Aktuell Arbeitskreis Kreditgewährung Vorgehensweise zum Thema Kreativität bei Abwälzung der Bankgebühren auf den Kunden – von Dr. Erik Kraatz, Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB
In Zeiten der Finanzkrise versuchen Banken sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, um über Gebühren für an sich eigene vertragliche Tätigkeiten einen höheren Gewinn zu generieren. Diese aktuelle Frage war Diskussionspunkt des Arbeitskreises Kreditgewährung mit dem Reutlinger FX-Beraternetzwerk, ein Netzwerk unabhängiger Berater mit Sitz im Baden-Württembergischen Pfullingen und den eingeladenen Seminarteilnehmern. Regelmäßig finden Inhouse-Schulungsveranstaltungen in den Berliner Räumlichkeiten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB mit dem Arbeitskreis Kreditgewährung, Unternehmer aus der Baubranche, Versicherungen und Finanzierungsexperten, FX-Beraternetzwerk mit Peter Restle zum Diskussionsaustausch und Stärkung eines verbesserten Verbraucherschutzes statt. Rechtsanwalt Dr. Kraatz fragt in die Runde der Interessierten: Wie sonst ließe es sich erklären, dass in der letzten Zeit Bankgebühren überdurchschnittlich häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren? Davon betroffen sind Girokontobesitzer, Darlehensnehmer, private Bankkunden und Geschäftskunden gleichermaßen. Rechtsanwalt Dr. Kraatz erläutert die Urteile zu den unwirksam erhobenen Bankgebühren.
Keine überhöhten Gebühren für Pfändungsschutzkonto
Mit Urteil vom 13.11.2012 kippte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 500/11) die erhöhten Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) gegenüber einem Girokonto. Im konkreten Fall verlangten zwei Sparkasse statt 3 EUR Kontoführungsgebühren für ein „normales“ Girokonto nach der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vom Kunden monatlich 7,50 EUR. Zu Unrecht, denn die Entgeltabrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 BGB unwirksam, da nach § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wenn das Kreditinstitut und der Kunde dies vereinbaren, so dass das P-Konto keine besondere Kontoart darstellte. Die Sparkassen wälzten also Tätigkeiten, zu denen sie nach § 850k ZPO verpflichtet waren, auf die Kunden ab.
Keine überhöhten Gebühren für die Nacherstellung von Kontoauszügen
Mit Urteil vom 17.12.2013 erklärte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 66/13) eine Klausel, wonach eine Bank für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug eine Pauschale von 15 EUR erhob, für unwirksam, jedenfalls wenn die Nacherstellung von Kontoauszügen für die weit überwiegende Zahl der Kunden geringere Kosten verursache. Denn ein anlassbezogenes Entgelt müsse eng an den konkreten Kosten orientiert sein.
Keine Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Darlehensvertrages
Mit großem Medienecho erklärte der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 13.05.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen für nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unwirksam. Seither werden Banken mit Rückforderungsbegehren von Darlehensnehmern geradezu überschwemmt. Im Oktober 2014 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Bearbeitungsgebühren aufgrund von Darlehensverträgen der Jahre 2004 – 2011 am 31.12.2014 verjähren. Im Jahre 2015 können somit nur noch Bearbeitungsgebühren aufgrund jüngerer Verträge eingefordert werden.
Konkreter Fall: „Preis pro Buchung“
Im konkreten Fall ging es nun um eine Entgeltklausel, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „preis pro Buchungsposten“ von 0,35 EUR vorsah. Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 09.10.2012 – 1 O 91/12) sowie das Oberlandesgericht Bamberg (urteil vom 17.04.2013 – 3 U 229/12) als Vorinstanzen hatten eine solche Klausel noch für zulässig erachtet. Eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden im Sinne des § 307 BGB sei nicht festzustellen, erlaube § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB („Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten“) doch Entgelte für Zahlungsdienste. Die Vergütungsregelungen seien daher Entgelte für Hauptleistungspflichten und keine Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen würden.
Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie auch Buchungen für fehlerhafte Auftragsausführungen erfasst
Dem widersprach der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2015 (Aktenzeichen: XI ZR 174/13), unterlägen doch solche Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Dies gelte auch für die Regelung „preis pro Buchung 0,35 EUR“, umfasse diesem dem Wortlaut nach doch auch Buchungen, die bei einer fehlerhaften Ausführung anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weiche die Bank aber von der gesetzlichen Regelung des § 675y Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 BGB; außerdem wälze sie dem Kunden Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf, sei sie doch dafür verantwortlich, den Kontostand bei fehlerhaften Buchungen wieder zu korrigieren.
Fazit: schöpferische Kreativität bei der Kostenabwälzung auf den Kunden
Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz hierzu: „Wie diese Beispielfälle beweisen, waren und sind Banken kreativ, nicht nur wenn es um neue Finanzprodukte geht, sondern auch im Hinblick auf neue Gebühren. Dagegen sollten sich Kunden bzw. Verbraucherschutzvereine zur Wehr setzen und die Urteile zeigen, die aktive Stärkung für das Schutzbedürfnis der Verbraucher.“ Alle Teilnehmer rund um den Arbeitskreis und FX-Beraternetzwerk waren sich einig, dass hierbei die Masse und zeitliche Dauer der ungerechtfertigten Gebührenberechnung der Betroffenen in den Fokus genommen werden muss. Für die Juristen steht daher zu erwarten, dass Bankgebühren auch weiterhin ein stetes Thema in der bankrechtlichen Rechtsprechung bleiben werden. Es lohnt für Verbraucher, Unternehmer und Berater sich immer ein genaues Bild über die Gebührenberechnung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bankgeschäften zu machen.