Internetauktion: Ein bisschen Spaß muss sein?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Spaßbieter auf eBay – Internetauktionshäuser bieten allen Verbrauchern die Möglichkeit bei der Versteigerung und Ersteigerung mitzumachen. Welche überschreiten die Spaßbieter, wo hört der Spaß auf? – von Privatdozent Dr. iur. habil. Erik Kraatz, Strafrechtler bei Dr. Schulte und sein Team.

Trotz vielfältiger Warnungen existieren noch immer viele sogenannte Spaßbieter, d. h. Personen, die bei Internetauktionen auf eine Sache bieten, obwohl sie überhaupt gar kein Interesse an der Ersteigerung der Sache haben.

Motivation von Spaßbietern – Entsteht Schaden für Verkäufer durch Spaßbieter?

Unterschiedliche Motivationen von Spaßbietern tummeln sich in Internetauktionshäusern. Hierunter fallen in der Praxis zumeist natürlich auch Fälle, in denen der Käufer zunächst an sich ein Interesse hat, nach der Ersteigerung ihn aber eine sogenannte Kauf Reue packt und er die Ware nun doch nicht mehr haben und nicht bezahlen möchte.

Zivilrechtlich hat sich der Käufer zwar innerlich vorbehalten, „das Erklärte nicht gewollt“, Derartiges ist aber unbeachtlich. Dies bedeutet, dass mit dem Spaßbieter selbstverständlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Allerdings stellen sich hier dann als Verkäufer durchaus komplexe Rechtsfragen: So ist der Spaßbieter nicht nur zu individualisieren, sprich teilweise muss man die Person hinter Aliasnamen und falschen Accounts ausfindig machen. Sondern zumeist muss man auch beweisen, dass mit dem Inhaber des Accounts auch tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde. Denn der Inhaber des Accounts wird vielfältig einfach bestreiten, dass er selbst ein derartiges Angebot abgegeben hat und eine andere Person lediglich den eigenen Account genutzt hat. Die Rechtsprechung sträubt sich hier leider, bei Verwendung eines passwortgeschützten Accounts einen Anscheinsbeweis dergestalt anzunehmen, dass schon der Berechtigte den Account genutzt hat. In diesen Fällen bleibt dem Verkäufer wohl nichts anderes übrig, als hinzunehmen, dass der Vertrag nicht erfüllt werden wird.

Kann die Ware nun bei einer nächsten Auktion nur zu einem geringeren Preis an einen Dritten veräußert werden, so stehen an sich Schadensersatzansprüche nach dem § 280 Abs. 1 und 3 sowie § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Auch hier verlangt die Rechtsprechung jedoch vom Verkäufer, dass er darlegt und beweist, dass zwischen ihm und dem Accountinhaber auch wirklich ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass eBay-Verkäufer Spaßbietern teilweise schutzlos ausgeliefert sind. Hier hat das Verbraucherschutzrecht noch Lücken zu schließen. Vor diesem Hintergrund werden sich sicherlich noch mehrere Bieter denken: „Ein bisschen Spaß kann doch sein!“

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1257 vom 22. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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