Ein Versicherungsvertrag ist für viele Menschen mehr als Papier. Er ist ein Versprechen. Sicherheit im Alter. Schutz für die Familie. Ein Baustein für die Zukunft. Doch was geschieht, wenn dieses Versprechen auf einer fehlerhaften Belehrung beruht? Was passiert, wenn ein Versicherungsnehmer erst viele Jahre später erfährt, dass sein Vertrag rechtlich angreifbar sein könnte? Und was bedeutet das für Menschen, die bereits ein Policen-Clearing eingeleitet haben oder gerade überlegen, ob sie ihre Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Basisrente überprüfen lassen sollen?
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 zum Aktenzeichen 23 O 7475/25 eine Entscheidung getroffen, die für viele Betroffene von erheblicher Bedeutung sein kann. Die Continentale Lebensversicherung AG wurde zur Rückabwicklung einer fondsgebundenen Basisrente verurteilt. Der Versicherungsnehmer erhält 108.699,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2025. Außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Grundlage war ein erfolgreicher Widerruf. Ausschlaggebend waren nach Auffassung des Gerichts Fehler in der Widerrufsbelehrung.
Ist Ihre Rürup-Rente wirklich unangreifbar oder steht die Tür zur Rückabwicklung noch offen?
Viele Versicherungsnehmer glauben, dass nach zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren alles erledigt sei. Der Vertrag läuft, Beiträge wurden gezahlt, Standmitteilungen kamen regelmäßig per Post, vielleicht wurden Fonds gewechselt oder Beiträge freigestellt. Genau deshalb erscheint der Gedanke an eine Rückabwicklung zunächst fernliegend. Die Versicherungsbranche lebt auch von diesem psychologischen Effekt. Was lange läuft, fühlt sich endgültig an.
Das Urteil des Landgerichts München I zeigt aber: Dieses Gefühl kann täuschen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Fonds-Rente zur Basisversorgung, also eine Basisrente beziehungsweise Rürup-Rente, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurde. Vereinbart war ein jährlicher Beitrag von 3.000 Euro. Der Rentenbeginn sollte erst zum 01.12.2034 eintreten. Der Vertrag wurde über Jahre geführt. Es gab nach den Urteilsgründen Fondsumschichtungen, Standmitteilungen, eine Vertragsanpassung und später eine Beitragsfreistellung. Die Continentale Lebensversicherung AG hielt dem Kläger genau diese jahrelange Vertragsdurchführung entgegen. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.
Der Versicherer sagt „zu spät“ und das Gericht antwortet: nicht unbedingt
Der Kläger hatte den Vertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2025 widerrufen. Die Continentale Lebensversicherung AG wies den Widerruf am 02.06.2025 zurück. Aus Sicht der Versicherung war der Widerruf verfristet. Aus Sicht des Landgerichts München I war er es nicht. Der Grund ist juristisch fein, aber wirtschaftlich gewaltig: Die Widerrufsfrist war nach Auffassung des Gerichts nicht ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden, weil die Belehrung nicht ausreichend über die möglichen Rechtsfolgen des Widerrufs informierte. Insbesondere fehlte ein Hinweis auf die mögliche Herausgabe gezogener Nutzungen.
Für Betroffene ist dieser Punkt zentral. Es geht beim Widerruf nicht nur darum, ob irgendwo das Wort „Widerruf“ in den Unterlagen stand. Es geht darum, ob der Versicherungsnehmer klar, vollständig und verständlich über seine Rechte und über die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung informiert wurde. Eine Widerrufsbelehrung ist kein bloßer Formalismus. Sie ist das Warnschild an einer wichtigen Kreuzung. Fehlt ein entscheidender Hinweis, kann der Versicherungsnehmer nicht sicher erkennen, welchen Weg er gehen soll.
Der fehlende Satz, der fast 109.000 Euro wert war
Der entscheidende Belehrungsmangel betraf die Nutzungsherausgabe. Das klingt technisch, ist aber im Kern einfach. Wenn ein Versicherer Beiträge erhalten und mit diesem Geld wirtschaftlich gearbeitet hat, stellt sich bei einer Rückabwicklung die Frage, ob er nicht nur Beiträge zurückzahlen muss, sondern auch Vorteile herauszugeben hat, die er aus dem Geld gezogen hat. Genau über diese mögliche Folge muss ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen belehrt werden.
Das Landgericht München I knüpfte dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Entscheidend war nach dem Urteil nicht nur, wie der Vertrag später tatsächlich durchgeführt wurde. Maßgeblich war die Situation bei Erteilung der Belehrung. Stand damals bereits sicher fest, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen würde? Im entschiedenen Fall verneinte das Gericht dies. Zwar hatte der Kläger eine Einzugsermächtigung erteilt. Die erste Abbuchung erfolgte später tatsächlich am 15.12.2008. Zum Zeitpunkt der Belehrung im Antragsformular am 24.11.2008 stand aber nach Auffassung des Gerichts noch nicht fest, wann der Erstbeitrag tatsächlich eingezogen werden würde. Deshalb durfte der Hinweis auf die möglichen Rückabwicklungsfolgen nicht fehlen.
Für Verbraucher bedeutet das: Es kommt auf die alten Unterlagen an. Nicht auf Erinnerungen. Nicht auf spätere Behauptungen. Nicht auf das Bauchgefühl. Entscheidend sind Antrag, Versicherungsschein, Bedingungen, Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrung, Zahlungsbeginn und der tatsächliche Ablauf des Vertragsschlusses.
Fonds gewechselt, Steuern genutzt, Vertrag laufen lassen – ist damit alles verloren?
Eine der wichtigsten Fragen vieler Policen-Clearing-Kunden lautet: „Habe ich mir selbst geschadet, weil ich den Vertrag jahrelang genutzt habe?“ Genau hier ist das Urteil besonders interessant. Die Continentale Lebensversicherung AG hatte vorgetragen, der Kläger habe den Vertrag aktiv gestaltet, mehrfach Fondsumschichtungen vorgenommen, steuerliche Vorteile genutzt, Standmitteilungen erhalten und 2024 eine Beitragsfreistellung beantragt. Außerdem war der Fondsbestand nach Angaben der Beklagten erheblich gestiegen. Die Versicherung wollte daraus ableiten, der spätere Widerruf sei treuwidrig.
Das Landgericht München I sah das anders. Fondsumschichtungen seien normale Vertragsdurchführungen. Die Beitragsfreistellung sei ebenfalls kein besonders gravierender Umstand. Steuerliche Vorteile seien bei einer Basisrente gerade typisch und gesetzlich angelegt. Auch eine hohe Rendite mache den Widerruf nicht treuwidrig. Selbst die Kenntnisnahme von Standmitteilungen und die Zustimmung zu einer Vertragsanpassung im Jahr 2011 genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um dem Kläger sein Widerrufsrecht abzuschneiden.
Das ist für Betroffene ein starkes Signal. Viele Versicherungsnehmer fühlen sich verunsichert, wenn der Versicherer sinngemäß schreibt: „Sie haben doch jahrelang gezahlt, Sie haben doch Unterlagen erhalten, Sie haben doch Fonds gewechselt, Sie haben doch steuerlich profitiert.“ Das Urteil zeigt: Solche Argumente sind nicht automatisch entscheidend. Normale Vertragsdurchführung ist nicht ohne Weiteres ein Verzicht auf Rechte.
Verwirkung – das Lieblingsargument der Versicherer auf dem Prüfstand
Im Policen-Clearing taucht ein Begriff immer wieder auf: Verwirkung. Versicherer berufen sich darauf, wenn sie sagen wollen, ein Recht sei zwar vielleicht einmal entstanden, dürfe aber nach so langer Zeit nicht mehr ausgeübt werden. Dahinter steht der Gedanke von Treu und Glauben. Wer sich jahrelang so verhält, als akzeptiere er den Vertrag, soll sich später nicht widersprüchlich verhalten dürfen.
Dieser Gedanke kann im Einzelfall berechtigt sein. Aber er darf nicht zur pauschalen Schutzmauer für fehlerhafte Belehrungen werden. Genau hier liegt die praktische Bedeutung des Münchener Urteils. Das Gericht prüfte die von der Continentale Lebensversicherung AG angeführten Umstände sorgfältig und kam zu dem Ergebnis, dass sie in der Gesamtschau nicht ausreichen. Weder die Vertragslaufzeit noch die Fondsumschichtungen, weder die Steuerwirkung noch die Beitragsfreistellung, weder die Standmitteilungen noch die Rendite reichten aus, um den Widerruf als treuwidrig erscheinen zu lassen.
Für Betroffene ist das eine wichtige Entlastung. Wer eine Police prüfen lässt, muss nicht schon deshalb aufgeben, weil der Vertrag alt ist. Alter allein ist kein Urteil. Zeitablauf allein ersetzt keine ordnungsgemäße Belehrung. Und die Nutzung eines Vertrages bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherer für immer von einer rechtlichen Prüfung verschont bleibt.
Policen-Clearing ist keine Glückswette, sondern eine juristische und versicherungsmathematische Prüfung
Der Begriff Policen-Clearing wird manchmal missverstanden. Es geht nicht darum, wahllos alte Verträge anzugreifen. Es geht um eine strukturierte Prüfung. Wurde der Vertrag ordnungsgemäß abgeschlossen? Waren die Belehrungen fehlerfrei? Wurden Verbraucherinformationen vollständig erteilt? Stimmen Rückkaufswert, Fondsguthaben, Deckungskapital, Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven? Hat der Versicherer korrekt abgerechnet? Gibt es Rückabwicklungsansprüche? Gibt es Nachzahlungsansprüche? Welche Rolle spielen Steuern, Abschlusskosten, Risikoanteile, Nutzungen und fondsgebundene Wertentwicklung?
Gerade bei einer Basisrente ist die Lage für Verbraucher häufig besonders belastend. Viele Verträge sind unflexibel. Eine Kündigung ist oft wirtschaftlich oder rechtlich schwierig. Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist regelmäßig nicht vorgesehen. Betroffene fühlen sich gefangen. Sie haben gezahlt, aber sie kommen nicht an ihr Geld. Wenn dann zusätzlich Zweifel an Belehrung, Transparenz oder Abrechnung entstehen, ist das Bedürfnis nach einer unabhängigen rechtlichen Prüfung besonders groß.
„Die Versicherungsbranche muss den Versicherten entgegenkommen“ – Einschätzung von Dr. Thomas Schulte
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, bewertet das Urteil als wichtigen Hinweis an die Versicherungsbranche. Aus seiner Sicht zeigt die Entscheidung, dass Versicherer bei fehlerhaften Belehrungen nicht auf starre Abwehr setzen sollten. Wer über Jahre Beiträge entgegennimmt, trägt auch Verantwortung für die Qualität der Vertragsunterlagen und für eine faire Aufklärung.
Dr. Thomas Schulte formuliert es so: „Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 die Continentale Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung einer Basisrente verurteilt. Der Versicherungsnehmer erhält aufgrund eines erfolgreichen Widerrufs knapp 109.000 Euro zuzüglich Zinsen erstattet. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen waren ausschlaggebend. Für die Praxis ist die Botschaft klar: Die Versicherungsbranche muss ihren Versicherten entgegenkommen, wenn Belehrungen fehlerhaft waren. Es reicht nicht, auf Zeitablauf, Vertragsdauer oder Standardargumente zu verweisen. Verbraucher haben Anspruch auf eine faire und nachvollziehbare Prüfung.“
Diese Einschätzung trifft einen wunden Punkt. Viele Verbraucher erleben im Streit mit Versicherern ein erhebliches Informationsgefälle. Die Versicherung kennt ihre Kalkulation, ihre Vertragsmuster, ihre Abläufe, ihre internen Rechenwege. Der Kunde hat oft nur einen Ordner mit alten Unterlagen, schwer verständlichen Bedingungen und Zahlen, die er kaum überprüfen kann. Genau deshalb braucht es Transparenz. Genau deshalb müssen Versicherer bei berechtigten Zweifeln erklären, statt nur abzuwehren.
Was bedeutet das Urteil für Kunden der Continentale Lebensversicherung AG?
Kunden der Continentale Lebensversicherung AG sollten das Urteil nicht als automatische Erfolgsgarantie verstehen. Aber sie sollten es als Anlass nehmen, genauer hinzusehen. Besonders betroffen können Verträge sein, die als fondsgebundene Basisrente, Fonds-Rente zur Basisversorgung, Rürup-Rente, Rentenversicherung oder Lebensversicherung abgeschlossen wurden und bei denen die Widerrufsbelehrung aus der damaligen Zeit rechtlich angreifbar ist.
Entscheidend ist die individuelle Vertragsgeneration. Es reicht nicht, nur den Namen des Versicherers zu kennen. Wichtig sind Abschlussjahr, Vertragstyp, Belehrungstext, Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung der Erstprämie, Übergabe der Verbraucherinformationen und spätere Vertragsänderungen. Gerade bei Verträgen aus der Zeit um 2008 können sich komplexe Fragen stellen, weil das neue Versicherungsvertragsgesetz damals gerade in Kraft getreten war und viele Versicherer ihre Unterlagen umstellten.
Für Betroffene im laufenden Policen-Clearing bedeutet das Urteil: Lassen Sie sich von pauschalen Zurückweisungen nicht vorschnell entmutigen. Wenn der Versicherer schreibt, der Widerruf sei verfristet, verwirkt oder treuwidrig, ist das zunächst eine Rechtsauffassung. Ob sie zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Das Urteil des Landgerichts München I zeigt, dass Gerichte solche Einwände genau prüfen können und nicht jede Verteidigung der Versicherer akzeptieren.
Die große Verbraucherfrage: Bekomme ich meine Beiträge zurück oder sogar mehr?
Die wirtschaftliche Erwartung vieler Betroffener ist verständlich. Wer jahrelang eingezahlt hat, möchte wissen, ob er sein Geld zurückerhält. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung geht es aber nicht schlicht um eine mechanische Rückzahlung aller Beiträge. Je nach Vertragstyp und Anspruchsgrundlage sind verschiedene Positionen zu berücksichtigen. Dazu gehören gezahlte Beiträge, Risikoanteile, Kosten, Fondswerte, Deckungskapital, Nutzungen, bereits erhaltene Leistungen und steuerliche Besonderheiten.
Im Münchener Fall sprach das Gericht dem Kläger nach der Rückabwicklung jedenfalls den geltend gemachten Betrag zu. Besonders wichtig ist, dass das Gericht bei der Rückabwicklung auf das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abhob, soweit dies für den Klageantrag relevant war. Genau hier liegt oft der wirtschaftliche Hebel. Abschluss- und Vertriebskosten können über Jahre erhebliche Spuren in einem Vertrag hinterlassen. Wenn sie bei der Rückabwicklung nicht oder nicht in der vom Versicherer gewünschten Weise berücksichtigt werden dürfen, kann sich der Anspruch deutlich erhöhen.
Warum dieses Urteil mehr ist als ein Einzelfall
Natürlich ist jedes Urteil zunächst eine Entscheidung über einen konkreten Fall. Nicht jeder Vertrag der Continentale Lebensversicherung AG ist automatisch betroffen. Nicht jede Rürup-Rente ist widerrufbar. Nicht jede Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Trotzdem hat das Urteil Signalwirkung. Es zeigt, welche Argumentationslinien vor Gericht Gewicht haben können. Es zeigt, dass die Frage der Nutzungsherausgabe ernst zu nehmen ist. Es zeigt, dass Verwirkung nicht schematisch angenommen werden darf. Und es zeigt, dass auch eine jahrelange Vertragsdurchführung den Versicherer nicht zwingend rettet.
Für das Policen-Clearing ist das bedeutsam, weil viele Verfahren genau an diesen Punkten hängen. Versicherer berufen sich häufig auf Fristablauf, Vertragsdurchführung, Steuerersparnis, Fondswechsel, Beitragsfreistellung und angeblich widersprüchliches Verhalten. Das Landgericht München I macht deutlich, dass diese Einwände nicht automatisch tragen. Die juristische Prüfung bleibt offen, konkret und einzelfallbezogen.
Was Betroffene jetzt prüfen lassen sollten
Wer bei der Continentale Lebensversicherung AG oder einem anderen Versicherer eine Basisrente, Lebensversicherung oder fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen hat, sollte zunächst die vollständigen Vertragsunterlagen zusammentragen. Besonders wichtig sind Antrag, Versicherungsschein, Widerrufsbelehrung, Verbraucherinformationen, Versicherungsbedingungen, Nachträge, Standmitteilungen, Beitragsverlauf, Fondsübersicht, Abrechnungsschreiben und Korrespondenz über Widerruf, Kündigung oder Beitragsfreistellung.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: War der Vertrag wirtschaftlich enttäuschend? Die entscheidende Frage lautet: War der Vertrag rechtlich sauber? Wurde korrekt belehrt? Wurde vollständig informiert? Wurden die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs richtig dargestellt? Wurde der Rückkaufswert oder das Deckungskapital richtig berechnet? Wurden Überschüsse und Bewertungsreserven korrekt zugeordnet? Wurde der Versicherungsnehmer fair behandelt?
Versicherer müssen raus aus der Abwehrhaltung
Das Urteil sendet auch eine Botschaft an die Branche. Versicherer sollten berechtigte Verbraucherfragen nicht reflexhaft abwehren. Wer eine fehlerhafte Belehrung verwendet hat, sollte sich nicht hinter jahrzehntelanger Vertragsdauer verstecken. Wer komplexe Produkte verkauft, muss auch komplexe Folgen erklären. Wer Altersvorsorge verspricht, darf Verbraucher nicht mit unklaren Belehrungen und schwer durchschaubaren Abrechnungen alleinlassen.
Dr. Thomas Schulte sieht darin eine Grundfrage der Fairness: „Die Lebensversicherung ist für viele Menschen kein Spekulationsgeschäft, sondern Altersvorsorge. Gerade deshalb müssen Versicherer transparent, korrekt und respektvoll mit den Versicherten umgehen. Wenn ein Kunde nach Jahren feststellt, dass die Belehrung fehlerhaft war, darf die Antwort nicht nur aus Textbausteinen bestehen. Dann muss ernsthaft geprüft werden, ob eine Rückabwicklung oder Nachzahlung geschuldet ist.“
Policen-Clearing als Weg aus der Blackbox
Viele Versicherungsverträge wirken wie eine Blackbox. Der Kunde zahlt ein, erhält jährliche Mitteilungen und sieht irgendwann einen Wert. Wie dieser Wert zustande kommt, bleibt oft unklar. Policen-Clearing öffnet diese Blackbox. Es verbindet rechtliche Prüfung mit wirtschaftlicher Analyse. Gerade bei fondsgebundenen Verträgen kommt hinzu, dass nicht nur klassische Rückkaufswerte, sondern auch Fondsguthaben, Kostenentnahmen, Umschichtungen und Wertentwicklungen nachvollzogen werden müssen.
Das Urteil gegen die Continentale Lebensversicherung AG stärkt die Position derjenigen, die eine solche Prüfung nicht aus Misstrauen, sondern aus berechtigtem Aufklärungsinteresse verlangen. Verbraucher dürfen wissen, ob ihr Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Sie dürfen wissen, ob sie richtig belehrt wurden. Und sie dürfen wissen, ob ihnen bei Rückabwicklung, Widerruf oder Abrechnung mehr zusteht, als der Versicherer freiwillig zahlt.
Fazit: Wer seine Police prüfen lässt, ist nicht illoyal, sondern nimmt Rechte wahr
Das Landgericht München I hat mit dem Urteil vom 7. Januar 2026 ein deutliches Zeichen gesetzt. Die Continentale Lebensversicherung AG wurde zur Zahlung von mehr als 108.000 Euro verurteilt, weil der Widerruf einer Basisrente erfolgreich war. Ausschlaggebend waren Fehler in der Widerrufsbelehrung. Besonders wichtig ist die Aussage, dass normale Vertragsdurchführung, Fondsumschichtungen, Steuerwirkungen, Beitragsfreistellung und hohe Rendite nicht automatisch zur Verwirkung führen.
Für betroffene Verbraucher ist das Urteil ein Mutmacher, aber kein Freibrief. Es ersetzt keine Einzelfallprüfung. Es zeigt jedoch, dass sich eine sorgfältige Prüfung lohnen kann. Gerade Kunden der Continentale Lebensversicherung AG, die eine Basisrente oder Fonds-Rente zur Basisversorgung abgeschlossen haben, sollten ihre Unterlagen nicht vorschnell abheften. Manchmal liegt in einem alten Versicherungsordner mehr als Vergangenheit. Manchmal liegt dort ein Anspruch.