Als ob der Streit mit den Erben nicht reicht – wenn man sich auch noch mit dem Rechtsanwalt über die mangelhafte Testamentserrichtung streiten muss!
Der Verlust eines Familienmitgliedes zu verkraften lastet schwer und die Trauer kostet viel Kraft. Besonders schlimm und kräftezehrend, wenn dazu noch der Krieg ums Erbe ausbricht. Deshalb bereiten sich in Deutschland die Erblasser, in weiser Voraussicht dem Streit unter den Hinterbliebenen durch ein stichfestes und durch einen Rechtsanwalt geprüftes Testament vorbeugen, vor – doch nicht immer glückt die gute Absicht.
Erbrecht und der Pflichtenkatalog des Rechtsanwalts
Rechtsanwältin Helena Winker von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team bestätigt die Wichtigkeit der Entwicklung des Rechtsgebietes: „Das Erbrecht gehört heute zu den wichtigsten Rechtsgebieten, denn 60 Jahre Frieden und Wirtschaftswachstum haben in der Bundesrepublik Deutschland zu einem stetig wachsenden Geld- und Sachvermögen geführt. Wir befinden uns in der Zeit der „Erbengeneration“. Fest steht, dass durch rechtzeitige Regelung der Erbangelegenheit die Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander der Nachkommen erfüllt werden können. Aus diesem Grund sollte sich ein jeder rechtzeitig über das Erben und Vererben informieren. Benötigt man dazu rechtanwaltlichen Rat, empfiehlt sich grundsätzlich stets einen in dem jeweiligen Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Doch manchmal schützt diese Vorgehensweise nicht automatisch vor Fehlern des Rechtsanwaltes – denn der Pflichtenkatalog gleicht einem Mienenfeld.“
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.06.1968, VI ZR 160/66, einen grundsätzlichen Pflichtenkanon des Anwaltes festgelegt: „Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Es ist Sache des Anwalts, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind. Er hat Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Der Anwalt muss den Mandanten – anders als der Notar- über mögliche wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Geschäfts belehren.“
Dieser allgemeine Pflichtenkatalog ist dem Rechtsanwalt in einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall quasi auf die Füße gefallen – denn gerade bei der Testamentserrichtung sind sämtliche Nachteile und wirtschaftlichen Gefahren für den Erbfall genau zu bedenken.
Worauf der Anwalt bei der Testamentserrichtung achten muss
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem sich der Erblasser und Inhaber von Kommanditanteilen an zwei Kommanditgesellschaften hinsichtlich der Entwürfe eines notariellen Testamentes beraten ließ. Er beauftragte einen Rechtsanwalt, um diese Entwürfe zu überprüfen. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich zum Entsetzen der Betroffenen heraus, dass das Testament ermöglichte, die Witwe auszuschließen.
Der BGH führte in seinem Urteil vom 13.06.1995, IX ZR 121/94, aus, dass der Rechtsanwalt dem Erblasser eine Regelung hätte vorschlagen müssen, welche die Einziehung der hälftigen Kommanditanteile und damit deren Verlust von vorne herein ausgeschlossen hätte, „denn der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinem Mandanten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages umfassend zu beraten; kommen mehrere Maßnahmen in Betracht, hat er diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und von mehreren möglichen Wegen denjenigen zu wählen, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten zu erreichen ist. (BGH NJW 1990, 2128 = LM § 43 BRAO Nr. 9 = WM 1990, 1161 (1162) m.w. Nachw.).“
Den Fehler beweisen muss aber immer noch der (ehemalige) Mandant
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch die anspruchsbegründenden Tatsachen hierfür beweisen muss. So ist auch im Falle der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes geregelt, dass die Beweislast für die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages (§§ 675,611 BGB) der Mandant trägt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass man auch bei seinem Anwalt des Vertrauens vor einer Schlechtberatung nicht gefeit ist. Der Mandant sollte daher nicht davor zurück schrecken, immer wieder Fragen zum besseren Verständnis zu stellen, denn nur so kann man vielleicht erkennen, ob der eigene Anwalt weiß, wovon er spricht. Vor allem sollte auf alle wichtigen Aspekte und Ziele des individuellen Falles hingewiesen werden.
bei Dr. Schulte und sein Team