Wissen ist Macht! Herausgabeanspruch von Daten im Kapitalanlagerecht

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Wissen ist Macht! Herausgabeanspruch von Daten im Kapitalanlagerecht

 
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg besteht ein Anspruch gegen die Bank gemäß § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) in Verbindung mit § 242 BGB auf Herausgabe des Wertpapiererhebungsbogen gemäß § 31 Wertpapierhandelsgesetz( 215 C 300/05). Dieser Anspruch sei eine selbstverständliche Nebenpflicht aus dem sonstigen Vertragsverhältnis, so das Gericht. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, wie zum Beispiel Banken. Diese sind nach diesem Gesetz verpflichtet von dem Kunden Daten über sein Vorwissen und seine Ziele zu erheben. Der Text lautet: § 31 WpHG

Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,

1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,
   2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird.
 
(2) Es ist ferner verpflichtet,

1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen,
 
Das Urteil ist wichtig, weil in der Regel Bankkunden[1] Beweisschwierigkeiten haben, falls diese in einem Schadenersatzprozess[2] von der Bank zum Beispiel wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung oder Kapitalanlagenvermittlung Schadenersatz verlangen[3]. Durch die schriftliche Urkunde kann dann gerichtsfest nachgewiesen werden, welche Aufklärung durch die Bank es gegeben hat[4] und in welche Risikoklasse der Anleger[5] eingestuft geworden ist. Im Versicherungsrecht hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, daß der Kunde sämtliche Unterlagen herausverlangen darf. Für das Bankrecht fehlt diese Vorschrift. Mehrere Gerichte haben darüber hinaus entschieden, daß Kapitalanleger zur Wahrung ihrer Interessen verlangen können, daß die Unternehmen die Namens- und Adresslisten der Mitgesellschafter herausgeben müssen. Datenschutzrecht und Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen treten zurück. Zudem können die Kunden auch Kopien der Kontoauszüge verlangen.[6]

[1] https://www.dr-schulte.de/WarumwerdenMenschenOpfer.pdf
[2] https://www.dr-schulte.de/deutsche_bank_schrottfonds.htm
[3] https://www.dr-schulte.de/dresdnerbankfonds.doc
[4] https://www.dr-schulte.de/bank_schuldet_schadenersatz.htm
[5] https://www.dr-schulte.de/Aktienfonds_verkauft_Dresdner_Bank_AG _durch_das_Landgericht_Berlin_zu_Schadenersatz_verurteilt.htm
[6] https://www.dr-schulte.de/bankkunden.htm

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 465 vom 12. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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