Schufa! „Unerwartet kommt Post vom Kreditkartenunternehmen, die darin ankündigt die Kreditkarte einzuziehen, wegen angeblich schlechtem SCHUFA Bonitätswert.“
Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin
Genauso etwas passiert:
„Der bisher unbescholtene Rentner bekam genau diese unerwartete Post und überprüfte daraufhin seine Bonität durch eine SCHUFA Selbstauskunft und stellte fest, dass er lediglich noch mit einem Scorewert von 25% bei der SCHUFA Holding AG geführt wurde. Schuld an diesem Bonitätsverlust war ein einziger Negativeintrag durch die Firma Bfs risk & Collection GmbH, den diese für die Vodafone D2 GmbH vorgenommen hatte, schuldig daran war ein Mobilfunkvertrag, der abgeschlossen wurde, um gleichzeitig mobil telefonieren und in seiner Privatwohnung über das Festnetz mit einer Flatrate surfen zu können. Nichts ungewöhnliches, solche Verträge werden mehrmals täglich deutschlandweit abgeschlossen. Hierbei war ihm zugesichert worden, dass die Flatrate über seinen Festnetzanschluss erfolgen werde, wie er das durch seinen vorherigen Anbieter gewohnt war.
Aber nachdem die Schaltung der Internetflatrate über den Festnetzanschluss nicht klappte, kündigte er die Vertragsbeziehung mit der Vodafone D2 GmbH und musste nun feststellen, dass diese ihn an einem Vertragspaket festhalten wollte, welches er angeblich für den Fall abgeschlossen hätte, falls die Flatrate nicht realisiert werden könne. Dieses sah er jedoch nicht ein und wehrte sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderung. Dennoch wurde die angeblich bestehende Forderung über die gesamte Vertragslaufzeit durch die Vodafone D2 GmbH fällig gestellt und bei der SCHUFA eingetragen. Es kam zum Gerichtsprozess, in dem die Vodafone D2 GmbH die offene Forderung geltend machte, aber im Gegenzug erhob der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team, Widerklage auf Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA Holding AG.
In dem Gerichtsprozess wurde von der zuständigen Richterin eine vergleichsweise Lösung der Angelegenheit angeregt und zwar dahin gehend, dass der Kläger noch einen Teil der offenen Telefonrechnung zahlt, die Forderung dann aber in jedem Fall von der eintragenden Stelle bei der SCHUFA Holding AG zu widerrufen sei. Gemäß dem Vorschlag des Gerichts wurde der Vergleich durchgeführt.
Ende gut, alles wird gut!
Nach Widerruf des SCHUFA Eintrages freute sich Klaus-Peter P. nun über seine wiederhergestellte Bonität, der Schufa Auszug weist einen stolzen Basisscorewert von 99,59 % auf, das bedeutet, dass er wieder eine kreditwürdige Personen ist und somit geschäftsfähig. Diese neue Freiheit bedeutet, dass er keine Beeinträchtigung mehr hat, um z. B. eine neue Kreditkarte bei einem Kreditinstitut seiner Wahl zu beantragen, dann einen Flug zu seiner Tochter nach Dubai zu buchen, um auch die dort lebenden Enkelkinder zu besuchen.“
Zu diesem Fall und dem Rechtsstreit meint Rechtsanwalt Schulte: „Es ist schon erschreckend, wie ein einziger Negativeintrag die Bonität eines Betroffenen vollkommen zerstören kann. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein Eintrag eines Telefonunternehmens die herausragende Bonität eines Rentners auf einen sehr niedrigen Wert von 25% bringen konnte. Allein dies lässt an der Datenrezeptur der SCHUFA Holding AG zweifeln. Der Vorfall zeigt aber auch, dass man jede Mahnung, sei sie auch noch so unberechtigt in den Augen des Empfängers, ernst nehmen und hiergegen vorgehen muss, um nicht die Beeinträchtigung der wichtigen SCHUFA Auskunft zu riskieren.“
Diese alltäglichen Erfahrungen von Betroffenen wie Frau S. zeigen, wie weitreichend die Folgen lang gespeicherter SCHUFA-Einträge sein können – selbst dann, wenn die Schulden längst beglichen sind. Was lange als bloßes Verwaltungsdetail galt, entwickelt sich für viele zum existenziellen Hindernis. Genau an dieser Stelle setzt das bahnbrechende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 an. Die Richter stellen klar: Die dreijährige Standard-Speicherfrist ist mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts nicht vereinbar – und setzen damit einen neuen Maßstab im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftsinformation und Verbraucherrecht. Im Folgenden analysieren wir die Entscheidung im Detail, erklären ihre Hintergründe und zeigen, welche neuen Rechte sich daraus für Betroffene ergeben.
Dreijährige SCHUFA-Speicherung: Ein Problem für Verbraucher – Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) – Update
Die Schufa ist für viele Menschen in Deutschland eine Blackbox – mächtig, intransparent und mit weitreichenden Folgen. Ein einzelner Negativeintrag kann über Kredite, Verträge und sogar über das Zustandekommen eines Mietverhältnisses entscheiden. Besonders problematisch: Selbst beglichene Schulden bleiben oft jahrelang gespeichert. Wer glaubt, dass eine bezahlte Rechnung auch juristisch erledigt ist, wird von der Praxis der Auskunfteien eines Besseren belehrt. Doch damit könnte jetzt Schluss sein. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Verbraucherschützer jubeln lässt und die Schufa-Praxis in ihren Grundfesten erschüttert.
📌 Überblick: OLG Köln kippt pauschale SCHUFA-Speicherung
📅 Urteil:
Oberlandesgericht Köln, 10. April 2025, Az. 15 U 249/24
📘 Kernaussage:
Erledigte SCHUFA-Einträge dürfen nicht mehr pauschal drei Jahre gespeichert werden – sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Forderung beglichen ist.
⚖️ Rechtsgrundlage:
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 17 DSGVO, § 882e ZPO
💡 Bedeutung für Verbraucher:
✔ Sofortige Löschung nach Zahlung möglich
✔ Kein langjähriger Makel mehr auf der Bonität
✔ Mindestens 500 € Schadensersatz bei unrechtmäßiger Speicherung
✅ Handlungsempfehlung:
1. Schufa-Auskunft einholen
2. Eintrag prüfen & Nachweise sichern
3. Löschantrag stellen
4. Frist setzen – ggf. Beschwerde oder Klage einreichen
🎯 Fazit:
Ein Meilenstein im Datenschutz – wer bezahlt, darf nicht weiter stigmatisiert werden. Verbraucher haben nun ein wirksames Mittel zur Rehabilitierung.
Der Fall: Ein erledigter Eintrag und seine Folgen
Frau S., eine Verbraucherin aus Köln, hatte vor Jahren eine offene Handyrechnung nicht bezahlt. Es kam zu einem Schufa-Negativeintrag. Nach einigen Monaten zahlte sie den Betrag vollständig. Die Schufa vermerkte den Eintrag als „erledigt“ – doch dieser blieb bestehen. Zwei Jahre später bewarb sich Frau S. um eine Wohnung. Der Vermieter lehnte ab, weil der alte Eintrag aus Sicht der Bonitätsprüfung Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufwarf. Dabei war die Schuld längst beglichen.
Diese Situation ist keine Seltenheit. Die bisherige Praxis der Schufa und anderer Auskunfteien sah vor, dass Negativeinträge auch nach der vollständigen Zahlung noch drei Jahre gespeichert werden. Selbst wenn Gläubiger keine Ansprüche mehr geltend machen, wird der Eintrag nicht gelöscht – mit weitreichenden Konsequenzen.
Bisherige Rechtslage: Kein Gesetz, sondern Kodex
Weder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten konkrete Löschfristen für Wirtschaftsauskunfteien. Die dreijährige Speicherdauer beruht nicht auf einem Gesetz, sondern auf einem brancheninternen „Code of Conduct“ – einem Verhaltenskodex, der gemeinsam mit den Datenschutzbehörden abgestimmt wurde. Doch dieser Kodex ist nicht bindend und kann nicht über EU-Recht stehen.
Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) gelten deutlich kürzere Fristen: Sobald eine Schuld beglichen ist, muss der Eintrag spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden. Hier schützt der Gesetzgeber das Rehabilitationsinteresse des Bürgers. Private Auskunfteien wie die Schufa sahen sich bislang nicht an diese Maßstäbe gebunden.
Neue Dynamik durch EuGH und OLG Köln
Bereits im Dezember 2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren gegen die Schufa entschieden, dass die Speicherung von Daten aus öffentlichen Registern nicht länger erfolgen darf als in den Registern selbst. Für Daten aus Insolvenzverfahren gilt daher: Nach sechs Monaten muss gelöscht werden – auch bei der Schufa. Dieses Urteil hatte Signalwirkung, wurde jedoch von vielen Auskunfteien nur halbherzig umgesetzt.
Das Oberlandesgericht Köln geht nun noch einen Schritt weiter: In seinem Urteil vom 10. April 2025 hebt es die bislang geltende pauschale Drei-Jahres-Frist auf. Die Richter entschieden, dass eine Speicherung erledigter Forderungen über die Zahlung hinaus gegen die DSGVO verstößt. Der Zweck der Speicherung – nämlich die Bewertung des Kreditrisikos – entfalle mit der vollständigen Begleichung. Damit sei die weitere Speicherung unzulässig.
Das Urteil im Detail: Vorrang des Datenschutzes
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Das OLG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass dieses berechtigte Interesse nach Zahlung der Forderung nicht mehr gegeben ist.
Die Richter betonten: Eine rein pauschale Frist – wie etwa drei Jahre – widerspricht den Prinzipien der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Eine Einzelfallprüfung sei erforderlich. Wenn die Schuld bezahlt ist, darf die Information nicht mehr gespeichert werden. Alles andere stelle eine unzulässige Stigmatisierung dar.
Rechtsvergleich: Öffentliche vs. private Register
Besonders bedeutsam ist der Vergleich mit öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass ein Eintrag zu löschen ist, wenn die Forderung beglichen wurde. Spätestens nach drei Jahren – aber häufig schon nach sechs Monaten – wird im staatlichen Register gelöscht. Das OLG Köln sieht hierin eine gesetzgeberische Wertung, die auch auf private Auskunfteien übertragen werden kann. Es sei widersprüchlich, wenn der Staat schneller löscht als private Unternehmen, deren Informationsinteresse weniger stark wiege.
Reaktion der Branche: Der 100-Tage-Deal
Unter dem Druck wachsender Kritik hatte die Branche zu Beginn des Jahres 2025 einen neuen Kodex eingeführt: Wer eine Forderung binnen 100 Tagen nach Eintrag bezahlt, soll nur 18 Monate gespeichert werden. Doch das OLG Köln macht klar: Auch 18 Monate sind zu lang, wenn der Zweck entfällt. Die Richter mahnen, dass interne Regelungen der Schufa nicht über europäischem Recht stehen dürfen.
Schadensersatz: 500 Euro für immateriellen Schaden
Besonders bemerkenswert am Urteil ist die Zuerkennung von Schadensersatz. Das OLG Köln spricht dem Kläger 500 Euro zu – wegen des „immateriellen Schadens“ durch die zu lange Speicherung. Grundlage ist Artikel 82 DSGVO. Damit wird klargestellt: Datenschutzverstöße sind nicht bloß formale Fehler, sondern können reale Konsequenzen nach sich ziehen – und diese müssen entschädigt werden.
Praxisrelevanz: Das Urteil hat Signalwirkung
Dieses Urteil ist mehr als nur eine Einzelfallentscheidung. Es stellt die Schufa-Praxis grundsätzlich in Frage. Verbraucher haben nun ein starkes juristisches Argument, um die Löschung erledigter Einträge zu verlangen. Die Zeiten, in denen man drei Jahre auf die „Vergebung“ der Schufa warten musste, könnten damit vorbei sein.
Konflikt der Obergerichte: Köln vs. München
Nicht alle Gerichte teilen diese Sicht. Das OLG München hatte noch im November 2024 entschieden, dass die Speicherung auch über die Zahlung hinaus zulässig sei. Doch mit dem Kölner Urteil entsteht eine neue Linie, die den Vorrang der DSGVO betont und das Rehabilitationsinteresse der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt. Es ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung angerufen wird.
Beispiel aus der Praxis: Wie Herr M. seinen Eintrag löschen ließ
Herr M. hatte eine Schuld beglichen, doch die Schufa speicherte den Eintrag weiterhin. Nach dem Urteil des OLG Köln stellte er einen Löschantrag, legte Nachweise vor und berief sich auf Artikel 17 DSGVO. Die Schufa zögerte – doch unter Verweis auf das Urteil und mit der Drohung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde lenkte sie ein. Der Eintrag wurde gelöscht, Herr M. konnte endlich den ersehnten Mietvertrag unterzeichnen.
Was Verbraucher jetzt tun können: Konkrete Handlungsempfehlungen
- Schufa-Auskunft einholen: Mindestens einmal jährlich kostenlos nach Art. 15 DSGVO.
- Erledigte Einträge identifizieren: Achten Sie auf Einträge mit dem Vermerk „erledigt“.
- Nachweise sammeln: Zahlungsbelege, Gläubigerbestätigung.
- Löschantrag stellen: Berufen Sie sich auf Art. 17 und 21 DSGVO sowie das OLG-Urteil.
- Frist setzen: Zwei bis drei Wochen sind üblich.
- Beschwerde einlegen: Bei Untätigkeit der Schufa den Datenschutzbeauftragten einschalten.
- Schadensersatz prüfen: Wenn ein Nachteil entstanden ist, auf Art. 82 DSGVO stützen.
- Rechtsschutzversicherung einschalten: Viele Policen decken Datenschutzverfahren ab.
Wirtschaftliche Bedeutung: Saubere Schufa für gerechte Chancen
In Zeiten, in denen Kredite digital und vollautomatisch vergeben werden, ist die Schufa-Auskunft oft das entscheidende Kriterium. Wer dort negativ auffällt – selbst zu Unrecht – verliert wirtschaftliche Teilhabe. Das Urteil des OLG Köln ist ein Schritt zu mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit sensiblen Daten.
Fazit: Zeitwende im Datenschutz – Betroffene haben neue Rechte
Das Urteil des OLG Köln markiert eine Zäsur: Die bisherige Praxis der dreijährigen Speicherung erledigter Einträge ist nicht länger haltbar. Verbraucher haben ein Recht auf Rehabilitierung – und auf die Löschung von Daten, deren Speicherzweck entfallen ist. Auch Schadensersatz ist möglich. Die Zeit der Schufa-Willkür scheint vorbei.
Verbraucher sollten ihre Rechte kennen – und nutzen. Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte unterstützt Sie dabei.
Kontakt:
Kanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: 030 – 22 19 220 20
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
www.dr-schulte.de
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
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Urteil des OLG Köln (Az. 15 U 249/24, 10.04.2025)
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/15_U_249_24_Urteil_20250410.html -
EuGH-Urteil zur Schufa und Löschung von Insolvenzdaten (C-634/21, 07.12.2023)
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=280227&doclang=DE -
§ 882e Zivilprozessordnung (ZPO) – Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html -
Artikel 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/ -
Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/ -
Artikel 82 DSGVO – Schadensersatz bei Datenschutzverstößen
https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
Schufa & Verbraucherschutz:
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Offizielle SCHUFA-Webseite – Informationen zur Datenlöschung
https://www.schufa.de/ -
Verbraucherzentrale – Schufa-Eintrag löschen lassen: So geht’s
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/schufa-und-datenschutz/schufaeintrag-loeschen-lassen-so-gehts-12004 -
Bundesbeauftragter für den Datenschutz – Leitlinien zu Auskunfteien
https://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Datenschutz/Schutzrechte/Scoring/scoring-node.html -
Europäischer Datenschutzausschuss – Guidelines zu berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-062020-article-61f-gdpr_en