Ohne Prospekt keine Aktien – doch genau diesen Weg wählte Valurium Ltd. beim Vertrieb der Papiere der Curve Energy Corp. am deutschen Markt. Am 11. Juni 2025 reagierte die BaFin mit einem klaren Verbot.
Allein 2024 verhängte die BaFin über 80 Maßnahmen gegen nicht genehmigte Angebote von Finanzprodukten. Der aktuelle Fall zeigt: Wer deutsche Anleger ohne vorgeschriebenen Prospekt anspricht, verstößt nicht nur gegen EU-Recht, sondern riskiert ein sofortiges Einschreiten der Aufsicht. Für Investoren ist dies ein mahnendes Signal, Angebote kritisch zu prüfen – und für Anbieter der Beweis, dass regulatorische Lücken konsequent geschlossen werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), eine der zentralen Instanzen zur Überwachung der Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, hat am 11. Juni 2025 ein öffentliches Verbot gegen das in London ansässige Unternehmen Valurium Ltd. verhängt. Diese Maßnahme betrifft den Vertrieb von Wertpapieren – konkret von Aktien der Curve Energy Corp. – die ohne den erforderlichen Prospekt deutschen Anlegern angeboten wurden.
Als erfahrener Rechtsanwalt betrachtet Dr. Thomas Schulte aus Berlin, diese Entwicklung als hochrelevantes Beispiel für die Wirksamkeit der regulatorischen Eingriffe im deutschen Finanzsektor. Der vorliegende Fall bietet nicht nur Einblicke in die praktische Anwendung des EU-Prospektrechts, sondern verdeutlicht auch die Sorgfalt, mit der Anleger und Anbieter in Deutschland handeln müssen.
BaFin schützt den deutschen Kapitalmarkt
Der deutsche Kapitalmarkt unterliegt strengen Regularien – und aus gutem Grund. Nur mit klaren Regeln und deren konsequenter Durchsetzung kann das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit von Finanztransaktionen aufrechterhalten werden. Die BaFin ist gesetzlich beauftragt, im Sinne des § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse zu handeln. Genau diesem Anspruch kam die Behörde auch im genannten Fall nach. Das Angebot öffentlich gehandelter Aktien ohne einen von der BaFin genehmigten Prospekt verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung und stellt damit keinen Bagatellverstoß, sondern eine erhebliche Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften dar.
Ein öffentliches Angebot ohne genehmigten Wertpapierprospekt untergräbt die Transparenz und Sicherheit, die der Kapitalmarkt dringend benötigt. Dazu sagt Dr. Schulte: „Ein rechtswidriges Angebot schadet nicht nur den Anlegern – es unterwandert die Integrität des gesamten Finanzsystems. Die Prävention solcher Angebote ist ein Kernanliegen meiner anwaltlichen Tätigkeit.“
Der rechtliche Rahmen des Prospektrechts
Nach den Bestimmungen der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 darf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – und somit auch in Deutschland – grundsätzlich nur erfolgen, wenn zuvor ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Die BaFin prüft diesen Prospekt im Rahmen des Billigungsverfahrens auf Vollständigkeit, Verständlichkeit sowie Kohärenz. Wichtig zu wissen ist: Die BaFin überprüft nicht die Richtigkeit der Angaben oder die Integrität des Emittenten. Diese Verantwortung liegt gemäß § 9 und § 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bei den verantwortlichen Personen des Prospekts.
Der Verstoß gegen die Prospektpflicht kann nicht nur zivilrechtliche Folgen – etwa Schadensersatzforderungen – nach sich ziehen, sondern wird auch straf- und bußgeldrechtlich sanktioniert. Nach § 24 Abs. 3 WpPG kann ein solcher Verstoß mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes geahndet werden. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die erhebliche Bedeutung der Prospektpflicht für den Anlegerschutz.
Valurium Ltd. im Fokus: ein Risikobeispiel für Anleger
Im aktuellen Fall hatte die britische Valurium Ltd. – eigenen Angaben zufolge mit Sitz in London – Wertpapiere in Deutschland angeboten, ohne einen von der BaFin genehmigten Prospekt vorzulegen. Es sind nach Angaben der BaFin keine Hinweise erkennbar, dass Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht vorliegen. Solche Ausnahmen wären beispielsweise Angebote an weniger als 150 Anleger oder nur an professionelle Investoren. Besteht jedoch keine Ausnahme, ist die Prospektpflicht zwingend.
„Gerade für Verbraucher ist es essenziell, auf den rechtlichen Rahmen eines Wertpapierangebots zu achten. Ein fehlender Prospekt sollte alarmieren und ist ein Warnsignal erster Ordnung, das jeder potenzielle Investor ernst nehmen sollte“, führt Dr. Schulte aus. Aus seiner langjährigen Beratungspraxis weiß er: Viele Geschädigte erkennen die Tragweite solcher Verstöße erst, wenn sie ihr investiertes Kapital nicht mehr wiedergesehen haben.
Sofortige Vollziehbarkeit trotz fehlender Rechtskraft
Besonders hervorzuheben ist, dass das Verbot der BaFin gegenüber Valurium Ltd. sofort vollziehbar ist – ungeachtet dessen, dass es noch nicht rechtskräftig ist. Diese gesetzliche Möglichkeit schafft der deutsche Verwaltungsrechtsrahmen nach dem Grundsatz der Gefahrenabwehr: Eine deutlich erkennbare Gefahr für den Kapitalmarkt rechtfertigt Sofortmaßnahmen. Derartige Entscheidungen – formal einstweilige Anordnungen – zählen zum Werkzeugkasten der Finanzaufsicht und stärken ihr präventives Handlungsvermögen.
Anlegerschutz durch Transparenz und Information
Ein wichtiges Anliegen der BaFin ist es auch, Anleger zur Eigenverantwortung zu motivieren. Auf ihrer Webseite stellt die Behörde ein zentrales Register aller genehmigten Prospekte zur Verfügung. Jeder Anleger sollte dort vor einer Investitionsentscheidung prüfen, ob das jeweilige Angebot korrekt registriert ist.
Die Erfahrung zeigt jedoch: Viele Anleger achten mehr auf die versprochene Rendite als auf die rechtlichen Details eines Angebots. Hier will Dr. Schulte gegensteuern: „Kapitalanlage ist kein Glückspiel – Rechtssicherheit ist kein Luxus, sondern Grundvoraussetzung eines verantwortungsvollen Investments.“ Daher sei es unerlässlich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, bevor Geld in riskante Produkte fließt.
Whistleblowing und Mitwirkung an Aufklärung
Ein weiterer wichtiger Aspekt der BaFin-Praxis betrifft ihre Whistleblower-Stelle. Die Behörde ruft aktiv dazu auf, Hinweise zu unseriösen Anbietern zu übermitteln – zum Beispiel Kontaktdaten, Vertragsunterlagen oder Kontoangaben. Diese Art der Mitwirkung kann entscheidend dafür sein, unseriöse Akteure vom Markt zu verdrängen.
Dr. Schulte betont dabei die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Verantwortung: „Die Finanzwelt lebt vom Vertrauen – dieses Vertrauen schützt man nicht nur durch Gesetze, sondern auch, indem man falschem Handeln entgegentritt.“ Die zunehmende Einbindung von Hinweisgebern in regulative Prozesse sei ein Fortschritt, den es weiter zu nutzen gelte.
Fazit: BaFin als Bollwerk gegen Irreführung
Der Fall Valurium Ltd. ist nicht nur ein Beispiel für ein formales Prospektpflichtverletzungsverfahren, sondern ein Signal an den gesamten Kapitalmarkt: Deutschland duldet keine Intransparenz beim Angebot von Wertpapieren. Für Anbieter bedeutet dies, dass die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft und eingehalten werden müssen. Für Anleger ist es ein Appell, sich nicht auf vermeintlich lukrative Angebote ohne regulatorischen Nachweis einzulassen.