Neuentwicklung bei Pecus – Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

PECUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt – zahlreiche Anleger fragen sich, was mit ihren Geldern passiert, was ist den sicheren versprochenen Gewinnen aus dem Geschäftsmodell Leben- und Rentenversicherungsaufkaufes?

Beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg wurde unter dem Aktenzeichen 36 p IN 2671/13 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens der PECUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gestellt. Ein Berliner Rechtsanwalt ist nunmehr mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt worden. Dieser hat bereits mit der Überprüfung der Geschäftsunterlagen begonnen.

War das Geschäftsmodell der Pecus von Anfang an zum Scheitern verurteilt?

Mit dem Versprechen, den Rückkaufwert der Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungspolice um ein Vielfaches vermehren zu können, hat die Pecus das Vertrauen zahlreicher Anleger missbraucht. Hunderte Kunden der Pecus sind nunmehr bitter enttäuscht worden. Seitdem die meisten Auszahlungen im Oktober 2012 eingestellt wurden, fühlen sich viele Pecus-Kunden um ihr Geld betrogen.

Besonders tragisch an dem Geschäftsmodell des Lebens- und Rentenversicherungsaufkaufes ist, dass die Anleger hier ihre bereits angesparte Altersvorsorge aufkündigen, in dem Glauben, diese noch sicherer anzulegen. So versprach auch die Pecus ihren Kunden bei einer Laufzeit von 10 Jahren einen sicheren Gewinn, der teilweise die Verdreifachung des Rückkaufswertes vorsah.

Ein solches Modell ist jedoch nicht nur unseriös, sondern in dem Moment betrügerisch (§ 263 StGB) veranlagt, wenn es sich um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft nach § 32 KWG handelt, aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht vorliegt. So wie im Fall der Pecus.

Monatelange Hinhaltetaktik endet nun mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Seit über einem Jahr wurden die Anleger der Pecus immer wieder hingehalten und dies mit der fadenscheinigen Begründung angeblicher steuerrechtlicher Probleme. Schließlich war die Gesellschaft für keinen ihrer Kunden mehr erreichbar. Nun ist eingetreten, was zu befürchten war. Die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht in Berlin gestellt.

Ein Insolvenzgutachten dient der Feststellung einer Insolvenz und hat unter anderem zum Zweck eine Prognose über die Fortführung und Sanierung des Unternehmens vornehmen zu können.

Rechtsanwältin Winker von der Berliner Verbraucherkanzlei Dr. Schulte und sein Team äußert sich zu den neuerlichen Entwicklungen bei der Pecus wie folgt:

„Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss nicht automatisch das Ende einer Gesellschaft bedeuten. In der Regel ist ein Insolvenzverwalter dazu angehalten, eine Sanierung der Gesellschaft anzustreben. Es ist davon auszugehen, dass der bestellte Insolvenzverwalter zeitnah an die Kunden der Pecus herantreten wird und dann ist entsprechend zu reagieren. Unabhängig von einer etwaigen Insolvenz der Pecus bleiben jedoch die Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Geschäftsführer und die tätig gewordenen Vermittlungsgesellschaften unberührt.“

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team wissen aus Erfahrung, dass betroffene Anleger, die verunsichert sind und ihre Situation prüfen möchten, zu raten ist sich an einen erfahrenen Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Ansprechpartner bei Dr. Schulte und sein Team ist Frau Helena Winker unter winker@dr-schulte.de oder 030 715 206 70. Angesichts der Entwicklung bleibt nun zu hoffen, dass den Geschädigten der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH durch effektive Zusammenarbeit ein Durchbruch zu den wahren Verantwortlichen gelingt; die Anlegergemeinschaft Pecus ist dabei auf jeden Hinweis angewiesen, um Ersatz ihrer Schäden nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch zu erhalten.

bei Dr. Schulte und sein Team

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1127 vom 9. Dezember 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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