NMH Noble Metal House GmbH – Rechtsanwälte beantragen gemäß § 21 Insolvenzordnung vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Aktenzeichen Juristische Information aus Berlin

NMH Noble Metal House GmbH, Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin, vertreten durch Wolfgang Weber hat Eigeninsolvenzantrag gestellt. Näheres ist noch nicht bekannt. Die NMH Noble Metal House GmbH ist unter der Registernummer HRB 101508 B beim AG Charlottenburg (Berlin) im Handelsregister eingetragen.

Wir haben für die Betroffenen vorläufige Sicherungsmaßnahmen und Beschleunigung beantragt. Hintergrund ist, dass die hohen Vermögenswerte aus Gold- und Silber der Verbraucher sich in dem unmittelbaren Besitz des Unternehmens befinden. 

In den letzten Monaten vor der Insolvenz gab es immer wieder Verzögerungen und Störungen, so dass sich viele zur Kündigung der Verträge entschlossen haben.

Es handelt sich um einen klassischen Anwendungsfall der Norm, weil es auf der Hand liegt, dass die leicht zu transportierenden hohen Vermögenswerte verlustig gehen könnten.

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 5656a,58 bis 66 entsprechend gelten;
1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170171 entsprechend.

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98Abs. 3 entsprechend.

Update: Amtsgericht folgt dem Antrag auf sofortige Vermögenssicherung

Am Freitag, den 31.01.2014, soll das Gericht unserem Antrag entsprochen haben und sofortige Maßnahmen zur Vermögenssicherung eingeleitet haben. Wir freuen uns mit den Anspruchsinhabern. Zudem fordern wir alle Personen aus dem Umfeld auf, ihren Beitrag zu leisten und ggf. Hinweise (die auch vertraulich gegeben werden können) zu äußern: dr.schulte@dr-schulte.de Inzwischen haben einige vertraulich Hinweise gegeben, denen wir sofort nachgehen. 

 

For our international clients essential information of the press release in English:

We have applied for sufferers interim protective measures and acceleration. This is because the high gold and silver assets from consumers are located in the immediate possession of the company. In the last months before the bankruptcy, there have been delays and disorders, so that many have decided to terminate the contracts.

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1432 vom 30. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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