Red flags for fraud and common persuasion tactics - Dr Thomas Schulte

TGI und das Gold mit Rabatt: Wenn aus einem Versprechen ein Rechtsrisiko wird

Gold klingt nach Sicherheit. Genau darin liegt die Gefahr.

Kann ein Anbieter wirklich Gold mit hohen monatlichen Rabatten versprechen, Auszahlungen in Aussicht stellen und gleichzeitig den Eindruck eines schlichten Sachkaufs vermitteln, ohne dass die Finanzaufsicht einschreitet? Der Fall der TGI AG zeigt, wie schnell aus dem Bild eines greifbaren Edelmetalls ein juristisch hochkomplexes Konstrukt werden kann. Nach außen warb das Unternehmen mit physischem Feingold, monatlichen Preisvorteilen und der Idee, dass man als Kunde Gold erwirbt und später geliefert bekommt. Die Behörden lasen diese Konstruktion aber anders: in Deutschland als Vermögensanlage ohne den erforderlichen Prospekt, in Liechtenstein sogar bei mehreren Produkten als unerlaubtes Einlagengeschäft. Genau diese Kollision zwischen Werbeaussage und aufsichtsrechtlicher Wirklichkeit macht den Fall für Anleger so brisant.

Was TGI tatsächlich angeboten hat

Wer nur den Werbesatz „Gold mit Rabatt“ hört, denkt an einen normalen Kauf mit Preisnachlass. Das TGI-Modell war jedoch deutlich komplizierter. Auf den Produktseiten finden sich mehrere Varianten. Bei „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wird ein Kauf von Feingoldbarren zum tagesaktuellen Preis beschrieben; das Gold soll während der Wartezeit verwahrt werden, die Auslieferung erfolgt erst nach 36 Monaten. Gleichzeitig sollen monatliche Rabatte gutgeschrieben werden; beim Treuerabatt-Modell kommt am Ende noch ein zusätzlicher Bonus hinzu. Beim Produkt „Sales Premium“ wird zudem ausdrücklich zwischen 75 Prozent Feingold und 25 Prozent Premiumgebühr unterschieden. Bis zu 36 Monate lang sollen Rabatte auf die Goldkaufsumme fließen; danach soll sogar auf die Premiumgebühr ein weiterer, über Monate gestreckter Vorteil gewährt werden. Das ist wirtschaftlich weit mehr als der einfache Erwerb eines Barrens im Laden.

Dr. Thomas Schulte beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Kapitalanlagen, Anlegerschutz und Haftungsfragen des Grauen Kapitalmarktes. Betroffene Anleger können ihre Vertragsunterlagen unverbindlich prüfen lassen.

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Je früher die rechtliche Situation geprüft wird, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, Ansprüche zu sichern und mögliche Haftungsgegner zu identifizieren.

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Warum dieses Modell juristisch heikel war

Der entscheidende Punkt ist die wirtschaftliche Funktion. Die BaFin erklärte bereits am 6. März 2026, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass TGI in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbiete. Wörtlich auf die Rechtsnatur bezogen heißt das nicht: „Hier verkauft nur jemand Ware.“ Vielmehr sah die BaFin Angebote, bei denen im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt werde. Diese Einordnung ist für Laien enorm wichtig. Denn sobald ein Modell nicht mehr als bloßer Warenerwerb, sondern als Kapitalanlage verstanden wird, greifen Schutzgesetze des Kapitalmarktrechts. Dann geht es nicht nur um Lieferfristen oder Kaufrecht, sondern um Prospekte, Erlaubnisse, Aufsicht und die Frage, ob ein Produkt überhaupt in dieser Form an die Öffentlichkeit gebracht werden durfte.

Die deutsche Aufsicht hat das Angebot gestoppt

Am 18. April 2026 untersagte die BaFin das öffentliche Angebot der TGI-Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland. Veröffentlicht wurde diese Maßnahme am 20. April 2026. Hintergrund war nach BaFin-Angaben ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz, weil der erforderliche Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht worden sei. Für Verbraucher ist das keine bloße Formalie. Ein Verkaufsprospekt ist im Kapitalmarktrecht kein Schönwetterpapier, sondern das zentrale Informationsinstrument. Er soll offenlegen, worin investiert wird, welche Risiken bestehen, wie das Modell funktioniert und welche wirtschaftlichen und rechtlichen Unsicherheiten mit dem Angebot verbunden sind. Fehlt dieser Prospekt, fehlt nicht selten genau jene Transparenz, die Kleinanleger für eine informierte Entscheidung brauchen.

In Liechtenstein und Österreich wurde es noch ernster

Besonders schwer wiegt, dass nicht nur Deutschland einschritt. Die österreichische FMA warnte am 22. April 2026 davor, dass TGI keine Berechtigung habe, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen, insbesondere die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage. Ebenfalls am 22. April 2026 stellte die FMA Liechtenstein klar, TGI verfüge über keine Bewilligung oder Registrierung und dürfe bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen wie die Annahme von Einlagen nicht anbieten; die Behörde riet sogar dringend davon ab, auf entsprechende Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen. Noch einschneidender war die liechtensteinische Verfügung vom 26. Mai 2026: Die FMA ordnete die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ an und verlangte darüber hinaus, das weitere Halten der hierfür entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten zu unterlassen. Das ist praktisch eine behördlich angeordnete Abwicklung des betroffenen Produktbereichs.

Amtlich gestoppt heißt nicht automatisch registerrechtlich verschwunden

An dieser Stelle ist sprachliche Genauigkeit wichtig. Wer jetzt verkürzt sagt, TGI sei „amtlich geschlossen“, trifft den Kern nur teilweise. Richtig ist: Die zentralen Produkte sind behördlich gestoppt oder massiv eingeschränkt worden. Richtig ist auch: Die Liechtensteiner FMA hat eine sofort vollziehbare Verfügung erlassen, die den weiteren Vertrieb untersagt und die Behandlung der entgegengenommenen Gelder regelt. Nicht belegt ist dagegen nach den hier ausgewerteten Registerhinweisen, dass die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht oder als insolvent geführte Hülle beendet wäre; vielmehr erscheint TGI weiterhin als aktive Gesellschaft. Für einen journalistisch und rechtlich sauberen Text empfiehlt sich daher die Formulierung, dass TGI in ihrem Kerngeschäft amtlich gestoppt wurde, nicht aber die pauschale Behauptung, die Gesellschaft sei bereits vollständig „weg“.

Warum das Angebot gerade für normale Anleger problematisch war

Das TGI-Modell wirkte deshalb so attraktiv, weil es zwei menschlich starke Wünsche verband: den Wunsch nach Sicherheit durch physisches Gold und den Wunsch nach einem Vorteil gegenüber dem Marktpreis. Genau diese Mischung ist gefährlich. Wer Gold sofort in Besitz nimmt, versteht meist, was er kauft. Wer dagegen zahlt, dann aber 36 Monate wartet, monatliche Gutschriften oder Rabatte angesammelt sieht und auf spätere Auslieferung oder weitere Vorteile hofft, bewegt sich wirtschaftlich bereits in einer ganz anderen Welt. Hinzu kommen Konstruktionen wie die Premiumgebühr bei „Sales Premium“, die nach den Produktinformationen im Kündigungsfall verloren gehen kann. Solche Mechaniken schaffen Abhängigkeiten, erschweren die Vergleichbarkeit mit einem normalen Edelmetallkauf und machen es für Laien deutlich schwieriger, das wirkliche Risiko einzuschätzen. Dass Stiftung Warentest das Modell bereits als riskant einordnete und später über die BaFin-Untersagung berichtete, passt deshalb ins Bild.

Welche Ansprüche Anleger überhaupt haben können

Juristisch interessant ist, dass das Vermögensanlagengesetz selbst einen Rückabwicklungsansatz kennt. Nach § 21 VermAnlG kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen von Emittent und Anbieter die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Erwerbskosten verlangen, wenn entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Das klingt zunächst stark, ist aber in der Praxis kein Selbstläufer. Erstens setzt der Anspruch bestimmte Zeitfenster und Erwerbsvoraussetzungen voraus. Zweitens muss sauber aufgearbeitet werden, welches konkrete Produkt abgeschlossen wurde, wann der Erwerb stattfand und über welchen Vertriebsweg dies geschah. Drittens hilft selbst ein rechtlich guter Anspruch nur begrenzt, wenn die Gegenseite nicht leistungsfähig ist oder zahlreiche Anleger gleichzeitig Geld verlangen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen sind deshalb wichtig, ersetzen aber keine nüchterne Prüfung der tatsächlichen Durchsetzbarkeit.

Warum einzelne Zahlungsansprüche jetzt besonders schwierig sein können

Viele Betroffene hoffen instinktiv auf einen einfachen Schritt: kündigen, Zahlungsanspruch stellen, Geld zurückholen. Genau hier beginnt das Problem. Bereits die Behörden und die Firma selbst beschreiben die Konstruktion unterschiedlich. TGI spricht öffentlich vom klassischen Goldkauf; die BaFin sieht in Deutschland Vermögensanlagen; die FMA Liechtenstein spricht bei mehreren Produkten sogar von Einlagengeschäft. Daraus folgt für den einzelnen Anleger eine unangenehme Lage: Schon die rechtliche Einordnung des eigenen Vertrags kann streitig sein. Hinzu kommt, dass TGI in Liechtenstein sitzt, also grenzüberschreitende Fragen mitschwingen, und dass nicht jeder Kunde dasselbe Produkt, dieselbe Laufzeit oder denselben Vertriebsweg hatte. Wenn zugleich eine behördlich erzwungene Abwicklung des Produktbereichs im Raum steht, werden individuelle Zahlungsansprüche praktisch oft langsamer, konfliktträchtiger und unsicherer. Je knapper die verfügbaren Mittel, desto eher wird aus dem Einzelanspruch ein Rennen vieler Gläubiger um dieselbe Masse.

Droht nun Insolvenz oder zumindest Abwicklung?

Stand 3. Juni 2026 ist eine bereits eröffnete Insolvenz aus den ausgewerteten Primär- und Registerquellen nicht als feststehende Tatsache belegbar. Sehr wohl belegbar ist aber, dass die liechtensteinische FMA eine sofort vollziehbare Verfügung mit einer Viermonatsfrist für den Umgang mit bereits entgegengenommenen Geldern erlassen hat. Das erzeugt massiven wirtschaftlichen und organisatorischen Druck. Unter solchen Umständen liegt eine Abwicklung, harte Restrukturierung oder auch ein späterer Insolvenzantrag zumindest nahe. Wer darüber schreibt, sollte daher sauber unterscheiden: „Insolvenz bereits eröffnet“ wäre derzeit zu weitgehend; „erheblicher Insolvenzdruck und wahrscheinliche Abwicklung des betroffenen Geschäftsmodells“ ist nach der amtlichen Lage dagegen eine vertretbare Einschätzung.

Kann auch ein Berater oder Vermittler haften?

Ja, das ist keineswegs fernliegend. Gerade im grauen Kapitalmarkt ist die Haftung des unmittelbaren Vertriebs oft zentral. Die Verbraucherzentralen halten Schadensersatzansprüche gegen Vermittler oder Anbieter bei nachweisbarer Falschberatung oder bei Prospektfehlern ausdrücklich für möglich. Bei TGI kommt hinzu, dass das Unternehmen über Seiten für „independent recommenders“ arbeitet und selbst mit Empfehlungsgeber-Paketen wirbt, die helfen sollen, das Modell verständlich zu erklären und zu empfehlen. Gleichzeitig distanziert TGI sich auf diesen Seiten von den Inhalten der Empfehlungsgeber und erklärt, diese seien keine Mitarbeiter, Partner oder Vertreter. Das kann im Ernstfall bedeuten: Wer einem Kunden das Produkt persönlich als sicher, bankähnlich, jederzeit problemlos rückzahlbar oder praktisch risikolos dargestellt hat, könnte eigenständig in die Haftung geraten. Insbesondere dann, wenn Risiken, Behördenwarnungen, das Fehlen eines Prospekts oder die wirtschaftliche Sonderstruktur des Produkts verschwiegen oder verharmlost wurden.

Was TGI selbst dazu sagt

Zur Fairness gehört die Gegenseite. TGI weist die Vorwürfe zurück und vertritt nach eigenen Angaben die Auffassung, dass es sich bei den betroffenen Modellen um Kaufverträge über physisches Feingold und nicht um ein Einlagengeschäft handele. Das Unternehmen kündigte an, seine rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, und betont gegenüber Kunden, man wolle die zugesagten Leistungen erfüllen. Diese Stellungnahme ändert aber nichts daran, dass die maßgeblichen Behörden inzwischen in mehreren Ländern öffentlich und förmlich eingeschritten sind. Für Verbraucher zählt in dieser Lage weniger die Selbsteinschätzung des Anbieters als die Frage, welche Maßnahmen Aufsichtsbehörden tatsächlich erlassen haben und welche Risiken daraus für die eigene Position folgen.

Der nüchterne Schluss

Der Fall TGI ist ein Lehrstück darüber, wie schnell ein scheinbar solides Sachwertversprechen in den Bereich des Kapitalmarkt- und Aufsichtsrechts kippen kann. Gold bleibt Gold – aber ein Vertrag über zeitversetzte Lieferung, über Backoffice-Gutschriften, Premiumgebühren, laufende Rabattmechaniken und Vertrieb über Empfehlungsgeber ist eben etwas anderes als der einfache Kauf eines Barrens. Genau deshalb sind die Produkte nun in Deutschland und Liechtenstein amtlich gestoppt. Genau deshalb ist eine geordnete Abwicklung oder jedenfalls massiver wirtschaftlicher Druck wahrscheinlich. Und genau deshalb sollten Betroffene nicht nur an Ansprüche gegen die Gesellschaft denken, sondern ebenso an die mögliche Haftung eines konkreten Beraters oder Vermittlers. Wer hier vorschnell auf einfache Rückzahlung hofft, unterschätzt die juristische Komplexität. Wer dagegen sauber zwischen gesicherten Tatsachen, gesetzlichen Ansprüchen und praktischen Durchsetzungsproblemen trennt, beschreibt den Fall treffend und erwachsen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
24. Jahrgang - Nr. 12361 vom 3. Juni 2026 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich