Vertrag gekündigt? Untergang vorprogrammiert!

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Vom großen Unternehmen bis zur kleinen Privatperson; jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben hat dem juristischen Sprachgebrauch nach auch Schulden. Oftmals sind dies einfache Verbindlichkeiten bei einem Kreditkartenunternehmen, die nach der nächsten Fälligkeit abgebucht werden.
Von diesen einfachen Verbindlichkeiten sind aber hohe Ratenkredite oder gar Immobilienfinanzierungen zu unterscheiden. Viele Kreditnehmer fragen sich, was geschieht, wenn dieses Darlehensverhältnis gestört wird?
Der „Volksglaube“ geht davon aus, jeder könne die Frage, ob eine Kündigung rechtmäßig oder rechtswidrig war, in einem Gerichtsverfahren feststellen lassen. Letzteres stimmt nur bedingt. Sicherlich besteht die Möglichkeit, hierum einen Gerichtsprozess zu führen. Dieses Verfahren dauert aber sehr lange, da es oftmals über mehrere Instanzen zu führen ist. Hierzu hat der  Autor bereits einige Verfahren geführt. So hat z. B. das Oberlandesgericht Frankfurt ein Rück­sicht­nah­me­ge­bot zu Gunsten des Kunden angenommen. Außerdem muss die Bank die Zu­stel­lung ei­nes Kün­di­gungs­schrei­bens in je­dem Fall be­wei­sen, wie ein durch den Autor geführtes Verfahren vor dem Land­ge­richt Neu­rup­pin zeigt.
Eines wird hierbei von den Meisten übersehen. Allein mit dem Prozess um die Rechtswidrigkeit der Kündigung ist keinem geholfen, denn die Möglichkeit, den Kredit weiter zu bezahlen, hängt davon ab, ob man die Kreditverpflichtung ggf. mit einem anderen Kreditinstitut als Partner fortführen kann. Man spricht von einer sog. Umschuldung.
Dieser Ausweg wird durch eine vorzeitige Kreditkündigung meist versperrt oder erheblich erschwert.

Woran liegt das?
Nach der Kreditkündigung ist der finanzielle Ruf des Kreditnehmers (Bonität) sprichwörtlich „am Boden“. Denn die kündigende Bank, hier können Sie beinahe sicher sein, meldet die Kreditkündigung an eine sog. Auskunftei (z.B. SCHUFA) als sog. Negativmerkmal, was in vielerlei Hinsicht ein Ausschlusskriterium für die finanzielle Zukunft des Betroffenen ist.
Hintergrund ist, dass der neue Vertragspartner (z.B. die neue Bank) vor jeder Kreditvergabe überprüfen muss, ob der Kreditnehmer denn auch zahlungswillig und zahlungsfähig ist (Kreditwürdigkeit). Dies ermitteln die Banken nicht in einem persönlichen Gespräch; vielmehr informieren sie sich bei sog. Auskunfteien. Das sind Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Bonitätsdaten (wie z.B. Kreditkündigungen) zu speichern und Dritten zur Verfügung zu stellen. Jede Privatperson kennt die SCHUFA (heute SCHUFA Holding AG) und jeder Unternehmer kennt die Creditreform. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Unternehmen.
Wenn nun der potentielle neue Kreditgeber von der Kreditkündigung (Negativmerkmal) liest, wird er „im Regelfall“ keinen neuen Kredit vergeben.
Mit der Eintragung in die Datenbank einer Auskunftei ist also ein „Bonitätsurteil“ gefällt worden, das dem Betroffenen als negatives Merkmal anhaftet und dazu führt, dass er künftig keine Kredite mehr und erst Recht keine Umschuldung bekommt. Ohne Richter, ohne Kläger, einfach nur so. Und das ganz unabhängig von der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den ehemaligen Kreditgeber gerichtlich überprüfen zu lassen.

Gibt es gegen das oben beschriebene Bonitätsurteil eine „Berufung“?
Obwohl das Bonitätsurteil nur eine faktische Verurteilung und daher eine Berufung nicht statthaft ist, gibt es Möglichkeiten, sich hiergegen zu wehren. Dieser datenschutzrechtliche Rechtsschutz ist allerdings eine Spezialistenmaterie und bedarf erheblicher Kenntnisse in einer Vielzahl von Rechtsgebieten (Allg. Zivilrecht, Deliktsrecht, Bankrecht, Datenschutzrecht, Verfassungsrecht usw.). Anwaltliche Beratung ist dringend erforderlich. Selbst von den Kreditnehmern ergriffene Maßnahmen führen meistens ins Leere und richten sich oft an die falschen Stellen.
Ausgangspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist es, den Spieß sprichwörtlich umzudrehen. Was nur wenige wissen: Das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) legt fest, dass grundsätzlich jeder Negativeintrag rechtswidrig ist (§ 4 Absatz 1 BDSG), es sei denn, das Kreditinstitut,
das die Information weitergegeben hat, kann einen guten Grund hierfür vorweisen. Ganz am Rande: Eine Einwilligung (SCHUFA-Klausel) Ihrerseits reicht für sich genommen nicht aus.
Banken, Telefondienstleistern, Versicherungen und v.a. Inkassoinstituten unterlaufen täglich eine Vielzahl von Fehlern, so dass die realistische Möglichkeit besteht, dass ein Rechtfertigungsgrund für einen Eintrag Ihrer Daten gar nicht besteht. Dann bleibt es bei der Grundregel des Datenschutzes: Der Negativeintrag ist rechtswidrig.
 
Wie erhalte ich schnelle Hilfe?
Oft benötigen Kreditnehmer, denen der Kredit von der Bank gekündigt wurde oder die turnusmäßig vor einer Umschuldung stehen schnelle Hilfe. Diese ist allerdings nur in einem gerichtlichen Eilverfahren zu erlangen. Es gilt daher, sich nach der ersten Kenntnis über einen Negativeintrag (am besten ist hier die direkte Auskunft der betreffenden Auskunftei geeignet) sofort an einen Rechtsanwalt zu wenden, da die Fristen für den sog. einstweiligen Rechtsschutz schnell verstreichen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte haben schon eine Vielzahl von Prozessen geführt, die auch in der Löschung bzw. im Widerruf von Negativeinträgen mündeten. In diesem Zusammenhang sind sie sowohl auf die außergerichtliche als auch die gerichtliche Tätigkeit spezialisiert.
 
Der Verfasser leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
 
 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
21. Jahrgang - Nr. 656 vom 25. Februar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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