Pro Ventus GmbH handelt ohne die erforderliche Erlaubnis – BaFin ordnet Abwicklung an

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Mit Bescheid vom 03.07.2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder aufgegeben.https://www.test.de/BWF-Stiftung-Verbraucherschutzanwalt-angeklagt-5045129-0/

Was bedeutet dies für die Anleger?

Die deutsche Pro Ventus GmbH hat Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen angeboten. Mit dem Kaufvertrag hat sich gleichzeitig die Schweizerische Pro Silber GmbH mit Sitz in Winterthur verpflichtet, den Anlegern die erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, ggf. den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen.

Rechtsanwältin Mika hierzu: „Durch die Ausgestaltung des Geschäfts über zwei Verträge und zwei Gesellschaften in verschiedenen Ländern wollte die Pro Ventus GmbH wohl die gesetzliche Erfordernis einer Erlaubnis umgehen. Dem Umgehungsversuch kam die BaFin jedoch auf die Schliche.“

Gesetzesumgehung enttarnt

So erklärt die BaFin die Entscheidung auf ihrer Homepage: „Dieses Anlageangebot ist ein einheitliches Geldanlagemodell, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Pro Ventus GmbH das Einlagengeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Pro Ventus GmbH ist verpflichtet, das Einlagengeschäft durch die vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.“

„Hintermänner“

Hinter dem Geschäftskonzept stehen wohl Frank Bonifer und Frank Schwarzkopf. Der Gesellschaft und ihren Hintermännern wird allerdings viel mehr vorgeworfen als nur ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Die wohl bilanziell überschuldete Pro Ventus GmbH soll Silbermünzen über ihren Wert verkauft haben (für 40,00 € statt des tatsächlichen Wertes von 16,00 €). Dem Kunden wurde versprochen die Münzen nach fünf Jahren wieder für 50,00 € verkaufen zu können. Das Konstrukt wurde damit beworben, dass es sicher ist, da natürlich eine Investition in Sacheinlagen immer günstig sein soll. Beim Geschäftssitz der Pro Silber GmbH in der Rychenbergstraße 61 in Winterthur (Schweiz) ist kein aktiver Geschäftsbetrieb zu erkennen, sondern nur ein Briefkasten. Der Geschäftsführer der Schweizerischen Gesellschaft ist Herr Boumediane Khalid. Er soll daneben auch noch Geschäftsführer von vier anderen GmbHs sein. Des Weiteren wird der deutschen Pro Ventus GmbH vorgeworfen, Kundengelder veruntreut zu haben. Die Gesellschaft soll wohl auch den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt haben. Zudem wird durch die Täuschung von Kunden die Möglichkeit der Erfüllung des Betrugstatbestandes angenommen. Es war von Anfang an nicht möglich, und davon musste die Geschäftsführung der Gesellschaften gewusst haben, die versprochenen Erträge in dieser Höhe zu erwirtschaften.

Rechtsanwältin Mika von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB in Berlin rät:

„Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin hat bereits Erfahrung mit derartigen Geschäftskonzepten. Daher können wir auch ganz gut vorhersehen: Nach einer solchen Abwicklungsanordnung der BaFin sind solche Gesellschaften immer verpflichtet, allen Anlegern das Geld zurückzuzahlen. Dies gestaltet sich grundsätzlich aber immer schwierig, denn sogar wenn die Gesellschaften sinnvoll und wirtschaftlich mit den Einlagen der Anleger umgegangen sind (was wohl tatsächlich selten der Fall sein wird), sind die Gelder meistens irgendwo angelegt oder investiert. Mit Erträgen kann grundsätzlich nicht so schnell gerechnet werden. Folglich gestaltet sich das Szenario immer ähnlich: Die Gesellschaft hat nicht die Mittel, um allen Anlegern ihre Einlagen zurückzuzahlen und muss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.“

Den Anlegern wird daher empfohlen, so schnell wie möglich zu reagieren, solange noch die Möglichkeit besteht, eventuell Gelder einzutreiben. Sonst muss überlegt werden, gegen andere solvente Verantwortliche vorzugehen.

V.i.S.d.P.:

Partrycja Mika
Rechtsanwältin

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1668 vom 4. August 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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