden, was aus den oben genannten Gründen eben gerade nicht vorliegt.

Bei Versicherungsverträgen, insbesondere solchen für Kraftfahrzeuge besteht wohl ebenfalls kein Kündigungsrecht. Dies gilt sowohl für Lebens- und Rentenversicherungen wie auch für Kraftfahrzeugversicherungen oder Haftpflichtverträge.

Eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz entfällt ebenfalls, da der Versicherungskunde zum Zeitpunkt des Gebrauchs des Fahrzeugs versichert war und der Versicherungsschutz erst nachträglich durch Lastschriftwiderruf weggefallen ist. Im übrigen fehlt es hier auch an einem vorsätzlichen Fahren ohne Versicherungsschutz des Schuldners, da dieser die Rücklastschrift durch den Treuhänder nicht zu verantworten hat.

Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Lastschriftwiderruf bei dem Schuldner zu keinen nachteiligen Rechtsfolgen führt, er jedoch trotzdem einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, da er sich mit seinen neuen Gläubigern jedenfalls auseinandersetzen muss.

Ein Schuldner, der diese Probleme vermeiden will, sollte sich folgende Optionen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens überlegen:

1.

Zahlung von wichtigen Forderungen, wie Miete, Energieversorgungsleistungen sowie Versicherungssummen am Besten per Überweisung oder Dauerauftrag vornehmen, da hier keine Widerrufsmöglichkeit für den Treuhänder besteht.

2.

Beträge in bar entrichten, da auch hier keine Widerrufsmöglichkeit besteht.

3.

Wenn bereits ein Lastschrifteinzug erfolgt ist, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, den Lastschrifteneinzug vorab gegenüber der Bank zu genehmigen. Für diesen Fall besteht für den Treuhänder nämlich nicht mehr die Möglichkeit, die entsprechenden Lastschriften zu widerrufen. Die Überweisungsbeträge verbleiben somit bei den Gläubigern, so dass diese nicht neue Teilnehmer im Insolvenzverfahren werden.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Großraum Hamburg die neue Lastschriftrückforderung durch die eingesetzten Treuhänder bereits ausgiebig praktiziert wird. In anderen Gebieten setzt sich die in Hamburg praktizierte Methode ebenfalls durch.

Insgesamt sollte sich der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch nicht von der neuen Praxis des Lastschriftrückrufs verrückt machen lassen, insbesondere nicht von Vermietern, Versicherern oder Energieversorgern, die hier Druck machen, jedoch keine Rechtsgrundlage für ihr Verhalten benennen können.

Im Falle einer Vertragskündigung bleibt dem Schuldner möglicherweise nur die Bestreitung des Rechtsweges offen. In diesem Fall durch eine Klage auf Feststellung, dass die Kündigung der entsprechenden Vertragsverhältnisse unwirksam war.

04.04.2008, Schulte Rechtsanwalt

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22. Jahrgang - Nr. 520 vom 8. April 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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