Mandantin 5 Wochen nach Mandatserteilung hocherfreut über die erfolgreiche Löschung durch ein Anwaltsschreiben ohne Gerichtsprozess!
Schnelle Erfolge ohne Gerichtsprozess sind besonders gute Erfolge. Dies stellte erst kürzlich eine Mandantin fest, die sich bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Team aus Berlin am 09.09.2013 zum ersten Mal mit der Bitte um Unterstützung bei der Löschung eines Schufa-Negativeintrages meldete. Von dem Negativeintrag hatte die Mandantin bereits seit längerem Kenntnis, sah sich jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich wirksam gegen den Eintrag und die eintragende Inkassofirma zur Wehr zu setzen.
Selbst kümmern bringt meist nichts
Die Mandantin hatte immer wieder versucht, die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. Die eintragende BFS risk & collection GmbH ließ sich jedoch nicht telefonisch darüber aufzuklären, dass keine Verbindung mit der Firma Arcor bestand und dass mit dieser auch kein Vertrag vorlag.
Rechtsanwalt Dr. Schulte bestätigt: „Die Erfahrung und Praxis zeigt immer wieder, dass die Möglichkeit, einen ungerechtfertigten Schufa-Negativeintrag erfolgreich zur Löschung zu bringen, für den Verbraucher ohne anwaltliche Hilfe oftmals zeitnah nicht gelingt. Für die Betroffenen und ihre Familien bedeutet ein Schufa-Negativeintrag eine Störung des eigenen wirtschaftlichen Handelns bis hin zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit. Scheitert das „selbst kümmern“, fühlen sich die Betroffenen ohnmächtig, verlieren dabei wertvolle Zeit, denn der Negativeintrag wirkt sich auf den Scorewert und dadurch massiv auf die Bonität aus. Verträge können mit einem niedrigen Scorewert nicht abgeschlossen werden, Finanzierungen sind bedroht, man gilt dadurch als nicht kreditwürdig. Daher ist das Ziel klar definiert, sich von einem solchen Eintrag schnellstens zu befreien, besonders wenn der Eintrag ein unberechtigter ist.“
Anwaltsschreiben zeigt schnell Wirkung beim Gegner
Nach der Mandatierung wandte sich dann Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team mit einem Schreiben an die eintragende BFS risk & collection GmbH und forderte diese zur Löschung des Schufa-Negativeintrages auf. In dem Schreiben wurden darauf hingewiesen, dass der Schufa-Negativeintrag unberechtigt und die eintragende Inkassofirma auch nicht Forderungsinhaberin ist. Das Schreiben zeigte kurzfristig Wirkung, da innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens bereits der Schufa-Negativeintrag durch die BFS zur Löschung gebracht wurde.
Eine Kostentragungspflicht lehnte die betroffene BFS risk & collection GmbH ab. Hier werden die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team jedoch noch einmal nachsetzen und eine Kostenerstattung verlangen.
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Fazit
Ein erfreulicher und schneller Erfolg für die Betroffene, der nur das energische Einschreiten von Rechtsanwalt Dr. Schulte erreicht werden konnte. Ein Schufa-Negativeintrag ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, die Auswirkungen können das wirtschaftliche Leben massiv beeinträchtigen und bei einem ungerechtfertigten Schufa-Negativeintrag wiegt die Belastung doppelt. Betroffenen wird empfohlen, bei Negativeinträgen nicht lange selber mit den eintragenden Stellen zu diskutieren, sondern sich möglichst unverzüglich an einen Rechtsanwalt mit Expertise auf dem Gebiet des Schufa- und Datenschutzrechts zu wenden.
Schufa – was ist das überhaupt?
Die SCHUFA Holding AG (SCHUFA) ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die Daten über Verbraucher sammelt und verarbeitet. Ihre zentrale Rolle im deutschen Finanzsystem besteht darin, die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen zu bewerten und diese Daten ihren Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Partnern gehören Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen und Inkassounternehmen. Die von der SCHUFA gesammelten Daten beeinflussen Entscheidungen über die Vergabe von Krediten, Mietverträgen, Handyverträgen und anderen Finanzdienstleistungen.
Die rechtliche Grundlage für die Datensammlung und -verarbeitung durch die SCHUFA bildet vorrangig die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sowie ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland.
Die wichtigsten Grundsätze leiten sich aus diesen Gesetzen und der Rechtsprechung ab:
- Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Häufig beruft sich die SCHUFA auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, das sogenannte „berechtigte Interesse“. Dieses berechtigte Interesse liegt in der Notwendigkeit für Kreditgeber, das Risiko bei Kreditvergaben einzuschätzen. Die Rechtsprechung hat dieses Interesse grundsätzlich anerkannt. Auch die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO kann eine Grundlage sein, insbesondere für Banken.
- Eingeschränkte Bedeutung der Einwilligung: Während früher oft eine explizite „SCHUFA-Klausel“ mit der Einwilligung der Verbraucher eingeholt wurde, erhalten Verbraucher seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 stattdessen einen SCHUFA-Hinweis und ein Informationsblatt. Nach Einschätzung von Datenschützern und der Rechtsprechung hat die Einwilligung eine geringere Autorität, und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse) bleibt die maßgebliche Rechtsgrundlage.
- Strenge Voraussetzungen für negative Einträge: Das BDSG, insbesondere § 31 Abs. 2 BDSG (vormals § 28a BDSG a.F.), knüpft die Übermittlung negativer Zahlungsverhaltensdaten an strenge Bedingungen. Eine Forderung darf demnach nur gemeldet werden, wenn sie trotz Fälligkeit unbestritten geblieben ist und entweder gerichtlich festgestellt wurde oder nach mindestens zweifacher Mahnung (mit vierwöchigem Abstand) noch offen ist. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass nur korrekte und rechtmäßige Daten in die Bewertung einfließen.
- Scoring und Transparenz: Die SCHUFA verwendet einen Algorithmus, um aus den gesammelten Daten einen Scorewert zu berechnen, der die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Zahlungsverhaltens vorhersagen soll. Der genaue Algorithmus (die „Score-Formel“) ist jedoch ein Geschäftsgeheimnis und Verbrauchern nicht zugänglich. Die fehlende Transparenz dieses Verfahrens ist ein wesentlicher Kritikpunkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied früher, dass die SCHUFA die Formel nicht offenlegen müsse, solange das Ergebnis für den Verbraucher nachvollziehbar bleibt.
- Automatisierte Entscheidungen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die SCHUFA-Scoreberechnung eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 DSGVO darstellen kann, wenn sie von einem Vertragspartner (wie einer Bank) als maßgebliche Grundlage für eine Entscheidung (z.B. Kreditvergabe) herangezogen wird. Das Verbot des Art. 22 DSGVO wäre in diesem Fall anwendbar, sofern keine Ausnahme greift. Die Vereinbarkeit der nationalen Regelung (§ 31 BDSG) mit der DSGVO wurde vom EuGH bezweifelt.
- Rechte der Betroffenen: Verbraucher haben umfassende Rechte bezüglich ihrer bei der SCHUFA gespeicherten Daten. Dazu gehören:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG): Das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie aller gespeicherten Daten anzufordern und einzusehen.
- Recht auf Berichtigung und Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG): Das Recht, die Korrektur oder Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten zu verlangen. Einträge über Zahlungsstörungen, die auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder sein könnten, müssen gelöscht werden, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde. Dies folgt aus der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO und gilt auch für Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA, da sie keinen anderen Zweck verfolgen als das Schuldnerverzeichnis. Interne Regeln der SCHUFA („Verhaltensregeln“) können dies nicht außer Kraft setzen. Auch unzulässige ältere Einträge („Alt-Einträge“) müssen entfernt werden.
- Widerspruch und vorläufige Sperrung: Solange die Rechtmäßigkeit eines Eintrags geprüft wird, muss die SCHUFA ihn sperren und darf ihn nicht weitergeben.
- Schadensersatz: Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung, die zu einem Schaden führt, können Betroffene gemäß Art. 82 DSGVO Schadensersatzansprüche geltend machen. Schäden können materiell (z.B. verwehrter Kredit, höhere Zinsen) oder immateriell (z.B. Kontrollverlust über Daten) sein. Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom unionsrechtlich und weit auszulegen. Die Beweispflicht für den Schaden liegt in der Regel beim Kläger. Aktuelle Gerichtsurteile haben die Rechte von Verbrauchern gestärkt, insbesondere bei der Weitergabe von Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage.
Insgesamt agiert die SCHUFA in einem Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Interessen ihrer Vertragspartner an der Risikobewertung und den Datenschutzrechten der Verbraucher. Verbraucher sind nicht hilflos, sondern verfügen über rechtliche Instrumente, um ihre Daten einzusehen, fehlerhafte Einträge anzugreifen und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern. Bei Problemen wird empfohlen, rechtzeitig zu handeln und gegebenenfalls Unterstützung zu wählen.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
- E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
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