Phoenix Anleger müssen Scheingewinne zurückzahlen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit ei­nem nun­mehr ver­öf­fent­li­chen Ur­teil vom 11.12.2008 zu dem Ak­ten­zei­chen XI ZR 195/07 ent­schie­den, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter der Pho­e­nix von An­le­gern, die so ge­nann­te Schein­ge­win­ne, zur Aus­zah­lung er­hal­ten ha­ben, zu­rück­for­dern kann. Scheingewinne sind Auszahlungen, die nicht durch wirk­li­che Ein­nah­men der Ge­sell­schaft ge­deckt waren.  
Das Ur­teil war lan­g er­war­tet wor­den und stellt nun­mehr fest, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter weiter­ge­hen­de Rech­te hat, als dies in der frü­her gel­ten­den Kon­kursord­nung der Fall war. Den An­le­gern bleibt so­mit nicht mehr die Mög­lich­keit, mit Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen, die sie ge­gen die Ge­sells­chaft gel­tend ma­chen könnt­en, ge­gen­über dem In­sol­venz­ver­wal­ter auf­zu­rech­nen.  
Dies hat zur Folge, dass die er­hal­tenen Schein­ge­wi­nne zu­rück­ge­zahlt wer­den müs­sen. Es be­steht le­dig­lich die Mög­lich­keit, die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen die Ge­sell­schaft im In­sol­venz­ver­fah­ren zur Ta­bel­le an­zu­mel­den. Dies führt je­doch le­digl­ich da­zu, dass aus der Insolvenzmas­se ei­n we­sent­lich ge­rin­gerer Rück­zah­lungs­be­trag zur Aus­zah­lung kommt, als dies bei Be­hal­ten der Schein­ge­win­ne der Fall ge­wesen wä­re. 
Das Ur­teil hat auch weitrei­chen­de Fol­gen für an­de­re An­le­ger. So for­dert zum Bei­spiel die In­sol­venz­ver­wal­te­rin Rüd­lin in Sa­chen der in­sol­ven­ten F&P AG (ehemals Freitag und Partner) von den An­le­gern die Rück­zah­lung von Schein­ge­win­nen, wel­che eben­falls nicht durch Ge­win­ne der Ge­sell­schaft ge­deckt wa­ren.  
Die An­le­ger kö­nnen sich gemäß der neuen Rechtsprechung des BGH vor den Rück­for­de­run­gen von Scheingewinnen durch den ein­ge­set­zte­n In­sol­venz­ver­wal­ters nur dann ret­ten, wenn sie sich auf den Tat­be­stand der Ent­rei­cherung be­ru­fen kön­nen. Die­ses ist im­mer dann der Fall, wenn der An­le­ger das er­hal­ten­de Geld ver­braucht hat, im Ver­trau­en da­rauf, die­se be­hal­ten zu dür­fen, und wenn gleich­zei­tig kei­ne wert­hal­ti­gen An­schaf­fun­gen ge­tä­tigt wor­den. Man spricht hier von so ge­nann­ten Lu­xus-Auf­wen­dun­gen. Klassische Beispiele sind teuere Urlaubsreisen oder der Kauf eines Sportwagens.  
Die Recht­spre­chung des BGH stellt sich hier ein­mal mehr als we­nig ver­brau­cher­freund­lich dar. Für ge­schä­dig­te An­le­ger oder sol­che Anleger, die zur Zeit noch Ge­sell­schafts­be­tei­li­gungen ge­zeich­net ha­ben, heiß dies vor al­lem, dass sie erst dann si­cher da­von aus­ge­hen kön­nen, das ein­ge­setz­te Geld in Form ei­ner Rück­zah­lung auch be­halten zu dür­fen, wenn si­cher­ges­tellt ist, dass die Rück­zah­lung auch durch tat­säch­lich rea­li­sie­rte Ge­win­ne ge­deckt ist, da sonst im Fall der In­sol­venz stets die Ge­fahr ei­ner Rück­for­de­rung der rea­li­sier­ten Schein­ge­win­ne be­steht. Dieses gilt zumindest über einen Zeitraum von 4 Jahren, da die Insolvenzordnung für diesen Zeitraum die Rückforderung vorsieht.  
Demjenigen Anleger, der tatsächlich Geld durch die Beteiligungsgesellschaft erhält, muss somit geraten werden, die erhaltenen Gelder für die nächsten vier Jahre sicher anzulegen, um jederzeit einer Rückforderung nachkommen zu können oder diese gutgläubig in Luxusgüter zu investieren, um einer Rückforderung nicht ausgesetzt zu sein. Allerdings müssen hierfür Belege aufgehoben und der Zusammenhang der Investition zur Auszahlung belegt werden können. Der BGH schafft somit unsichere Zeiten für Anleger, die in Beteiligungen investiert haben.  
Tin­te­mann
Rechts­an­walt
19.02.2009

, Telefax: (030) 71520678, e-Mail: Internet: www.dr-schulte.de .dr.schulte@dr-schulte.de  
Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)e-Mail: antje.koenig@dr-schulte.de  
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden. 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 610 vom 19. Februar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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