Prospekthaftung im Kapitalanlagerecht: Lichtet sich der graue Markt?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Gerichtsgebäude / Pixabay

Im Mandantengespräch mit geschädigten Kapitalanlegern werden Rechtsanwälte regelmäßig auf die Prospekthaftung angesprochen. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Vertrauenshaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten über Kapitalanlageprodukte. Den organisierten Kapitalmarkt reguliert die gesetzliche Prospekthaftung. Auf dem freien oder „grauen“ Kapitalmarkt gilt dagegen bislang nur die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um  die durch fehlende gesetzliche Regelungen hervorgerufenen Defizite beim Anlegerschutz zu überwinden. Anknüpfungspunkt der allgemeinen Prospekthaftung ist das bei der Anlageberatung geschaffene und später enttäuschte Vertrauen des Anlegers. Dabei sind zwei Arten der Prospekthaftung begrifflich zu unterscheiden: Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird durch das „typisierte“ Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben begründet. Sie trifft im wesentlichen diejenigen Personen, die in der Anlagegesellschaft besonderen Einfluss ausüben und daher für die Prospektgestaltung Mitverantwortung tragen, letztlich also die „Hintermänner“ des Investitionsprojekts. Die Prospekthaftung im engeren Sinne gründet sich auf das „persönliche“ Vertrauen des jeweiligen Beraters oder Vermittlers, das dieser geschaffen hat, indem er sich bei der Anlageberatung des Prospekts bedient und sich dessen Angaben zu eigen gemacht hat.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ab dem 1. Juli 2005 nunmehr ebenfalls gesetzlich geregelt: Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wird das Verkaufsprospektgesetz (VerkProsG), das bisher nur für nichtbörsliche Wertpapiere galt, auch für den grauen Markt anwendbar. Es normiert eine Prospektpflicht für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Treuhandvermögen sowie für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds.
 
Damit sind die „klassischen“ Anlageformen des grauen Kapitalmarktes von der Prospektpflicht erfasst: Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften wie Publikumskommanditgesellschaften, der Erwerb von GmbH-Anteilen, GbR-Anteilen, Genossenschaftsanteilen sowie stille Beteiligungen an diesen Gesellschaften und ferner die Vermögensbeteiligung mittels einer zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft. Nicht entscheidend ist die Art der Kapitalanlage. Es ist unerheblich, ob es sich bei der Investition sich um einen Immobilien- oder Medienfonds, oder einen Schiffs- oder Windanlagenfonds handelt.
 
Zu beachten sind von den Anlegern die Ausnahmetatbestände: Es besteht unter anderem keine Prospektpflicht für Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds emittiert werden. Nicht prospektpflichtig sind darüber hinaus Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der innerhalb von 12 Monaten angebotenen Anteile 100.000,- € nicht übersteigt. Wichtig ist für private Anleger insbesondere die Höchstbegrenzung des vom Gesetzgeber für schützenswert gehaltenen Kapitalbetrages: Beträgt der Preis jedes angebotenen Anteils pro Anleger mehr als 200.000,- €, so besteht ebenfalls keine Prospektpflicht. Der Gesetzgeber nimmt an, dass Anleger in dieser Größenordnung selbst zu ausreichender Informationsbeschaffung in der Lage sind. Aus Anlegersicht erscheint diese Annahme nicht unbedingt selbstverständlich. Ebenso gut ließe sich vertreten, dass die Schutzpflicht mit dem Volumen des investierten Betrages steigt, so dass allenfalls eine Mindestbagatellgrenze sachgerecht erschiene.  
 
An den Verkaufsprospekt werden künftig detaillierte formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt: Vor seiner Veröffentlichung muss ihn der Anbieter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermitteln. Die BaFin gestattet die Veröffentlichung nur, wenn der Prospekt einen Katalog von Mindestanforderungen erfüllt. Diese wiederum ergeben sich aus § 8 I des Verkaufsprospektgesetzes und einer ergänzenden  Rechtsverordnung der Bundesregierung (Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte): Der Verkaufsprospekt ist zunächst grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Im Einzelfall kann die BaFin gestatten, dass er ganz oder teilweise in einer anderen international gebräuchlichen Finanzsprache abgefasst ist, wenn der Emittent seinen Sitz im Ausland hat. Auch dann bedarf es aber einer vorangestellten Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte auf deutsch. Ferner muss der Prospekt ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Die Darstellung muss einen gesonderten Abschnitt enthalten, der die wesentlichen tatsächlichen Anlagerisiken enthält. Das den Anleger treffende maximale Risiko ist in seiner Größenordnung zu beschreiben. Soweit der Prospekt anstelle feststehender Tatsachen Prognosen enthält, sind diese deutlich als solche darzustellen. Mit diesen Vorgaben soll einer einseitigen Hervorhebung der Chancen unter Vernachlässigung der wirtschaftlichen Gefahren für den Anleger vorgebeugt werden. Der Prospekt muss ferner angeben, welche Personen oder Gesellschaften für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen. Diese Vorgabe dient als Anknüpfungspunkt für die vorstehend erläuterte „typisierte“ Prospekthaftung. Auch die Beschreibung der Kapitalanlage selbst hat detailliert zu sein: Unter anderem sind Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen sowie die mit ihnen verbundenen Rechte sowie die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Anlage anzugeben. Insbesondere muss dem Anleger mitgeteilt werden, ob und inwieweit die erworbene Vermögensanlage übertragbar ist und ob welche weiteren Kosten und Leistungen er erbringen muss.    
 
Anleger sollten wissen, dass die BaFin nur prüft, ob der Prospekt sämtliche Angaben in der vorgeschriebenen Form enthält, nicht aber, ob diese auch zutreffend sind. Auf diesen Umstand muss der Prospekt den Anleger im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis hervorgehoben hinweisen. Hierdurch soll vermieden werden, dass das Publikum die Prospektgestattung durch die BaFin als eine Art Gütesiegel für die Qualität der Anlage fehlinterpretiert.
 
In welchen Fällen kann sich nun der geschädigte Anleger auf die Prospekthaftung berufen? Zunächst muss er zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehören. Einen Schadensersatzanspruch kann geltend machen, wer nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland Anteile an einem geschlossenen Fonds gekauft hat, für die der Verkaufsprospekt erstellt und veröffentlicht wurde. Die Gesetzesbegründung erläutert das öffentliche Anbieten als eine über ein beliebiges Medium an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Aufforderung, ein Kaufangebot abzugeben. Der Anbieter muss sich also zielgerichtet an den inländischen Kapitalmarkt gewendet haben, wobei eine derartige Werbung auch über das Internet erfolgen kann.
 
Für die Anspruchsinhaber gibt zwei Haftungstatbestände: Zum einen richtet sich die Haftung nach § 13 VerkProspG, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 8g I 1 VerkProsG, demzufolge der Prospekt alle erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu eröffnen. Diese Vorschrift beinhaltet trotz ihres generellen Charakters den gesamten materiell-rechtlichen Maßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts. Die Tatsache, dass der Prospekt die Prüfung durch die BaFin erfolgreich durchlaufen hat, besagt nichts über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts, weil die BaFin nur das Vorliegen der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen prüft. Die Inhaltskontrolle findet anhand der vorerwähnten Vorschrift statt, wobei sich ihre Auslegung an den richterrechtlich herausgebildeten Grundsätzen zur allgemeinen bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung orientiert. Ausgangspunkt ist nach wie vor der Grundgedanke, dass die Anleger letztlich nur aufgrund des überreichten Prospekts in der Lage sind, eine Entscheidung über das „Ob und Wie“ ihrer Kapitalanlage zu treffen, weil der Prospekt ihre wesentliche Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind, umfassend in Kenntnis setzen. Insbesondere müssen Werturteile und Prognosen ausreichend durch Tatsachen gestützt sein. Ferner muss der Prospekt in dem Zeitpunkt, in dem ihn der Anleger erhält, aktuell sein. Für den Anbieter der Kapitalanlage ergibt sich hieraus die Pflicht, den Prospekt in Bezug auf nachträglich eingetretene Tatsachen zu aktualisieren oder den Anleger in anderer Form darauf hinzuweisen. Ein zweiter Haftungsgrund ist gemäß § 13a VerkProsG der gänzlich fehlende Prospekt. Voraussetzung ist hier, dass der Anlagenerwerb vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland stattgefunden hat. Handelt es sich um die Anlage eines Emittenten mit Sitz im Ausland und wurde die Anlage auch dort öffentlich angeboten, so besteht der Haftungsanspruch aber nur, sofern die Anlagenerwerb aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts erfolgt ist. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Erwerber die Prospektveröffentlichpflicht des Anbieters beim Erwerb kannte.
 
Ist der Verkaufsprospekt unrichtig, unvollständig oder nicht vorhanden, so kann der Anleger  Schadensersatzanspruch nur geltend machen, wenn dieser durch die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität herbeigeführt wurde. Dies bedeutet, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Unrichtigkeit des Prospekts, der konkreten Anlageentscheidung und dem eingetretenen Schaden bestehen muss. § 45 II Nr.1 BörsG stellt eine Vermutung für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Prospektfehler und der Anlageentscheidung (haftungsbegründende Kausalität) auf: Hier genügt die Behauptung des Anlegers, er hätte bei Kenntnis des zutreffenden Sachverhaltes den Erwerb der Anlage nicht vorgenommen. Der Anspruchsgegner muss nun darlegen und beweisen, dass der Anleger die Investitionsentscheidung auch bei voller Kenntnis des Sachverhaltes getätigt hätte, was ihm praktisch nie gelingen wird. In gleicher Weise besteht eine gesetzliche Vermutung gemäß § 45 II Nr.2 BörsG für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Prospektfehler und dem letztlich für den Anleger eingetretenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Wird sie nicht widerlegt, so besteht ein Prospekthaftungsanspruch auch dann, wenn zwar ein unrichtiger Prospekt ausgehändigt wurde, der Wertverlust der Kapitalanlage aber nicht auf dieser Unrichtigkeit beruht. Der Anspruchsgegner kann aber den Nachweis der fehlenden Kausalität antreten. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Immobilienfondsprospekt enthält grob fehlerhafte Quadratmeterzahlen und falsche bautechnische Daten über ein Großprojekt in Form eines Einkaufszentrums, gleichwohl sind Art und Wert der Anlage sowie die mit ihr verbundenen Risiken vollständig und richtig dargestellt. Nach Fertigstellung kommt es zum Leerstand der Immobilie, ohne dass dies mit den falschen Prospektdaten etwas zu tun hätte. Vielmehr ist dies der schwachen Konjunktur geschuldet, worauf im Prospekt hingewiesen worden war. Aus § 45 II Nr.2 BörsG geht hervor, dass die Anlegergesellschaft für den fehlenden Ursachenzusammenhang beweispflichtig ist. Die gesetzliche Kausalitätsvermutung zugunsten des Anlegers erschwert dem Anspruchsgegner in vielen Fällen die Beweisführung, denn regelmäßig scheitert seine Beweisführung schon dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die falschen Angaben für den Wertverlust der Kapitalanlage mitursächlich waren. In dem dargestellten Beispielsfall könnte er sich wegen der offenkundigen Irrelevanz der unrichtigen Daten wohl entlasten; anders wäre dies aber schon dann, wenn der Prospekt etwa zudem unrichtige Aussagen über die Verkehrsanbindung getroffen hätte, denn in diesem Fall kann der Flop des Einkaufscenters zumindest auch darauf beruhen.
 
Wen kann der geschädigte Anleger in die Pflicht nehmen? Adressat der Prospekthaftung ist gemäß § 44 I 1 Nr.1 und 2 BörsG, wer für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat und derjenige, von dem der Erlass des Prospektes ausgeht. Sämtliche Verantwortlichen haften als Gesamtschuldner. Die Verantwortung für den Prospekt haben diejenigen Personen übernommen, die ihn im Sinne der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte unterzeichnen. Der Prospekt geht von den Personen oder Gesellschaften aus, die seine tatsächlichen Urheber sind und die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Investition haben, aber im Hintergrund die Fäden ziehen. Mit Einbeziehung dieser „Hintermänner“ sollen letztlich Haftungslücken geschlossen werden. Bei unseriösen Kapitalanlagen muss der Anleger die Angehörigen dieser Personengruppe allerdings nicht selten selbst ermitteln.    
 
Es gibt eine dritte Personengruppe, deren Mitglieder dem Anleger als Schuldner zur Verfügung stehen können: Oben wurde erläutert, dass das VerkProsG nur die „typisierte“ Prospekthaftung im weiteren Sinne regelt. Die „persönliche“ Prospekthaftung im weiteren Sinne gründet sich dagegen auf die allgemeinen Kriterien bürgerlich-rechtliche Vertrauenshaftung. Sie besteht weiterhin neben den Ansprüchen des VerkProsG. Hat sich ein persönlicher Anlagenberater oder -vermittler bei den Verhandlungen persönliches Vertrauen und besondere (angebliche) Sachkunde für sich in Anspruch genommen und sich dabei auf den unrichtigen Prospekt bezogen, so hat er sich dessen falsche Angaben zu eigen gemacht und haftet ebenfalls als Prospektverantwortlicher auf Schadensersatz.
 
Zu beachten sind die unterschiedlichen Verschuldensmaßstäbe: Die Prospektverantwortlichen im weiteren Sinne nach § 45 BörsG haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für fehlendes Verschulden trifft sie die Beweislast. Können sie beweisen, dass sie die Prospektfehler nicht kannten und dass diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, so ist es ausgeschlossen, sie nach § 45 I BörsG in Anspruch zu nehmen. Hierin besteht ein wichtiger Unterschied gegenüber der allgemeinen bürgerlichen Prospekthaftung, denn dort wird die Schadensersatzpflicht bereits durch einfache Fahrlässigkeit begründet. Die erhöhten Anforderungen an das Verschulden der Prospektpflichtigen nach § 45 BörsG erschienen dem Gesetzgeber wegen des hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Prospekterstellung selbst offenbar gerechtfertigt. Unter Umständen ist also die persönliche Haftung des Anlagenvermittlers nach der Prospektpflicht im engeren Sinne der einzige Rettungsanker für den Anleger.
 
Welche Schäden sind ersatzfähig? Ist der Anleger noch Inhaber seines Anteils, kann von den Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlage gegen Rückerstattung des Erwerbspreises verlangen. Der Erstattungsanspruch ist aber der Höhe nach auf den Ausgabepreis begrenzt. Der Anleger kann also grundsätzlich keine Herstellung des Zustandes verlangen, der bei Richtigkeit der falschen Angaben bestanden hätte, sondern lediglich eine Rückgängigmachung des Anlagenerwerbs, d.h. sein sogenanntes negatives Interesse. Ersatzfähig sind ferner die üblichen Erwerbskosten. Hat der Anleger die Vermögensanlage bereits veräußert, kann er den Differenzbetrag zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie die üblichen Erwerbs- und Veräußerungskosten verlangen.      
 
Die Verjährung des Prospekthaftungsanspruchs tritt gemäß § 46 BörsG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt ein, zu dem der Anleger Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts. Demgegenüber richtet sich die Vertreterhaftung im engeren Sinne nach der allgemeinen dreijährigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB.
 
Bereits jetzt kann vorausgesagt werden, dass das novellierte VerkProsG Bewegung in den grauen Kapitalmarkt bringt, denn der Gesetzgeber hat weder Übergangsregelungen getroffen, noch Bestandsschutz für bestehende Prospekte normiert. Mit Inkrafttreten des neuen VerkProsG am 1. Juli 2005 müssen sämtliche derzeit verwendeten Verkaufsprospekte vom Markt genommen und überarbeitet werden, um den neuen Anforderungen zu genügen. Ob im Übrigen das öffentliche Vertrauen und die Investitionsbereitschaft weiter Bevölkerungskreise gestärkt werden, bleibt abzuwarten. Kritiker bemängeln zu Recht, dass auch in Zukunft dubiose Anlageprodukte nur deswegen Erfolg haben können, weil sie formal korrekt gestaltet sind und die Gestattung der BaFin als Gütesiegel für sich reklamieren. Man wird auch in Zukunft mit dunklen Machenschaften auf dem grauen Markt zu rechnen haben.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 391 vom 21. März 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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