Telefon- und Internetsexsucht – Risiko eines finanziellen Fiaskos aus rechtlicher Sicht

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Krankhafte Verhaltenssüchte im Internet oder am Telefon sind ein neues juristisches Problem. Anbieter von Telefonsex oder Pornoseiten im Internet bieten ihre Dienstleistungen zu nicht unerheblichen Preisen an. Die Frage, ob es sich dabei um einen krankhaft süchtigen Nutzer handelt oder um einen eigenverantwortlichen Erwachsenen handelt ist für diese nebensächlich. Der Konsument wird nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet. Mit anderen Worten: An einem sexsüchtigen Nutzer kann man gut verdienen.
Immer mehr Menschen wenden sich an einen Rechtsanwalt, die ihrer Sexsucht über die neuen Medien erlegen sind. Jedoch ist dieses Thema immer noch ein Tabu und hält viele Betroffene davon ab, sich helfen zu lassen. Dabei sind die Gefahren groß. So führt eine solche Sexsucht zu einer immer intensiveren Zurückziehung in die eigenen vier Wände, zum Abbruch von sozialen Kontakten und den daraus resultierenden depressiven Schüben. Aber auch aus finanzieller Sicht kann die ungehinderte und ungehemmte Nutzung solcher Angebote schnell zu einer existenzbedrohenden, finanziellen Belastung werden. Vermögensverluste von einigen tausend Euro sind keine Seltenheit. Lösungsmöglichkeiten ergeben sich juristisch meist nur durch einen äußeren Einfluss, wie z.B. durch das Eingreifen von Freunden, Eltern oder anderen Kontaktpersonen.  
Was ist jedoch zu tun um solche Probleme zu vermeiden, oder um aus einer solchen Situation wieder herauszukommen? 
Aus juristischer Sicht schließen der Nutzer und der Anbieter solcher sexueller Dienstleistungen einen Dienstleistungsvertrag. Hierbei entstehen dem Nutzer regelmäßig hohe Kosten. Diese Telefonsexverträge, wie auch das Angebot pornografischer Seiten im Internet, sind nicht per se sittenwidrig (so z.B. das Landgericht Rostock schon im Jahre 2000 1 S 262/00, Landgericht München II, 2007,10 O 5580/06). Ein Rückzahlungsanspruch kann sich aber aus Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung, gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ergeben. Liegt nämlich aufgrund der Sexsucht eine sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit vor, so kann das Opfer nachträglich sein Geld zurückverlangen. Hinweise hierfür können sich schon aus den dem Anbieter solcher Dienstleitungen bekannten Abrechnungen ergeben. Diesem müssten die erhebliche, regelmäßige Nutzung solcher sog. „Heavy-User“ bekannt sein. Letztendlich ist es für den Anspruch auf Rückzahlung ohne Bedeutung, da der Schutz des Geschäftsunfähigen dem Schutz des Vertragspartners vorgeht. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Danach sind die Willenserklärungen dieser betroffenen Menschen als nichtig anzusehen. Interessant und für den Sexsüchtigen vorteilhaft ist, dass hierbei auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit anerkannt ist. So gilt der betroffene, sexsüchtige Nutzer nur für diesen speziellen Bereich seiner Krankheit (Alkohol-, Spiel- oder Sexsucht) als geschäftsunfähig (so z.B. der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 18, 184, 186 f; 143, 122, 125). Hierdurch droht dem Nutzer nicht insgesamt als geschäftsunfähig zu gelten.
 
Das Opfer muss jedoch beweisen, dass hier eine zumindest partielle die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Dies gelingt in der Regel bereits durch ein entsprechendes medizinsch-psychologisches Gutachten. Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB bedeutet eine geistige Krankheit, die zur Störung der freien Willensentschließung führt. Mit anderen Worten: es muss keine geistige Störung im Sinne des intellektuellen Verstehens vorliegen, sondern nur eine dauerhafte Unmöglichkeit in einem gewissen Bereich das Verhalten zu steuern. Dies muss ärztlich festgestellt werden. Dabei wird herauszuarbeiten sein, ob es sich um eine tatsächliche pathologische Störung, oder um eine bloße Willensschwäche handelt. 
Sofern ein solches Gutachten dem Nutzer jedoch eine krankhafte Sexsucht bescheinigt, bestehen gute Chancen das bisher gezahlte Geld rückfordern zu können. Ein Zusammenwirken des Betroffenen mit seinem medizinischen Therapeuten und den rechtlichen Berater ist dabei notwendig. Als erster Schritt einer Therapie ist jedoch das Erkennen und Eingestehen eines solchen Problems notwendig.


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Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
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Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 683 vom 3. September 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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