Schadenersatz gegen Banken bei unrichtigen Schufameldungen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis

Recht und Gesetz

Die Schutzgemeinschaft für Kreditsicherung (kurz Schufa) bedient ein System gegenseitiger Informationen über Kunden. Fehlerhafte Einträge können daher schmerzliche Folgen haben; z.B. dazu führen, dass Kredite gekündigt werden oder angefragte Kredite nicht gewährt werden. Kurzum: Inzwischen haben die meisten mehr Angst vor der Schufa als vor der Schwiegermutter.
Wie ist die Rechtslage?
 
Das Oberlandesgericht Frankfurt, 1988-01-06, 17 U 35/87 und 17 U 203/87 hatte Ende der achtziger Jahre über Ansprüche eines Bankkunden zu entscheiden, über den ein Kreditinstitut vorsätzlich unrichtige Daten an die Schufa übermittelt hatte. Das Gericht löst die Frage über den § 824 Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Gesetzgeber hat schon Anfang des letzten Jahrhunderts die Geschäftsehre gesondert geschützt: 
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Das Oberlandesgericht Thüringen baut auf den § 28 Bundesdatenschutzgesetz in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004, Aktenzeichen 5 U 862/03 und leitet über das Bundesdatenschutzgesetz Schadenersatzansprüche dem Grunde nach her. 

Probleme ergeben sich immer dem Bereich des Schadens: Der Schädiger muss dann den Schaden ersetzen. Prozessual gilt, dass der Kläger die Beweislast trägt für die „oft nur sehr schwer zu beweisende Unwahrheit der behaupteten Tatsachen, deren Eignung zur Kreditgefährdung, das Verschulden des Handelnden – das nicht vermutet wird – und den eingetretenen Schaden, wobei für letzteren die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Behauptung z.B. für einen Umsatzrückgang ausreicht.“ – Zitat aus dem Kommentar zu § 824 BGB ; Reichold in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008; der Bundesgerichthof hat in der bekannten Entscheidung Kirch vs. Deutsche Bank AG XI ZR 384/03, dass Schadenersatzansprüche bestehen. Es muss nur schlüssig dargelegt werden, wie die Vertragssituation und Vermögenssituation ohne die fehlerhafte Meldung gewesen wäre.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
21. Jahrgang - Nr. 662 vom 10. März 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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