Dr. Schulte und Team erreichen einstweilige Verfügung gegen die Mediafinanz AG aus Osnabrück.
Das Landgericht Osnabrück hat der ebenfalls in Osnabrück ansässigen Mediafinanz AG, die nach eigenen Angaben im Internet das erste Inkassounternehmen mit TÜV-geprüftem Forderungsmanagement ist, mit einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, Daten eines durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretenen Mandanten bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Die einstweilige Verfügung wird der Mediafinanz AG nunmehr durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und ist ab Zustellung umzusetzen, sonst droht ein Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft.
Zum Hintergrund des Verfahren
Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein promovierter Akademiker aus Süddeutschland und teilte mit, er habe versehentlich aufgrund seiner Hochzeitsreise ein Messerset nicht rechtzeitig bezahlt. Nun stehe er als säumiger Schuldner, eingetragen von der Mediafinanz AG, mit der er gar kein Vertragsverhältnis habe, im Datenbestand der Schufa. Der betroffene Mandant bemängelte, dass er nicht rechtzeitig über die Eintragung bei der Schufa informiert worden sei, zudem habe er sofort bezahlt und sei keinesfalls zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen.
Da der Betroffene zwei Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge erworben hatte, von denen eine Wohnung in Duisburg zum 31.07.2012 neu umfinanziert werden musste, war hier Eile geboten. Es drohte die Versagung einer Anschlussfinanzierung und damit möglicherweise die Zwangsversteigerung der Wohnung durch die finanzierende Bank, die die Umfinanzierung ebenso wenig vornehmen wollte, wie andere Banken, die der Betroffene über das Internet angefragt hatte.
Der Verfahrensablauf
Wegen der Zeitnot und dem drohenden Fristablauf, einen Monat nach Kenntnis des Eintrages im Datenbestand der Schufa, beantragten die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team noch zum 05.06.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mediafinanz AG, nachdem Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen erreicht worden war. Das Landgericht erließ daraufhin bereits am 09.07.2012 die einstweilige Verfügung. Die Mediafinanz wurde wegen der Eilbedürftigkeit in der Sache zunächst nicht angehört. Es besteht daher die Möglichkeit, gegen die Entscheidung das Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen.
Der Streitwert wurde von dem Gericht auf 10.000 Euro festgelegt. Die Kosten des Rechtsstreits, die für die Einschaltung des Gerichts und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung inklusive Zustellkosten angefallen sind, muss nun die Gegenseite zahlen.
Unser Kommentar:
„Für unseren Mandanten bedeutet die einstweilige Verfügung die Rettung in buchstäblich letzter Sekunde. Am letzten Tag vor Fristablauf wurde diese beantragt und vom zuständigen Gericht auch unverzüglich erlassen. So hat der Betroffene jetzt die Möglichkeit, seine Immobilie in Duisburg bis zum 31.07.2012 umzufinanzieren“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven T., der die Entscheidung vor dem LG Osnabrück erstritten hat.
Wie ist heute die Rechtslage bei Schufa Einträgen – Update 2025
Die SCHUFA Holding AG (Eigenschreibweise SCHUFA) sammelt Daten über Verbraucher:innen. Sie ist eine private Auskunftei für Wirtschaftsdaten und gilt als größte Auskunftei Deutschlands. Die SCHUFA sammelt sowohl positive als auch negative Daten. Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen haben, vergleichbar mit der Pest im Mittelalter, die Betroffene im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausschließt. Viele haben mehr Angst vor der SCHUFA als vor ihrer Schwiegermutter. Ein falscher oder unberechtigter Eintrag kann das Leben erheblich beeinträchtigen, von abgelehnten Krediten bis hin zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche.
Die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch die SCHUFA ist vorrangig die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 erhalten Verbraucher:innen statt der früheren SCHUFA-Klausel einen Hinweis über die Weitergabe ihrer Daten und ein Informationsblatt zur Datenverarbeitung. Die Verarbeitung basiert oft auf Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse, z. B. von Kreditgebern) oder Artikel 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO (Vertragserfüllung).
Zulässigkeit und Voraussetzungen für Negativeinträge: Im deutschen Recht konkretisiert § 31 BDSG (vormals § 28a BDSG) die Voraussetzungen für die Speicherung von Negativmerkmalen. Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist nur unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig. Dazu gehören:
- Die Forderung muss fällig sein.
- Die Forderung muss unbestritten sein.
- Die übermittlung der Daten muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein.
- Der Betroffene muss nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
- Zwischen der ersten Mahnung und der übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
- Der Gläubiger oder das Inkassounternehmen muss den Schuldner vor der übermittlung der Daten darüber unterrichten.
- Es darf keine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart worden sein, da dies die Gesamtfälligkeit entfallen lässt und den Eintrag rechtswidrig machen würde.
- Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, liegt ein rechtswidriger Eintrag vor.
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle. Oft machen die einmeldenden Stellen Fehler bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Rechte der Verbraucher und Vorgehen bei fehlerhaften/unberechtigten Einträgen: Verbraucher:innen haben umfassende Rechte, um die Verarbeitung ihrer Daten bei der SCHUFA zu kontrollieren. Dazu gehören:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG): Verbraucher:innen können einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie anfordern, die alle gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger umfasst. Diese Auskunft enthält auch den Basisscore und spezifische Branchen-Scores. Es ist ratsam, die Auskunft regelmäßig zu überprüfen, da Fehler im Datenbestand der SCHUFA vorkommen können.
- Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG): Wenn Daten nicht stimmen oder unberechtigt sind, können Verbraucher:innen deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen. Bei unstreitig falschen Angaben ist die Löschung jederzeit möglich.
- Widerspruch und Sperrung (Art. 21 DSGVO): Bei streitigen Einträgen oder während der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit muss die SCHUFA den Eintrag sperren und darf ihn nicht an Dritte weitergeben. Dies stärkt die Position des Verbrauchers, da Banken und Händler währenddessen nicht auf diese Daten zugreifen können.
Um gegen fehlerhafte oder unberechtigte Einträge vorzugehen, sollten Betroffene sofort handeln:
- Eine kostenlose Datenkopie anfordern und prüfen.
- Bei Feststellung von Fehlern oder Unstimmigkeiten schriftlich Kontakt mit der eintragenden Stelle (dem Vertragspartner) und der SCHUFA aufnehmen.
- Die Forderung nach Löschung, Berichtigung oder Sperrung klar und präzise formulieren, mit Begründung und rechtlichen Verweisen.
- Es ist auch möglich und sinnvoll, die Berichtigung der Daten parallel vom Vertragspartner zu verlangen. Der Vertragspartner ist zur Widerrufung der falschen Eintragung verpflichtet.
Löschfristen: SCHUFA speichert Einträge nicht unbegrenzt.
- Negative Einträge werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung gelöscht.
- Nach einer Selbstverpflichtung der SCHUFA können vollständig bezahlte Forderungen unter Umständen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Man sollte gezielt danach fragen oder dies beantragen.
- Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert und danach automatisch gelöscht. Davon betroffen sind auch Einträge, die zu diesem Stichtag länger als 6 Monate gespeichert waren.
- Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
- Neuere Gerichtsurteile (z. B. OLG Köln 15 U 249/24) legen nahe, dass Informationen über Zahlungsstörungen, die im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder sein könnten, nicht länger gespeichert werden dürfen, sobald dem Gläubiger die vollständige Befriedigung nachgewiesen wurde. Dies folgt aus einer Abwägung der Interessen unter Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und berücksichtigt die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die fortdauernde Speicherung von Einträgen mit Erledigungsvermerk nach Erfüllung der Forderungen kann rechtswidrig sein.
SCHUFA-Scoring: Der SCHUFA-Score ist eine mathematische Methode zur Bewertung der Kreditwürdigkeit. Die genaue Berechnung ist ein Geschäftsgeheimnis. Das Scoring basiert neben negativen Einträgen auch auf „weichen“ Kriterien wie Anzahl der Kreditkarten, Girokonten mit Dispo, Handy- oder Stromverträgen. Die Rechtmäßigkeit des Scorings ist umstritten. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-634/21 vom 7. Dezember 2023) stellt klar, dass automatisierte Bonitätsbewertungen ohne menschliche überprüfung in vielen Fällen rechtswidrig sind. Dies stärkt die Rechte der Verbraucher:innen.
Schadensersatz: Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung oder fehlerhaften Einträgen, die zu einem Schaden geführt haben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Anspruch kann sich aus Art. 82 DSGVO, § 823, 1004 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unzulässige Datenübermittlung) oder aus früheren BDSG-Normen ableiten. Die Rechtsprechung erkennt zunehmend Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihre Daten unzulässig weitergegeben werden. Das OLG Koblenz sprach einer Betroffenen 500 Euro immateriellen Schadensersatz wegen unzulässiger Datenweitergabe durch einen Mobilfunkanbieter bei einer strittigen Forderung zu, was der BGH bestätigte. Das Landgericht Mainz sprach 5.000 EUR Schadensersatz gegen einen Stromanbieter wegen eines unberechtigten Eintrags zu. Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes können laut Rechtsprechung des OLG Hamburg u.a. sein: die Rechtswidrigkeit der Meldung an sich, die Anzahl der fehlerhaften Meldungen, die Schwere und Art der Beeinträchtigung (Reputationsschaden, finanzielle Nachteile, psychische/finanzielle Belastungen, Zeitaufwand zur Behebung). Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung des Anspruchs können als materieller Schaden ersatzfähig sein, wenn die Gegenseite trotz Kenntnis des Sachverhalts die Löschung nicht vorgenommen hat.
Unterstützung
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
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