Oscar Pistorius: Urteil ist gefällt – Rechtliche und kriminologische Anmerkungen aus deutscher Sicht

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Der Fall von Oscar Pistorius – Deutsches Recht – in diesem Falle – von Dr. Erik Kraatz

Der Schusswaffengebrauch für eine absolute Notwehrsituation ist erlaubt, allerdings nur eingeschränkt: Vor jedem Schusswaffengebrauch ist zu warnen („z.B. „Halt oder ich schieße“), dann ein Warnschuss abzugeben und erst wenn ein Angreifer hierdurch nicht zu stoppen ist, darf scharf geschossen, möglichst erst in weniger gefährdete Körperregionen.

Lediglich wenn nur ein sofortiger Schuss das eigene Leben oder den eigenen Körper retten kann, ist in einer derart kritischen Situation ein sofortiger tödlicher Schuss durch das Notwehrrecht (§ 32 des Strafgesetzbuchs) zulässig und straflos. Das nach dem Amoklauf von Winnenden inzwischen sehr strenge deutsche Waffenrecht sorgt jedoch dafür, dass nur wenige Waffen im Umlauf sind. Kommt es zu tödlichen Schüssen in Notwehr, so muss freilich auch dem verletzten Angreifer geholfen werden, notfalls durch das Opfer. Zwar kommt dem sich wehrenden Opfer nach überwiegender Rechtsansicht keine Garantenstellung für Leib und Leben des Angreifers zu. Hier greift dann aber die allgemeine Hilfspflicht, deren Verletzung auch für das sich wehrende Opfer eine strafbare unterlassene Hilfeleistung darstellt (vergleiche § 323c des Strafgesetzbuchs). 

Der „deutsche Pistorius-Fall“: der „Hells Angels Fall“

Der Fall von Oscar Pistorius ähnelt einem Fall, der sich vor wenigen Jahren in Deutschland abspielte und für sehr viel Wirbel gesorgt hat – der „Hells Angel-Fall“: Der „Waffenmeister“ des Motorrad- und Rockerclubs „Hells Angels“ erwartete einen Angriff der rivalisierenden Bandidos. Gerade zu dieser Zeit plante die Polizei eine Durchsuchung seines Wohnhauses um 6 Uhr morgens durch ein Sondereinsatzkommando. Der „Sergeant at arms“ hörte die Geräusche, als der Türöffnungsspezialist gerade dabei war, seine Tür aufzubrechen. So bewaffnete er sich, schaltete das Licht vor seiner Haustür an und schrieb „Verpisst euch“.  Da die Türöffnung weiter ging, ging der „Waffennmeister“ davon aus, es könne nur ein Bandido sein, der ihn töten wolle und Schoß durch die geschlossene Glastür, wobei er den Türöffnungsspezialisten tödlich traf.  Für diesen Schuss wurde er letztlich vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11) freigesprochen. Begründung: Objektiv lag zwar kein Angriff vor, aber subjektiv ging er von einem gerade erfolgenden tödlichen Angriff eines Bandidos aus, der sogleich seine Tür knackte und auf ihn hätte tödlich schießen können, so dass er sich subjektiv einen Sachverhalt vorstellte, der – wenn er gestimmt hätte – ihn nach der Wertung des Bundesgerichtshofs wegen Notwehr gerechtfertigt hätte. Er befand sich damit in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum (gelegentlich auch Erlaubnistatumstandsirrtum) genannt, der nach überwiegender Ansicht den Schuldvorsatz entfallen lässt und einzig eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit (analog § 16 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs)  erlaubt (sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie). Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung scheiterte daran, dass die Polizisten sich trotz des eingeschalteten Lichts nicht zu erkennen gegeben hatten, so dass der Angeklagte ohne Pflichtverletzung annehmen durfte, sich gegen einen Bandido zu wehren – sei Irrtum war also nicht vorwerfbar (ausführlich zu diesem Fall Kraatz, Juristische Ausbildung [JURA] 2014, S. 787 ff.).

Urteilsbegründung im Pistorius-Fall

Genauso diese rechtlichen Fragestellungen hatte sich die Richterin Thokozile Matilda Masipa vom North Gauteng High Court nach über 41 Verhandlungstagen auch stellen: Vorsätzliche Tötung oder allenfalls fahrlässiger Unfall? Was geschah wirklich am Valentinstag 2013 im Haus von Oscar Pistorius? Im ersten Teil ihrer Urteilsbegründung vom 11. September 2014 führte die Richterin aus, die Schusswunden der sich im Badezimmer befindlichen Steenkamp stammten nachweislich von Oscar Pistorius, der durch die Badezimmertür schoss, angeblich einen Einbrecher vermutend. Unter einer Angststörung litt Pistorius zu diesem Zeitpunkt nicht (und war somit voll schuldfähig). Hierbei gab er laut Zeugenaussagen diverse Schüsse ab, so dass seine Freundin keine Chance hatte. Beim Schießen entsicherte er die Waffe, so dass er das Gewehr bewusst benutzte. Dennoch konnte keine Absicht nachgewiesen werden, Steenkamp zu erschießen. Zwar hätte sich Pistorius durch Nachfragen versichern müssen, wer sich im Bad befand und erst einen Schuss abgeben müssen, dennoch ging er subjektiv von einem Einbrecher als Opfer aus. Daher, so die Richterin, könne er nicht wegen Mordes oder Totschlags verurteilt werden, sondern allenfalls wegen fahrlässiger Tötung. Denn Pistorius hätte die Sicherheitsleute verständigen oder um Hilfe rufen können; kein „vernünftiger Mensch“ hätte sofort auf den potenziellen Angreifer geschossen.
 
Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die am Freitag fortgesetzte Urteilsverkündung zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führen wird. 

In Deutschland wäre Pistorius wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden!

In Deutschland wäre Pistorius dagegen wegen vorsätzlicher Tötung bestraft worden, führt Dr. Kraatz aus, Privatdozent für Straf-, Strafverfahrens- und Wirtschaftsstrafrecht an der Freien Universität Berlin und Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB in Berlin aus: „Der vermeintliche Irrtum, auf einen Einbrecher zu schießen, obwohl es sich tatsächlich um seine Freundin handelte, stellt irrtumsrechtlich zunächst einen sogenannten Identitätsirrtum (error in persona) dar, der bei einer Gleichwertigkeit von vorgestelltem (Mensch) und getroffenen Objekt (auch Mensch) unbeachtlich ist. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum mit der Folge eines fehlenden Vorsatzes, weil sich Pistorius zu verteidigen glaubte, ist nur schwer haltbar: Dies setzt nämlich voraus, dass der Täter hätte sofort tödlich schießen dürfen, wenn der von ihm vorgestellte Sachverhalt (ein Einbrecher befindet sich im Bad) tatsächlich so abgelaufen wäre (sogenannte hypothetische Rechtfertigungsprüfung). Eine (hypothetische) Notwehr hätte hier aber vor dem Einsatz der tödlichen Schusswaffe eine Warnung und einen Warnschuss verlangt – beides tat Pistorius nicht, so dass der sofort tödliche Schuss nicht erforderlich war und damit nicht erfolgen durfte. Denn anders als im „Hells Angels Fall“, wo der Täter annehmen durfte, es komme unmittelbar zu einem tödlichen Angriff auf sein Leben, kannte Pistorius die Motivation des vermeintlichen Einbrechers nicht und sogar noch nicht einmal, ob der vermeintliche Angreifer bewaffnet war.“
 
Fazit
 
Aber hier zeigt sich der kulturelle Unterschied zu Südafrika: Viele Waffen bedeuten eine ständige Gefahr und damit natürlich die Vermutung, jeder Straftäter sei bewaffnet. Auch wenn die Richterin es so nicht ausdrücklich ausgeführt hat, mag dies dahinter stehen, dass die Richterin von der Schilderung von Pistorius ausging, der um sein Leben fürchtete. Eine andere Frage ist, ob dieser Irrtum vermeidbar und damit die Schüsse fahrlässig waren.  Dies scheint durch die Argumentation von heute vorgezeichnet: Pistorius fragte nicht, wer sich im Bad aufhielt, er fragte noch nicht einmal die Sicherheitsleute, sondern schoss gleich vier Mal. Für eine auch nach dem südafrikanischem Strafrechts (das sich größtenteils aus dem englischen Recht entwickelt hat) strafbare fahrlässige Tötung reicht dies allemal!

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1384 vom 12. September 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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