Steuerpflicht der Opfer von Schneeballsystemen?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

In letzter Zeit häufen sich immer neue Hiobsbotschaften über große unternehmerische Erfolgsgeschichten, die sich als vermeintliche Schneeballsysteme herausstellen: sei es PROKON oder Infinus. Dr. Schulte und sein Team betreuen eine Vielzahl von betroffenen Anlegern, ihren Familien und wissen um die Verlustsorgen der sicher geglaubten Anlage der weiteren Vorgehensweise.

Wer wie viele andere Opfer eines derartigen (scheinbar) betrügerischen Schneeballsystems geworden ist, für den kann sich neben der richtigen Frage, ob er zumindest einen Teil seines Anlagegeldes zurückerlangt, noch eine weitere Rechtsfrage stellen: Hat man aus der Anlage Zinsen erlangt und sich diese auszahlen lassen oder wieder angelegt, unterliegen diese der Steuerpflicht?

Schneeballsystem und Steuerpflicht?

Diese Frage hatte jüngst erneut der Bundesfinanzhof zu entscheiden (BFH, Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12). Im entschiedenen Fall hatte der Kläger hochverzinsliche Kapitalanlagen beim Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen und hieraus Zinserträge erzielt, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Dies kam bei einer Steuerprüfung heraus und das Finanzamt wies sämtliche Beträge als Einnahmen aus Kapitalvermögen aus. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, aufgrund des Schneeballsystems seien die Kapitalrückzahlungsbeträge zum Zeitpunkt der Wiederanlage objektiv schon gar nicht mehr realisierbar gewesen und dürften daher nicht in Höhe des Nennwerts der wieder angelegten Beträge zu Zinseinkünften führen.
Volle Steuerpflicht für Opfer von Schneeballsystemen bei Wiederanlage!

Dies sah der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit früheren Urteilen anders: Einem Anleger seien nämlich Einlagen aus Kapitalvermögen nicht nur dann nach § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt würden. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass der Betreiber des Schneeballsystems zu diesem Zeitpunkt noch leistungsbereit und leistungsfähig war. Hierfür genügt es jedoch, dass der Betreiber des Schneeballsystems ein Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers doch tatsächlich erfüllen würde. Dass das ganze System möglicherweise zusammenbrechen würde, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen würden, sei demgegenüber unbeachtlich.

So folgerichtig dieses erneute Urteil in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch sein mag, für die bereits geprellten Anleger bedeutet dies eine volle Steuerpflicht. Dies sollte jedem Anleger bewusst sein, auch wenn er zumindest teilweise einen Betrag wieder anlegt.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1324 vom 20. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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