Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Löschungsversprechen von negativen Schufa-Einträgen – geht das?

Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team warnen vor dubiosen Löschungsversprechen von negativen Schufa-Einträgen – Internet verspricht: Lästigen Schufa Eintrag erfolgreich löschen – geht das?

Im Rahmen von Internetrecherchen sind die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team auf Internetangebote aufmerksam geworden, die die „Herstellung“ einer „blütenweißen“ Schufa versprechen.

„Schufa – weiß wie Schnee“ – geht das wirklich?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Gesamteinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. In Zeiten schneller Vertragsentscheidungen kommt der Schufa dabei eine hohe Bedeutung zu. So treffen Vertragspartner oftmals, fast überwiegend ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer „sauberen“ Schufa des Anfragenden.

Umso wichtiger ist es, keine negativen Einträge im Datenbestand der Schufa zu haben. Was jedoch, wenn ein negativer Eintrag das Zustandekommen eines Vertrages, sei es für den Kauf eines Pkws, Handyvertrages, Immobilienfinanzierung oder sei es ein Darlehen für private Zwecke, verhindert?

Hier suchen die Betroffenen oftmals im Internet erste Hilfe. Die betroffenen Verbraucher surfen hierbei anonym nach Informationen und Lösungswegen zur Löschung des lästigen Schufa Eintrages. Warum ist dabei aber Vorsicht geboten? Halten die Angebote, welche eine saubere Schufa versprechen, auch ihr Versprechen für den Verbraucher?

Rechtsanwältin Wiest gibt zu bedenken, dass hierbei die Betroffenen im Vorfeld wissen sollten, dass es durchaus Einträge gibt, die berechtigt erfolgt sind und auf der Grundlage der Vorschriften, dort insbesondere § 28b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), eingetragen werden dürfen. Berechtigte Einträge durch die Schufa Holding AG sollen Vertragspartner und Verbraucher schützen.

Was ist also von Internetangeboten zu halten, die eine „blüten- oder schneeweiße“ Schufa versprechen?

Die Antwort ist ganz einfach und lautet:

NICHTS!

Rechtsanwältin Wiest kann Betroffenen daher dringend nur raten, von solchen Internetangeboten Abstand zu nehmen. Die langjährigen Erfahrungen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB im Rechtsbereich Schufa-Recht bestätigen, dass eine individuelle Prüfung bei einem Schufa-Eintrag unumgänglich ist, damit Klarheit über das Zustandekommen des Negativeintrages erreicht werden kann. „Im zweiten Schritt findet eine Prüfung zu den Möglichkeiten der Löschung des Negativeintrages statt, wenn hierbei eventuell Fehler oder Fehlmeldungen vorliegen“, so Rechtsanwältin Wiest zum erfolgreichen Vorgehen bei Schufa-Recht Problemen.

Es gibt Angebote im Word Wide Web, die gegen eine Vorauszahlung und einer weiteren Zahlung nach weiteren zwei Monaten eine „schneeweiße“ Schufa versprechen. Hier ist absolute Vorsicht angeraten. Die Anbieter solcher Angebote machen ihren Profit aus den Sorgen und der Verzweiflung der von negativen Einträgen Betroffenen.

Fazit: Das aktive Wirtschaftsleben gestaltet sich bunt – „weiße“ Schufa ist gleich keine Existenz? – Berechnung der Bonität durch positive Rückschlüsse wie Girokonto, Kreditkarte, Verträge

Rechtsanwältin Wiest gibt zu bedenken, dass eine Schufa, so „weiß wie Schnee“, es gar nicht geben kann. Theoretisch zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass der Betroffene nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen könnte. „Was liegt der Berechnung der Bonität des Verbrauchers zu Grunde? Einträge über ein Girokonto, eine Kreditkarte, ein Telefonvertrag oder auch die Teilnahme an einem Bezahlsystem, wie z.B. PayPal gelten als durchaus positive Merkmale und erlauben Rückschlüsse auf die Bonität des Betroffenen“, so die Juristin.

Es ist sicherlich nachvollziehbar, dass Betroffene nach jedem Strohhalm greifen, wenn einem negativen Eintrag ein gewünschter Vertragsfluss entgegensteht. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Gang zu einem spezialisierten Anwalt angezeigt ist. Nur dieser kann aufgrund der rechtlichen Kenntnisse eine Aussage darüber treffen, ob der Eintrag berechtigt erfolgte oder zu löschen ist.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1626 vom 17. Juni 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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