Wenn die Urgroßmutter an einem trüben Donnerstagmorgen bei einer Sexhotline anruft oder: Wie das internationale Geldwäscherecht Verbrauchern helfen kann

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Berlin, Februar 2011

Die alleinlebende Witwe Maria M. (Name geändert) staunte nicht schlecht, als sie ein Mahnschreiben auf ihren Namen erhielt, mit den Kosten für die Nutzung einer Sexhotline:  die ältere Damen sollte angeblich mit ihrem Telefonanschluss vor einigen Tagen bei einer Sexhotline angerufen haben. Kosten von 90,00 EUR plus 65,00 EUR Bearbeitungsgebühren und 35,00 EUR Mahnkosten sollen entstanden sein. Dieses ultimative Anschreiben einer unbekannten Firma namens Roxborough Management Inc. fand Maria M. nun an diesem trüben Donnerstagmorgen in ihrem Briefkasten.

Was ist zu tun? Die alleinstehende Urgroßmutter hat richtig gehandelt und nicht bezahlt.

Derartig absurde Forderungen gegen Dritte treten immer wieder auf. Der Berliner Rechtsanwalt Schulte als ehemaliger Mitarbeiter der Bundesnetzagentur zur Telekommunikationsüberwachung sagt dazu: „Es gibt feste rechtliche Regeln für Telefondienstleistungen nach dem Telekommunikationsdienstleistungsgesetz, hier wird das Recht mit Füßen getreten. Zweifelhaft ist sowieso, warum die deutsche Rechtsprechung und die Gesetze überhaupt solche Telefondienstleistungen gestatten. Dies ist Folge einer Rechtsänderung vor einigen Jahren, die Mahnungen sollte man ignorieren und auf keinen Fall bezahlen“.

Die alte Dame bleibt also Sieger im Kleinkrieg, da sie sich nicht verunsichern ließ und kein Geld überwiesen hat. Dies ist ihr hoch anzurechnen, da gerade ältere Menschen oft aus Scham oder von Ängsten getrieben lieber schnell bezahlen und das Problem „los zu werden“…

Dabei sind keinerlei Fälle bekannt geworden, bei denen solche Rechnungen versucht worden sind vor Gericht durchzusetzen. Die Betrüger leben davon, dass Leute aus Angst, Scham oder Überlastung freiwillig zahlen.  Das kann ein gutes Geschäft sein, weil die Investition immer nur einige Cent in den Brief und das Porto ist. Anschließend muss man nur warten, bis sich das Konto von ganz alleine füllt.

Der Zivilprozessexperte Rechtsanwalt Dr. Schulte:  „Falls die Firma tatsächlich vor einem Amtsgericht eine Rechnung in Höhe von  90,00 EUR einklagen wollte, müsste sie beweisen, dass ein Telefonsexdienstleistungsvertrag zustande gekommen ist. Das ist natürlich nicht möglich, weil eine solche Forderung nicht besteht und die alte Dame niemals angerufen hat. Zudem müsste ein solches Unternehmen in den Prozess einige hundert EURO investieren, um später vielleicht einen Gewinn von 100,00 EUR zu haben. Die Betrüger scheuen das Licht der Öffentlichkeit und klagen nicht.“

Wer bereits bezahlt hat, hat zumeist Pech. Auch für ihn stellt sich die Frage, ob er mehrere hundert EURO investieren soll, um den Betrag zurückzuholen. Das machen die meisten Betroffenen nicht, da sie nicht gutes Geld schlechtem hinterherwerfen wollen.

Der aktuelle Fall der Witwe Maria M. gibt allerdings Anlass auf folgendes noch einmal hinzuweisen:

Das Geldwäscherecht verpflichtet die Banken europaweit den Zahlungsverkehr zu überwachen und bei Rechtsverstößen sofort eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten. Ein Rechtsverstoß ist auch die Nutzung eines Kontos für betrügerische Zwecke. Die Banken wollen weder in der Öffentlichkeit als Helfer von kriminellen Organisationen dastehen, noch dürfen sie es rechtlich. Soweit eine Bank  ihrer Pflicht zur Überwachung der Konten nicht nachkommt, drohen hohe Bußgelder.

Richtig war es daher, sich in diesem Fall auch bei der kontoführenden Bank zu beschweren und anzuregen, eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu tätigen. So tut man auch seinen Mitmenschen etwas Gutes: es werden keine weiteren Personen mehr Opfer von Straftaten dieser Firma.

Ein betrügerisch handelndes Unternehmen hat keine Möglichkeit die Beute ohne Konto einzusammeln. Die Banken sind verpflichtet, derartigen Anzeigen nachzugehen und kündigen in der Regel das Konto. Anzeigen dieser Art haben häufig größere Durchschlagskraft, da eine einfache Strafanzeige wegen eines versuchten Betruges schnell  in den Mühlen der Justiz versanden kann.

Das Geldwäscherecht gilt übrigens europaweit, so dass man sich auch bei den Banken dieses kriminellen Unternehmens, seien sie in Luxemburg oder in der Tschechei,  beschweren kann.

So wirkt das Geldwäscherecht, das ursprünglich zur Abwehr der Terrorismusfinanzierung diente, auch zur Waffe, um zu verhindern, dass unschuldige ältere Damen und andere, bevorzugt eher hilflose Mitbürger, unberechtigt mit Rechnungen wegen Telefonsexdienstleistungen bedrängt werden.

Dr. Schulte

Rechtsanwalt

Wer es genauer wissen will:

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz –

GwG) vom 13.08.2008 verpflichtet die Banken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Prüfung von Vermögenverfügungen auf Konten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GWG. Gemäß § 10 ist die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen. Banken müssen also überwachen; ansonsten drohen hohe Bußgelder bis 100.000 €.

Eine Kontokündigung ist regelmäßige Folge von Geldwäscheverdachtsanzeigen und Abzockmaßnahmen (und auch rechtmäßig: so z.B. 28 O 398/09 Entscheidung des Landgerichts München).

Aus juristischer Sicht schließt der Nutzer und der Anbieter solcher sexueller Dienstleistungen einen Dienstleistungsvertrag. Hierbei entstehen dem Nutzer regelmäßig hohe Kosten. Diese Telefonsexverträge, wie auch das Angebot pornografischer Seiten im Internet, sind nicht per se sittenwidrig (so z.B. das Landgericht Rostock schon im Jahre 2000 1 S 262/00, Landgericht München II, 2007,10 O 5580/06). 

Allgemein zu dem Thema: ältere Menschen als Opfer von Straftaten https://www.dr-schulte.de/component/search/?searchword=alte tricks und neue maschen aeltere menschen als opfer von straftaten

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Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 729 vom 25. Februar 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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