Wenn falsche Google-Bewertung für unangenehme Störungen im Geschäftsbetrieb sorgen? Falsche Google Bewertungen löschen – Was tun?
Negative Bewertungen bei dem Suchmaschinen Marktführer Google können den Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder einer sonstigen Unternehmungen empfindlich stören und für finanzielle Einbußen sorgen. Nicht nur, dass potenzielle Kunden oder Lieferanten abgeschreckt werden, sondern es kann auch zu nachteiligen Reaktionen von Seiten bereits bestehender Kunden oder Lieferanten kommen. Wie können diese Bewertungen schnell und sicher entfernt werden? – von Valentin Schulte, Volkswirt & Stud. Iur bei der Kanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Sachlage – negative Bewertungen löschen
Es kommt oft dazu, dass sich Mandanten an die Kanzlei Dr. Thomas Schulte wenden, um sich wegen einer Google Bewertung rechtlich beraten zu lassen und diese Bewertung zur Löschung zu bringen. Dieser Umstand und diese Häufung resultiert wohl vor allem daraus, dass bei der Abgabe einer negative Rezension nur eine sehr niedrige Schwelle überschritten werden muss. G-Mail-Konten sind weit verbreitet und einfach zu erstellen. Auch die Anonymität muss hierbei nicht verlassen werden. Dem entgegen stehen schwerwiegende Nachteile auf Seiten des Unternehmers.
Rechtslage- Löschung von negativen Bewertungen
Wie sind Google Bewertungen rechtlich zu betrachten und stehen Betroffenen möglicherweise (Löschungs-)Ansprüche zu? Der Anspruch ist der Kern des deutschen Zivilrechts und in § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legaldefiniert. So heißt es in § 194 I BGB: “Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung”. Steht einem Betroffenen ein Löschungsanspruch zu, kann dieser nun die Löschung der in Rede stehenden Google Bewertung verlangen. Hierfür muss eine Anspruchsgrundlage sowie ein Anspruchsgegner identifiziert werden. Anspruchsgrundlagen können sich unter anderem aus Vertrag oder aus Gesetz ergeben. So kann bei einer Google Rezension ein Löschungsanspruch aus Vertrag gegen Google bestehen, obwohl die Rezension von einem anderen Google Nutzer verfasst worden ist. Als Vertrag können die Google Richtlinien, die ähnlich wie AGB vom Nutzer bestätigt werden müssen und denen sich auch Google selbst verpflichtet hat, (vgl. OLG München – Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19) gesehen werden. Andere Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem Gesetz und können gegenüber dem Verfasser und/oder gegenüber Google geltend gemacht werden.
Löschungsanspruch aus den Google Richtlinien
In den Google Richtlinien ist ein Katalog an unzulässigen Inhalten enthalten, die einen Löschungsanspruch begründen können. Hier sind unter anderem folgende Kriterien aufgelistet:
- Spam und gefälschte Inhalte
- Nicht themenbezogene Inhalte
- Eingeschränkt zulässige Inhalte (hier sind insbesondere Werbung in Form von Fotos und Links verboten; Fotos von beispielsweise Speisekarten jedoch erlaubt)
- Illegale Inhalte (hierbei explizit: Terroristische Inhalte, sexuell explizite Inhalte, anstößige Inhalte, gefährliche oder abwertende Inhalte sowie Identitätsdiebstahl
- Interessenkonflikte (Bewertungen des eigenen Unternehmens oder negative Bewertung von Konkurrenten)
Verstöße gegen die Richtlinien können gegenüber Google angezeigt und dementsprechende Rezensionen zur Löschung gebracht werden. Die Beweis- und Darlegungslast ist im Zweifelsfall vom Antragsteller zu tragen.
Löschungsanspruch aus Gesetz
Auch Google Rezensionen sind erst einmal von dem verfassungsmäßigen Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt und können daher nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Dies ist beispielsweise bei einer Lüge oder einer Beleidigung der Fall. Auch allgemeine Gesetze können, wenn sie verfassungsgemäß sind, dieses Grundrecht einschränken. So haben sich einige hier einschlägige, gesetzliche Löschungsansprüche herausgebildet. Zu nennen sind insbesondere Löschungsansprüche aus §§ 823, 824, 1004 BGB, aber auch Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) können einen Anspruch begründen. Wenn nun ein Konkurrent, um einem anderen Unternehmer zu schaden, eine schlechte Google Bewertung verfasst, kann auch § 5a VI des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig sein.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass sich Geschädigte einer schlechten Google Bewertung nicht mit diesem Zustand abfinden müssen. Es bestehen realistische Möglichkeiten hiergegen vorzugehen und betreffende Rezensionen zur Löschung zu bringen.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
Volkswirt, Stud. Iur
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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.