Sexbilder im Internet – Rechte bei ungefragter Verwendung persönlicher Fotos

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Tatort Internet: Verbreitung eigener und fremder Bilder – Straftat? Recht am eigenen Bild – von Privatdozent, Rechtsanwalt und Strafrechtler Dr. Erik Kraatz

Das Internet vergisst nichts. Dies ist umso schlimmer, wenn sich auf Webseiten, Blogs oder in den Sozialen Netzwerken wie auf Facebook persönliche Daten und anstößige Fotos befinden. Achtsamer Umgang ist der beste Schutz, gerade auch im Internet und bei Social Medien. Denn in 95 % aller Haushalte gibt es einen Computer oder laptop und nach einer aktuellen Umfrage sind 79,1 % der Deutschen online (ca. 5,9 Tage die Woche). Statistiken zeigen auch, dass mehr Menschen ihren potenziellen Arbeitnehmer, Mieter oder Geschäftspartner zunächst googeln, bevor Sie Vertragsbeziehungen eingehen. Der Ruf im Internet sollte daher stimmen. Auch im Hinblick auf Bilder.

Umso peinlicher, wenn im Internet etwa Nacktbilder auftauchen, die einem schnell einen gewissen Ruf anhaften und damit auch den aussichtsreichen Beförderungsjob zu Nichte macht. Wie ein Alptraum war es daher auch für eine 17-jährige Jugendliche, die von ihrem Freund intim fotografiert und beim Sex mit ihrer Einwilligung gefilmt wurde, diese Aufnahmen nach dem Ende der Beziehung aber nicht gelöscht, sondern ins Netz gestellt hat.

Das „Recht am eigenen Bild“ und Fotoaufnahmen

Betroffen ist hier das „Recht am eigenen Bild“ als einem der wichtigsten Elemente des Persönlichkeitsrechts“ (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08). Ohne Einwilligung sind daher selbst Fotoaufnahmen in geschlossenen Räumen strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr), wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird, etwa bei Bildern unter der Dusche, auf der Toilette oder eben beim Liebesspiel.

Verbreitung fremder Bilder

Selbst wenn eine Zustimmung für die Aufnahme als solcher vorliegt, so macht sich gleichfalls strafbar, wer das Foto ohne (weitere) Zustimmung verbreitet, etwa im Internet – auch dies kann nach § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr geahndet werden. Ausnahmen hiervon gelten lediglich nach § 23 KUG bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte, von Personen als Beiwerk zu einer Landschaft oder bei Bilder von Versammlungen (z.B. PEGIDA).

Bilder von Promis

Für prominente Personen gilt hier eine Drei-Stufen-Lehre: Bewegt sich der Prominente selbst in der Öffentlichkeit, so geht das Informationsinteresse der Bevölkerung in der Regel vor und das Bild kann veröffentlicht werden. Befindet sich der Prominenten an einem Ort öffentlicher Abgeschiedenheit, so genießt er Schutz, so dass ohne Zustimmung die Bilder nicht veröffentlicht werden. Ein gutes Beispiel ist hier die Hochzeit von Günther Jauch mit seiner Ehefrau Thea Sihler-Jauch, die unter großen Sicherheitsvorkehrungen abgeschottet im Schloss Belvedere stattfand. Ein Journalist schlich sich ein, machte Bilder und veröffentlichte diese. Das Oberlandesgericht Köln sprach der Ehefrau zu Recht eine Geldentschädigung zu. Bilder schließlich, die den Intimbereich bestreffen (z.B. Nacktbilder), dürfen ohne Einwilligung (etwa von Miley Cyrus?) nicht veröffentlicht werden.

Rechte bei illegaler Bildveröffentlichung

Kommt es dennoch zu einer Veröffentlichung, so ist die Bandbreite an rechtlichen Möglichkeiten theoretisch groß: Gegen denjenigen, der das Bild veröffentlicht hat, besteht ein Anspruch auf Löschung und Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen. Dies gilt selbst gegenüber demjenigen, der auf seiner Internetseite nur einen Link auf das Bild gesetzt hat, da er hierdurch an deren Verbreitung mitwirkt. Beispiel: Ein Foto zeigte Rechtsanwalt R bei einer Freizeitaktivität, wurde vom Autor eines Internet-Beitrags, der sich kritisch mit der Anwaltstätigkeit des R auseinandersetzte, zur Kritik hinzuverlinkt. Rechtswidrig, meinte das Oberlandesgericht München (18 U 2067/07) und gestand R einen Unterlassungsanspruch zu.

Doch für eine Inanspruchnahme muss der „Übeltäter“ bekannt sein, etwa aufgrund des Impressums. Erfolgt die Veröffentlichung etwa über ein Forum, ist deren Betreiber grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung eines Nutzers dessen personenbezogene Daten in Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.7.2014 – VI ZR 345/13 – Ärzteforum).

Haftung des Forenbetreibers/Suchmaschinenbetreibers

In diesen Fällen bleibt dann nur der Forenbetreiber, der nach den Grundsätzen des Eigenschutzes im Internet und der sekundären Prüfpflicht haftet:

Grundsatz des Eigenschutzes im Internet

Beim Schutz im Internet gilt (leider) der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes: So gehen Gerichte wie die Diskussion in der Literatur davon aus, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden. Denn ansonsten würde man eine umfassende Pflicht von Foren- oder Suchmaschinenbetreibern statuieren, ihre Seiten ständig zu überwachen. Dies wird grundsätzlich als zu weitgehend und unzumutbar gehalten.

Grundsatz der faktischen Wiederholung

Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen oder Bilder beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare oder Bilder von der Internetseite zu nehmen. Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internetseite übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden, so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

Fazit: Vorsicht gepaart mit achtsamen Umgang im Internet, bietet den besten Schutz.

Der Schutz des Rechts am eigenen Bild ist wichtig. Es kann jedem nur geraten werden, auf seine Privatsphäre auch im Netz zu achten, etwa durch eine Google-Bildersuche mit dem eigenen Namen in regelmäßigen Abständen und dem Schutz eigener Bilder auf dem eigenen Rechner mittels Firewall. Sonst ergeht es noch vielen wie Jennifer Lawrence, die ihre Nacktbilder im Netz wiederfand. Und sind sie erst einmal verbreitet, ist eine Entfernung ein rechtlich langwieriger Prozess.
Und die 17-jährige im Eingangsbeispiel? Hier läuft seit 14.01.2015 immerhin ein Prozess vor dem Amtsgericht Neustrelitz unter anderem wegen Verbreitung jugendpornografischer Schriften.

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Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1505 vom 17. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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