Ein einziger Eintrag bei der Schufa kann reichen, um Ihre finanzielle Freiheit massiv einzuschränken: Der Kredit wird abgelehnt, der Mietvertrag platzt, der Handyvertrag scheitert. Viele Menschen wissen nicht, dass sie sich dagegen zur Wehr setzen können – und dass sie ein starkes Recht an ihrer Seite haben: Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Er erlaubt Ihnen, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn besondere Umstände vorliegen. Doch was bedeutet das genau? Wie formuliert man so einen Widerspruch richtig? Und wie hoch sind die Chancen auf Erfolg?
Dieser Beitrag zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie mit juristisch fundierten Argumenten und gezieltem Vorgehen Ihren Schufa-Eintrag wirksam angreifen können. Stützen können Sie sich dabei auf aktuelle Urteile – etwa des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 oder des OLG Köln vom 10. April 2025 – die die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern entscheidend gestärkt haben.
Lesen Sie weiter, wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihren Score verteidigen, Einträge löschen lassen und Ihre Datenhoheit zurückgewinnen – notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe.
Artikel 21 DSGVO Widerspruch Schufa – Ihre Rechte wirksam durchsetzen
Das Scoring der Schufa wirkt für viele Verbraucher wie ein undurchdringlicher Algorithmus, der Chancen im Alltag massiv beeinflusst – ob beim Mietvertrag, Autoleasing oder Girokonto. Doch was tun, wenn der Schufa-Score falsch, veraltet oder schlicht unfair erscheint? Immer mehr Betroffene berufen sich auf Artikel 21 DSGVO und widersprechen der Verarbeitung – mit wachsendem Erfolg. Besonders die EuGH-Entscheidung vom 07.12.2023 (Rs. C‑634/21) und Urteile wie das des OLG Köln vom 10.04.2025 haben neue Spielräume geschaffen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch Erfolg hat, welche juristischen Argumente tragfähig sind – und wie Sie vorgehen sollten, wenn die Schufa Ihre Daten nicht löscht.
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Hintergrund: Die Schufa und das berechtigte Interesse
Die SCHUFA Holding AG speichert Informationen über rund 68 Millionen Bürgerinnen und Bürger – meist ohne deren Einwilligung. Grundlage der Datenverarbeitung ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: das „berechtigte Interesse“ der Schufa und ihrer Vertragspartner an Risikominimierung. Doch dieses Interesse hat Grenzen – nämlich dann, wenn das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und Ihre individuelle Lage überwiegen. Genau hier greift Artikel 21 DSGVO: Betroffene können der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen – sofern sie Gründe aus ihrer „besonderen Situation“ geltend machen.
Artikel 21 DSGVO: Rechtliche Grundlagen & Voraussetzungen
Art. 21 DSGVO erlaubt den Widerspruch gegen jede Verarbeitung, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f gestützt ist. Anders als bei der Werbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO), wo ein pauschaler Widerspruch genügt, verlangt die Norm für sonstige Fälle eine individuelle Begründung – eine besondere persönliche Situation. Diese muss im Einzelfall darlegen, weshalb die Fortführung der Datenverarbeitung unzumutbar ist.
Was ist eine „besondere Situation“? Beispiele aus der Praxis
Gerichte haben inzwischen einige Maßstäbe formuliert. Das LG Wiesbaden (Urteil v. 19.02.2025) betonte, dass es sich um Umstände handeln müsse, die den Betroffenen „von der Masse der anderen abheben“:
- Anerkannt: Langjährige psychische Erkrankung mit Klinikaufenthalten (LG Frankfurt, 2019), Identitätsdiebstahl, falsche Zuweisung von Inkassofällen.
- Nicht anerkannt: allgemeine Nachteile bei Wohnungssuche, Mobilfunkproblemen oder schwachem Score für Ratenkauf.
Ein besonders aufsehenerregender Fall betraf die Commerzbank. Hier hatte die Bank im Rahmen eines Scoring-Verfahrens mehrere hundert Seiten Kontoauszüge gefordert – teils ohne triftige Rechtsgrundlage. Dr. Thomas Schulte berichtete ausführlich über diesen Vorgang und kritisierte das Vorgehen als rechtswidrig im Sinne des Art. 5 DSGVO (Datenminimierung). Die Verbraucherzentrale sah hierin eine systematische Übergriffigkeit.
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Art. 22 DSGVO untersagt Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung (einschließlich Profiling) beruhen und erhebliche Auswirkungen haben. Der EuGH entschied 2023, dass auch das Schufa-Scoring unter diese Regel fallen kann – insbesondere dann, wenn der Score maßgeblich für Vertragsentscheidungen ist.
Wichtig: Die bloße Behauptung der Schufa, dass ihre Partner ja „eigenständig“ entscheiden, reicht nicht mehr aus. Wenn de facto der Score allein ausschlaggebend ist, handelt es sich um eine unzulässige Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO.
Aktuelle Urteile – Schufa muss Speicherpraxis anpassen
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – Az. 15 U 249/24
Erledigte Negativeinträge dürfen nicht mehr drei Jahre gespeichert werden. Nach sechs Monaten ist Schluss – analog zur öffentlichen Bekanntmachung der Restschuldbefreiung. Das Gericht beruft sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 07.12.2023.
LG Aachen, Urteil vom 02.03.2025
Zugleich wurde ein Schadensersatz i.H.v. 500 € zugesprochen, da der Betroffene glaubhaft machen konnte, dass er wegen eines überlagerten Eintrags keinen Mietvertrag erhielt. Das Gericht sah dies als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“).
7 Schritte: So setzen Sie Ihren Widerspruch erfolgreich durch
- Fordern Sie Ihre Datenkopie an (Art. 15 DSGVO). Kostenlos über das Schufa-Datenauskunftsportal.
- Analysieren Sie Einträge und Scoring – Welche Daten sind problematisch?
- Formulieren Sie Ihren Widerspruch klar und konkret – nennen Sie die betroffenen Einträge.
- Begründen Sie Ihre besondere Situation – schildern Sie glaubhaft, warum Ihre Lage außergewöhnlich ist.
- Fügen Sie Belege bei – z. B. Atteste, Kontoauszüge, eidesstattliche Versicherungen.
- Senden Sie den Widerspruch per E-Mail oder Einschreiben – an die im Impressum angegebene Stelle der Schufa.
- Erwägen Sie bei Ablehnung den Gang zur Datenschutzbehörde oder Klage – etwa über einen spezialisierten Anwalt oder mit Unterstützung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
FAQ – Häufige Fragen zu Art. 21 DSGVO & Schufa
Wann kann ich gegen die Schufa widersprechen?
Wenn die Datenverarbeitung auf berechtigtem Interesse beruht – das ist bei fast allen Schufa-Prozessen der Fall.
Was ist eine besondere Situation?
Ein atypischer Einzelfall, z. B. Krankheit, Missbrauch, unverschuldete Notlage. Muss nachweisbar sein.
Kann ich einfach sagen: „Ich will das nicht“?
Nein. Der Widerspruch muss begründet sein – bei Werbung genügt ein einfacher Hinweis, bei Scoring nicht.
Wie lange darf die Schufa Daten speichern?
Laut EuGH nur so lange, wie öffentliche Stellen diese vorhalten – z. B. sechs Monate bei Insolvenzdaten.
Fazit: Ihre Rechte stärken – Datenhoheit zurückgewinnen
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren spürbar gewandelt. Gerichte erkennen zunehmend an, dass der Datenschutz nicht hinter wirtschaftlichen Interessen zurückstehen darf. Artikel 21 DSGVO bietet Ihnen die Möglichkeit, sich gegen eine unfaire oder übermäßige Datenverarbeitung zur Wehr zu setzen – vorausgesetzt, Sie begründen Ihren Widerspruch sorgfältig und individuell.
Verbraucher wie Sie können mit guter Vorbereitung, juristisch belastbaren Argumenten und ggf. anwaltlicher Unterstützung viel erreichen. Die Entwicklungen rund um die Speicherpraxis der Schufa zeigen: Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Nutzen Sie Ihr Recht – denn es gehört Ihnen.
Fazit und Ihr nächster Schritt:
Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Schufa-Eintrag Ihr Leben ungerechtfertigt blockiert – handeln Sie jetzt. Artikel 21 DSGVO gibt Ihnen das Recht, Widerspruch einzulegen. Doch entscheidend ist, wie Sie argumentieren und was Sie vorlegen.
Die Kanzlei Dr. Schulte aus Berlin unterstützt Sie dabei – mit langjähriger Erfahrung, schnellen Reaktionszeiten und einer klaren Strategie für die Löschung problematischer Schufa-Einträge.
📞 Rufen Sie uns an unter: 030 – 22 19 220 20
📧 Oder schreiben Sie an: dr.schulte@dr-schulte.de
Verlieren Sie keine Zeit. Ihre Daten gehören Ihnen – wir helfen Ihnen, dieses Recht durchzusetzen.