Reputationsrecht - “Top-Mediziner” gekauftes Lob im Internet unzulässig

Reputationsrecht – “Top-Mediziner” gekauftes Lob im Internet unzulässig

Reputationsrecht – “Top-Mediziner” gekauftes Lob im Internet unzulässig, von Valentin Schulte, stud. iur. bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin

95 % der Internetnutzer sind Kunden bei Google. Bei wichtigen Entscheidungen, z.B. der Auswahl von Medizinern “googeln” ca. 80 % der Patienten vorab. Da ist der entsprechende Internetauftritt entscheidend für die Patientenströme. Kein Wunder also, dass findige Geschäftsleute alle Art von Lob verkaufen.

Erfundener Ärzte-Siegel unzulässig

Dem ist das Landgericht München entgegengetreten und hat der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21). In der Beschwerde wird behauptet, dass die Beklagte gegen Geld  Ärzten mittels eines Siegels wie „Top Mediziner“ oder „Focus Empfehlung“ Lob ausspricht. Unter dem Namen „Ärzteliste“ gibt die Beklagte einmal im Jahr die Zeitschrift „FOCUS Gesundheit“ heraus. Ärzte erwerben gegen Zahlung einer Lizenz in Höhe von rund 2.000 Euro netto ein Siegel mit dem Schriftzug „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie in Anzeigen oder bei ihrem Internetauftritt (unter Angabe des Fachgebiets oder Bezirks) verwenden können. Das Landgericht München stellte jedoch fest, dass die  Beklagte mit der Vergabe der Siegel, die nach eigener Aussage von den Ärzten zu Werbezwecken verwendet werden sollen, gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung verstößt.

Irreführungen sind verboten – Verbrauchertäuschung

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Siegel dem angesprochenen Publikum den Eindruck vermitteln, dass die als “TOP-Ärzte“ bezeichneten oder als „FOCUS-Empfehlungen“ beworbenen Ärzte aufgrund einer unparteiischen und objektiven Prüfung ausgezeichnet worden sind und damit eine Spitzenstellung unter den Ärzten desselben Fachgebiets einnehmen. Richtig ist jedoch: Die Beklagte vergibt gegen ein nicht unerhebliches „Lizenzentgelt“ Siegel, die als Prüfzeichen erscheinen und zur Werbung in den belieferten Medien verwendet werden. Das Landgericht München nahm daher zu Recht an: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die von der Beklagten vergebenen Lizenzsiegel ähnlich wie die Prüfsiegel der Stiftung Warentest interpretieren und davon ausgehen, dass die betreffenden Ärzte auf der Grundlage eines fairen und angemessenen Tests anerkannt worden seien. Aus eigener Erfahrung werde die Geschäftsentscheidung des Verbrauchers durch die Erwähnung eines Prüfzeichens erheblich beeinflusst. Der Verbraucher gehe davon aus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung, die ein Prüfzeichen trägt, von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, um sicherzustellen, dass diese Mindeststandards auf der Grundlage objektiver Kriterien erfüllt, und dass diese bestimmte Merkmale aufweist, die seiner Meinung nach für die Verwendung und Qualität des Produkts entscheidend sind. Selbst nach dem eigenen Eingeständnis des Beklagten könne der Standard der medizinischen Versorgung nicht bewertet und mit den Messgeräten eines Testlabors verglichen werden. Stattdessen befänden sich unter den Faktoren, die nach der Behauptung der Beklagten in ihren Empfehlungslisten berücksichtigt worden seien, Faktoren, die ausschließlich auf subjektiven Faktoren beruhten, wie etwa der Empfehlung von Kollegen oder der Freude der Patienten. 

Pressefreiheit für gekaufte Siegel – Landgericht München schließt dieses Argument aus

Auch der Einwand der Beklagten, die Zulassung von „Siegeln“ sei eine der Ärzteliste nachgelagerte Nebenhandlung, die ebenfalls durch die Pressefreiheit geschützt sei, könne nicht gehört werden. Zwar umfasste die Pressefreiheit unter den Umständen des der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Neue juristische Wochenschrift 2003, S. 277)  zugrunde liegenden Falles auch das Recht auf redaktionelle Inhaltsfinanzierung. Diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich allerdings nur darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Veröffentlichung von Rankings sittenwidrig dazu benutzt wurde, Anzeigen zu beschaffen. Auch gab es keinen Zusammenhang zwischen Anzeigen und Ranking. 

Der wettbewerbswidrige Aspekt der Prüfsiegel ergab sich hier daraus, dass sie den redaktionellen, wertenden Beitragsbereich fälschlicherweise verlassen und den Anschein erwecken, dass eine Prüfung nach objektiven Kriterien stattgefunden hat.

Zudem finanzieren sich die Medien häufig durch Werbung und nicht durch die Zahlung von Schutzgebühren für den Erhalt von Prüfsiegeln. Das eigene Argument der Beklagten, die Verteilung der Siegel sei nur eine Reaktion auf den sogenannten „Wildwuchs“ vor etwa zehn Jahren, zeigt, dass es sich um ein außergewöhnliches, nicht zwingend erforderliches Mittel zur Unterstützung redaktioneller Beiträge handelt. Davor war es ziemlich klar, wie die medizinischen Adressbuchzeitschriften finanziert wurden.

Ergebnis – Internet ist kein rechtsfreier Raum

Verbraucher sollen rechtlich auch im Internet geschützt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es regelt im Wesentlichen die Verhaltenspflicht der Wettbewerber gegeneinander und die Rechte der Verbraucher. Kern des UWG sind die unzulässigen Geschäftspraktiken (§§ 1–6 UWG). Darunter fallen unter anderem unzulässige Werbung, unlautere Preisgestaltung, geschäftliche Handlungen, die die Mitbewerber benachteiligen, sowie unlautere Verhaltensweisen, die dem Verbraucher schaden. Weiterhin regelt das UWG die Abmahnung, den Unterlassungsanspruch und die Kostenerstattung. Erstaunlich ist nur, dass es einige Jahre dauerte, bis die irreführende Werbung mit Qualitätssiegeln verboten wurde. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtssprechung weiterhin an der Rechtsauffassung des Landgerichts München festhält und gekaufte Lobeshymnen, welche kaum von Siegeln, die aus unabhängigen Prüfungen resultieren, zu unterscheiden sind, als irreführende Werbung qualifiziert.

Update vom April 2023 – EU Recht kommt

Der Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union. Mit dem Wirksamwerden dieser Normen europaweit werden Transparenzpflichten bei Empfehlungen durch Plattformen klar und eindeutig im Sinne des Verbraucherschutzes geregelt.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 8709 vom 5. März 2023 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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