Unternehmensfinanzierung – Abwägung verschiedener Finanzierungsformen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Valentin Markus Schulte

Die Wahl der richtigen Finanzierungsmöglichkeit ist für Unternehmen von essentieller Bedeutung. So haben verschiedene Finanzierungsformen Vor-und Nachteile, die wohlüberlegt gegeneinander abgewogen werden müssen. Besondere Herausforderungen bietet die Finanzierung von jungen und noch kleinen Unternehmen, da hier keine großen Sicherheiten vorhanden sind – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Fremdkapital vs. Eigenkapital 

Bei der Finanzierung besteht eine wichtige Unterscheidung zwischen dem Fremd- und dem Eigenkapital. Fremdkapital führt rechtlich gesehen zu einem Schuldverhältnis. Der Gläubiger hat gemäß § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Wird nun ein Kredit vergeben ist dieser meist zu vorher ausgehandelten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Gläubiger haftet nicht für das Unternehmen und hat kein Mitbestimmungsrecht im Unternehmen. Aufgrund dessen verlangt ein Kreditgeber meist Zinsen und umfangreiche Sicherheiten. Wird die Finanzierung über Eigenkapital vorgenommen handelt es sich rechtlich gesehen um ein Beteiligungsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass so ein Investor Miteigentümer des Unternehmens wird und somit mindestens mit seinem Kapital haftet und auch analog zu seinem Anteil am Gewinn des Unternehmens beteiligt wird.

Der gewerbliche Bankkredit – die Bank gewinnt immer

Bankkredite sind ein wichtiger Pfeiler der Unternehmensfinanzierung. Hierbei vergibt die Bank einen Kredit an das Unternehmen und wird somit Gläubiger. Es handelt sich damit um Fremdkapital. Die Bank muss sich jedoch für den Fall der Fälle absichern und verlangt Sicherheiten. Ist es in der Folge nicht möglich den Kredit abzubezahlen kann die Bank die Sicherheiten pfänden. Des weiteren sind Kreditinstitute nach § 18 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) verpflichtet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers genau zu prüfen. Fehlen Sicherheiten oder kann das Unternehmen nicht auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zurückblicken, wie es bei jungen Unternehmen naturgemäß oft der Fall ist, drohen hohe Kreditkosten. Außerdem sind Bankkredite oft sehr unflexibel. Dies resultiert daraus, dass die Gewährung oftmals lange Zeit in Anspruch nimmt und der Kredit an bestimmte Berichtspflichten gebunden sein kann.

Investoren – Börsennotierte Aktien – die Bank gewinnt immer

Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung ist die Kapitalbeschaffung bei einem oder mehreren Großinvestoren. Diese können Kapital entweder als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellen. Kredite von Investoren haben ähnliche Nachteile wie Bankkredite. Beteiligen sich Investoren im Rahmen vom Eigenkapital werden diese Miteigentümer des Unternehmens und haben somit auch ein Stimmrecht. Dies kann zu Problemen zwischen den Gründern und den Investoren führen, da diese regelmäßig Einfluss auf die Unternehmensentwicklung nehmen wollen.

Die Aktiengesellschaft 

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft. Gemäß § 1 II Aktiengesetz ist das Grundkapital (Eigenkapital) in Aktien zerlegt. Aktionäre sind somit Miteigentümer des Unternehmens und haben ein Recht auf Mitbestimmung und Gewinnbeteiligung. Wenn die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) gewählt ist, können Unternehmensteile leicht gekauft und verkauft werden. Ein weiterer Vorteil ist die verhältnismäßig leichte Beschaffung von Eigenkapital. Aktien können entweder an einer Börse (börsennotierte Aktien) oder frei (nicht börsennotierte Aktien) gehandelt werden. Sind Aktien an einer Börse notiert ist der Handel mit diesem geregelt. Es ist für Investoren nun sehr leicht aktuelle Kurse und Kennzahlen einzusehen und zu den jeweiligen Handelszeiten zu kaufen und zu verkaufen. Zusatzkosten entstehen für das Unternehmen durch den Börsengang und die Notierung an der Börse. Für die Anleger bedeuten diese Zusatzkosten, dass sie diese jeweiligen Handelskosten der Börsen zu tragen haben. Aber um diese Kosten einzusparen entscheiden sich Unternehmen dazu, die eigenen Aktien nicht über eine Börse zu handeln. Man spricht von nicht börsennotierten Aktien. Nicht börsennotierten Aktien funktionieren wie börsennotierte Aktien, nur mit dem Unterschied, dass diese nicht über einen geregelten Marktplatz gehandelt werden. Die Kosten des Börsengangs und die Handelsgebühren entfallen somit, was zur Folge hat, dass hier eingespartes Kapital anderweitig vom Unternehmen genutzt werden kann. Damit bieten sich längerfristige Investments an.

Volkswirtschaftlich sind die hohen Kosten des Going Public (also des Einbringens an eine Börse) und die Standby-Kosten der Börsennotierung eine Fehlentwicklung, weil diese Gelder dann dem Unternehmen fehlen. Kosten von 6 bis 12 Prozent sind üblich, hinzukommen die laufenden Kosten des Börsenlistings. Wie man es auch dreht oder wendet – die Banken sitzen bei Bankkrediten oder börsennotierten Unternehmen an der Kasse….

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 3972 vom 1. September 2020 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest