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Trotz Restschuldbefreiung – Schufa Eintrag der EON Energie Deutschland GmbH sorgt für schlechte Bonität

Unternehmen können offene Forderungen gegenüber Privatpersonen der Schufa melden, die solche Informationen in ihre Datenbank aufnimmt und in die Berechnung des Schufa-Scores einfließen lässt. Doch wie sieht es mit Forderungen aus die mit einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren abgegolten sind? – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Privatinsolvenz

Valentin Schulte / Kanzlei Dr. Schulte
Valentin Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder auch die Privatinsolvenz dient dem Zweck überschuldeten natürlichen Personen eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorgängen zu ermöglichen. Ist das Verfahren bei Gericht eingeleitet folgt eine Wohlverhaltensphase die in § 295 Insolvenzordnung (InsO) konkretisiert ist. Hier hat der Schuldner einige Pflichten, die von diesem beachtet werden müssen. Gemäß § 295 Nr. 1 InsO hat der Schuldner beispielsweise “eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbaren Tätigkeiten abzulehnen”. Außerdem muss in dieser die Hälfte von Erbschaften an die Schuldner übergeben werden. Nach Ende der Wohlverhaltensphase, die in der Regel sechs Jahre dauert wird dem Schuldner vom zuständigen Gericht eine Restschuldbefreiung erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, aber auch gegenüber Gläubigern die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Restschuldbefreiung hat juristisch zur Folge, dass offene Forderungen zu sogenannten Naturalobligationen werden und nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können.
Des weiteren wird die Erteilung der Restschuldbefreiung an die Schufa gemeldet, die in der Folge nach drei Jahren hiermit zusammenhängende Einträge löscht und den Schufascore neu berechnet.

Hanseatische Treuhand Inkasso-Treuhand GmbH meldet trotz Restschuldbefreiung an die Schufa

Im oben genannten Fall hat sich eine Mandantin an uns gewandt, die trotz einer erteilten Restschuldbefreiung einen schlechten Schufa-Score hatte. Gerade erst waren die harten Jahre der Wohlverhaltensphase und anschließend die drei Jahre bis zu Bereinigung vergangen – die Bonität glänzend – folgte die Meldung einer offenen Forderung durch die Hanseatische Treuhand-Inkasso GmbH. Die Bonität war wieder zerstört und Pläne für die Zukunft erst einmal auf Eis gelegt. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Forderung unter die Restschuldbefreiung fiel und die Eintragung somit rechtswidrig war. Nach außergerichtlichen Verhandlungen wurde die Forderung umgehend aus dem Schufa Datenbestand gelöscht und die Bonität somit bereinigt. Dieser Fall führt vor Augen, dass es bei einem Schufaeintrag zu Fehlern vonseiten der Schufa oder der eintragenden Stelle kommen kann. Es lohnt sich hier für den Betroffenen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Nachteile die aus einem Schufaeintrag resultieren schnell zu beseitigen und weiterhin am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, stud. iur

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Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 4139 vom 22. März 2021 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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