Muttergesellschaft der Infinus AG stellt Insolvenzantrag

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Nachdem die Future Business KGaA (kurz: Fubus) am 13.11.2013 Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt hat, fragen sich die Anleger, wer im Falle eines Verlustes haftet.

Zahlreiche Anleger haben in Orderschuldverschreibungen angelegt

Zahlreiche Anleger hatten ihr Geld bei der Fubus Gelder mit kurzer Laufzeit in sog. Orderschuldverschreibungen angelegt. Hierbei wurden sie oftmals mit guter Verzinsung und angeblich hoher Sicherheit gelockt. Den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team liegen Schulungsunterlagen vor, in denen selbst den Vermittlern der Gesellschaft suggeriert worden war, dass die kurzfristige Anlage von Geldern bei der Fubus ähnlich sicher wie Festgeld wäre.

Ist das Haftungsdach dicht?

Bei der sich nun stellenden Frage nach der Haftung für Schadensersatzansprüche, fällt immer wieder der Begriff des „Haftungsdaches“. Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut diente hierbei als ein solches Haftungsdach, bei welchem sich mehrere hundert Berater anbinden ließen. Doch wofür und wie haftet das Haftungsdach tatsächlich?

Ein Haftungsdach bietet einem vertraglich an das Unternehmen des Haftungsdachs gebundenen Finanzberater und –vermittler die Möglichkeit, Dienstleistungen zu erbringen und Produkte zu vermitteln, für die eine KWG – Erlaubnis notwendig wäre. Voraussetzung dafür ist, dass er seine Tätigkeit für das Haftungsdach ausführt. Er ist ein gebundener Vermittler, der durch das Haftungsdach kontrolliert wird (zu neudeutsch: Tied Agent).

Die gesetzliche Regelung des Haftungsdaches findet sich in § 2 Abs. 10 KWG (aufsichtsrechtlicher Natur). Dem Vermittler kommt quasi eine Ausnahme zugute, wenn er sich vertraglich an ein Unternehmen bindet, welches über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzdienstleistungen für Rechnung und unter Haftung des Haftungsdaches erbracht werden.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Ankoppelung an ein Haftungsdach auch dazu führt, dass der Vermittler nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies vor allem, wenn der Anleger den Vermittler aufgrund einer Falschberatung in Anspruch nimmt. Hier bestehen noch Unklarheiten und höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor.

Es besteht insofern Einigkeit, dass die Tätigkeit des Vermittlers dem Haftungsdach zugerechnet wird. In den zwischen der Infinus und dem Berater abgeschlossenen Geschäftspartnervertrag ist ausdrücklich geregelt, dass der Berater ausschließlich im Namen der Infinus gegenüber dem Kunden aufzutreten hat. So könnte davon ausgegangen werden, dass der Anleger lediglich das Haftungsdach bzw. eine dahinter stehende Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann. Die Frage der Haftungsübernahme bzw. Haftungserweiterung ist jedoch höchst umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden. Dabei ist fraglich, ob die Anbindung an ein Haftungsdach zu einem Austausch der Anspruchsgegner führt oder ob hier eine Haftungserweiterung in der Form vorliegt, dass ein zusätzlicher Anspruchsgegner existiert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt im BaFinJournal 09/08 zum Thema vertraglich gebundenen Vermittler folgendes: „Die Tätigkeit des Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Der Vorteil für den Anleger: Im Falle eines Schadens, beispielsweise eines Beratungsfehlers, können sie nicht nur den Vermittler, sondern auch das haftende Unternehmen in Anspruch nehmen.“ Dies hätte zur Folge, dass der Vermittler neben dem Haftungsdach in Anspruch genommen werden kann.

Die gegenteilige Auffassung wird in der juristischen Literatur ebenfalls vertreten. Hier heißt es u.a.: „Der Vermittler ist zwar vor direkten Ansprüchen der Geschädigten durch das Haftungsdach geschützt, nicht aber vor den Ansprüchen des Haftungsdaches selbst, wenn es aus durchaus verständlichen Gründen per Regressnahme die Kosten zu decken versucht. Der Vermittler droht, auf dem Schaden sitzen zu bleiben, denn selbst wenn er über eine VSH-Police für weitere Gewerbezulassungen verfügt, deckt diese die Schäden aus seiner FDLA-Tätigkeit gerade nicht ab.“

Es kommt also auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Haftungsdach und dem Vermittler an. In diesen Verträgen kann das Haftungsdach regeln, dass es sich bei dem Vermittler schadlos halten kann, wenn es aufgrund der vom Vermittler begangenen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird. Eine gefährliche Rückschlagshaftung droht.

Zudem wird es vielleicht bald eng unter dem Haftungsdach. Dieses kann nämlich nur dann haften, wenn genug Reserven für Haftungsfälle vorliegen. Nach einem Artikel in der Finanzwelt 04/2013 beträgt das Haftungskapital der Infinus AG lediglich 3,1 Millionen Euro. Auch dann, wenn eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, liegt nicht in jedem Fall eine volle Entschädigung nahe. Dieses ist damit begründet, dass auch der Haftpflichtversicherer mit seinem Vertragspartner eine Haftungshöchstsumme pro Jahr vereinbaren kann. Zudem ist nach den Vertragen der Infinus AG mit ihren Vertragspartnern eine Haftpflichtversicherung möglich, aber nicht zwingend, da es sich die Infinus AG nur vorbehalten hat, eine geeignete Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Haftet die Entschädigungseinrichtung

Zudem wird diskutiert, ob die Anleger einen Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung für Wertpapieranleger haben könnten. Dieses ist jedoch aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team nicht der Fall.

„Nach § 1 Abs. 2 EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) sind Einlagen aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen keine Einlagen im Sinne des EAEG und somit auch nicht von dessen Schutz erfasst“, erklärt Prof. Dr. Erik Olaf Kraatz nach Begutachtung der Angelegenheit für die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.

Verwirrung war hier aufgetreten, da die Infinus AG selbst der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angehört, die von ihr ausgegebenen Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln jedoch nicht von der EdW geschützt sind. Hierauf wies die Infinus AG in ihren eigenen Beratungsunterlagen auch mehrfach hin.

Prüfung der Ansprüche nötig

Die Anlegerschützer empfehlen den oftmals ratlosen Anlegern nun, ihre Ansprüche sorgfältig überprüfen zu lassen. Hierbei kommt es wahrscheinlich zunächst auf die Frage an, ob eine Falschberatung vorlag. Das kann aufgrund übertrieben positiver Darstellung der Anlagemöglichkeit, aufgrund von Prospektfehlern oder aufgrund einer Verharmlosung von Risiken der Fall sein. Zudem muss die Anlageform auch zum Anleger passen. Dies stellt der Bundesgerichtshof schon in seiner Bond-Rechtsprechung klar.

Daher sollte erst einmal der Weg zum Experten und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht selbstverständlich sein. Hier ist dann zu prüfen, ob die Haftpflichtversicherung des Haftungsdachs der Infinus AG, diese selbst oder auch der eingesetzte Berater / Vermittler haftet. Entsteht durch die Insolvenz der Fubus ein Schaden, müsste dieser dann dort geltend gemacht werden.

Insolvenz dauert regelmäßig lang

Da in Deutschland ein Insolvenzverfahren oftmals sehr lang dauert und eine Auszahlung manchmal Jahre auf sich warten lässt, wird den Anlegern geraten, ihre Ansprüche bereits jetzt prüfen und ggf. anmelden zu lassen. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hat einen Fragebogen erstellt, mit welchem Anleger ihre rechtliche Situation prüfen lassen können.

Auch eine Anmeldung der Forderungen zzgl. entgangener Zinsen im Insolvenzverfahren ist über die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team möglich. Die Prüfung von Erfolgsaussichten wird von der eigenen Rechtsschutzversicherung meist übernommen, ebenso wie die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle.

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1110 vom 16. November 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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