Recht und Gesetz

PNO inkasso AG durch Landgericht Berlin zum Widerruf eines Schufa-Negativeintrages verurteilt

Die PNO inkasso AG aus Deggendorf musste vor dem Landgericht Berlin eine erstinstanzliche Niederlage in einem Rechtsstreit hinnehmen, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team geführt wurde. Der PNO inkasso AG wurde vom Landgericht Berlin aufgegeben, einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zu widerrufen.

Zudem muss die beklagte Inkassofirma aus Deggendorf der Schufa schriftlich mitteilen, dass auch die Scorewerte wiederhergestellt werden sollen. Außerdem muss die PNO (stehe für Pecunia non Olet – zu Deutsch “Geld stinkt nicht”) die Eintragung von Negativmerkmalen zukünftig unterlassen. Zuletzt wurden der PNO inkasso AG auch noch vom LG Berlin die bisher entstandenen Verfahrenskosten auferlegt.

Jahresbeitrag als Vereinsmitglied nicht gezahlt, daraufhin Schufa-Eintrag

Bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin meldete sich ein Fußballfan, der Vereinsmitglied beim 1. FC Union Berlin (Eisern Union) war. Aus der Vereinsmitgliedschaft war ein Jahresbeitrag nicht bezahlt worden. Zweitligist Union hatte daher einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Der Vollstreckungsbescheid war auch gegen den Betroffenen zu Gunsten des 1. FC Union Berlin erlassen worden.

Womit der Fußballfan nicht rechnete, war, dass die eingeschaltete Inkassofirma PNO inkasso AG die Forderung bei der Schufa eintragen würde. Der Fußballfan wandte sich daher an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Experte im Schufa-Recht, um sich bzgl. des Schufa-Negativeintrages beraten zu lassen.

Nachdem die PNO Inkasso AG durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zur Löschung des Negativeintrages aufgefordert worden war, was jedoch nicht fruchtete, beantragte Rechtsanwalt Dr. Schulte beim Landgericht Berlin kurzfristig den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Dieses führte zu einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2014 vor dem Landgericht. Die mündliche Verhandlung führte Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann gemeinsam mit dem betroffenen Mandanten, der in Berlin wohnhaft und von Beruf Zugbegleiter ist.

Gericht entschied: Schufa-Eintrag rechtswidrig

Das Gericht entschied nach der mündlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass der Negativeintrag durch die PNO inkasso AG rechtswidrig war und verurteilte diese daher zum Widerruf und zur zukünftigen Unterlassung des Eintrages. Zudem wurden der Inkassofirma die Verfahrenskosten auferlegt. Da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist die Entscheidung sofort vollstreckbar.

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Mehr Informationen

Die PNO inkasso AG und auch die Schufa Holding AG wurden durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team nach Vorliegen der Entscheidung zur Löschung des Negativeintrages erneut aufgefordert, nachdem dies bereits außergerichtlich geschehen war.

Gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz besteht für die PNO inkasso AG die Möglichkeit des Rechtsmittels der Berufung zum Kammergericht Berlin. Zudem kann auch in einem Hauptsacheverfahren noch einmal über die Angelegenheit, die nunmehr zunächst vorläufig im schnellen Rechtsschutzverfahren durch das Gericht bewertet wurde, ausführlicher und dann auch abschließend geurteilt werden.

Dr. Thomas Schulte und Team bewertet den Erfolg wie folgt:

„Unser Mandant schuldete hier nur einen sehr geringen Forderungsbetrag. Bereits dies war aus unserer Sicht ein Grund dafür, dass der Negativeintrag nicht bestehen bleiben konnte. Ähnlich hat dies nun wohl auch das Gericht gesehen und die Inkassofirma entsprechend zum Widerruf verurteilt. Es bleibt abzuwarten, ob die PNO inkasso AG nun weitere Rechtsmittel ausschöpfen wird, um die Verurteilung noch einmal anzugreifen. Für unseren Mandanten stellt die Verurteilung einen ersten Erfolg dar. Er ist sehr dankbar für die schnelle Hilfe.“

Sollte die Entscheidung keine Rechtskraft erlangen oder in weitere Instanzen gehen, wird Dr. Schulte und sein Team erneut über den Vorgang berichten. Die vorliegende Pressemitteilung repräsentiert den Verfahrensstand zum 17.06.2014.

Schufa-Betroffene, Vereinsmitglieder, Fußballfans oder auch andere Verbraucher, die einen fraglichen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei finden, dürfen sich gern an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team Berlin wenden, um sich über eine vorzeitige Möglichkeit zur Löschung rechtlich beraten zu lassen.

Wie urteilen Gerichte rund um die Schufa?

Gerichte in Deutschland haben sich in zahlreichen Fällen mit der SCHUFA und ihren Praktiken auseinandergesetzt. Dabei geht es um verschiedene Aspekte wie die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen, die Zulässigkeit von Negativeinträgen, das Scoring-Verfahren, Auskunftsrechte von Verbrauchern und Ansprüche auf Schadensersatz.

Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen und Negativeinträgen:

  • Gerichte stellen fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Gemäß § 28 a Abs. 1 BDSG (mittlerweile § 31 Abs. 2 BDSG) ist dies beispielsweise bei nicht beglichenen und nicht bestrittenen Forderungen nach zweimaliger Mahnung zulässig. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat geurteilt, dass die unzulässige Drohung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag eine versuchte Nötigung darstellen kann. Auch das OLG Düsseldorf sah in einem ähnlichen Fall eine unzulässige und wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung.
  • Mehrere Gerichtsurteile bestätigen den Anspruch von Verbrauchern auf Löschung unberechtigter negativer SCHUFA-Einträge. So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht München die SCHUFA zur Löschung eines Negativeintrages, weil nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen. Auch das Landgericht Traunstein entschied zugunsten eines Klägers auf Löschung von Einträgen.

SCHUFA-Scoring und Datenschutz:

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das automatisierte SCHUFA-Scoring grundsätzlich unter die Regelungen des Artikels 22 der DSGVO fällt und eine menschliche Überprüfung der Entscheidung möglich sein muss. Rein automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Überprüfung können gegen die DSGVO verstoßen.
  • Obwohl die genaue Berechnungsmethode des SCHUFA-Scores ein Geschäftsgeheimnis bleibt, fordern Gerichte und Verbraucherschutzorganisationen mehr Transparenz.
  • Das Landgericht München I urteilte, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die SCHUFA ohne ausreichende Rechtsgrundlage gegen die DSGVO verstößt.

Schadensersatzansprüche:

  • Verbraucher haben gemäß Art. 82 DSGVO Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn ihre Daten unrechtmäßig an die SCHUFA gemeldet wurden und dadurch negative Konsequenzen entstanden sind. Das Berufungsgericht im Fall eines unrechtmäßigen Eintrags berücksichtigte den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten und die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit.
  • Das Landgericht Mainz sprach einem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz wegen eines unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrages zu. Das Oberlandesgericht Dresden sprach in ähnlichen Fällen ebenfalls Schadensersatz zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass bei unzulässiger Datenweitergabe ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. In einem konkreten Fall hielt der BGH einen Schadensersatz von 500 Euro für angemessen.
  • Die Beweislast für den entstandenen Schaden liegt grundsätzlich beim Betroffenen.

Rechte der Verbraucher:

  • Verbraucher haben das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO, um zu erfahren, welche Daten die SCHUFA über sie gespeichert hat.
  • Bei fehlerhaften Einträgen können Verbraucher deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen. Während der Klärung einer strittigen Eintragung muss die SCHUFA diese sperren und darf sie nicht weitergeben.
  • Wenn falsche Daten nicht korrigiert oder Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt werden, können sich Betroffene an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden oder den Ombudsmann der SCHUFA einschalten. Auch der Gang zum Rechtsanwalt ist eine Option, um Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gerichte die Rechte der Verbraucher gegenüber der SCHUFA stärken und bei unrechtmäßigen Handlungen durchaus Schadenersatz zusprechen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Korrektheit der Daten sind dabei zentrale Aspekte der gerichtlichen Beurteilung.

Gerichte in Deutschland haben sich in zahlreichen Fällen mit der SCHUFA und ihren Praktiken auseinandergesetzt. Dabei geht es um verschiedene Aspekte wie die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen, die Zulässigkeit von Negativeinträgen, das Scoring-Verfahren, Auskunftsrechte von Verbrauchern und Ansprüche auf Schadensersatz.

Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen und Negativeinträgen:

  • Gerichte stellen fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Gemäß § 28 a Abs. 1 BDSG (mittlerweile § 31 Abs. 2 BDSG) ist dies beispielsweise bei nicht beglichenen und nicht bestrittenen Forderungen nach zweimaliger Mahnung zulässig. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat geurteilt, dass die unzulässige Drohung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag eine versuchte Nötigung darstellen kann. Auch das OLG Düsseldorf sah in einem ähnlichen Fall eine unzulässige und wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung.
  • Mehrere Gerichtsurteile bestätigen den Anspruch von Verbrauchern auf Löschung unberechtigter negativer SCHUFA-Einträge. So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht München die SCHUFA zur Löschung eines Negativeintrages, weil nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen. Auch das Landgericht Traunstein entschied zugunsten eines Klägers auf Löschung von Einträgen.

SCHUFA-Scoring und Datenschutz:

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das automatisierte SCHUFA-Scoring grundsätzlich unter die Regelungen des Artikels 22 der DSGVO fällt und eine menschliche Überprüfung der Entscheidung möglich sein muss. Rein automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Überprüfung können gegen die DSGVO verstoßen.
  • Obwohl die genaue Berechnungsmethode des SCHUFA-Scores ein Geschäftsgeheimnis bleibt, fordern Gerichte und Verbraucherschutzorganisationen mehr Transparenz.
  • Das Landgericht München I urteilte, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die SCHUFA ohne ausreichende Rechtsgrundlage gegen die DSGVO verstößt.

Schadensersatzansprüche:

  • Verbraucher haben gemäß Art. 82 DSGVO Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn ihre Daten unrechtmäßig an die SCHUFA gemeldet wurden und dadurch negative Konsequenzen entstanden sind. Das Berufungsgericht im Fall eines unrechtmäßigen Eintrags berücksichtigte den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten und die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit.
  • Das Landgericht Mainz sprach einem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz wegen eines unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrages zu. Das Oberlandesgericht Dresden sprach in ähnlichen Fällen ebenfalls Schadensersatz zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass bei unzulässiger Datenweitergabe ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. In einem konkreten Fall hielt der BGH einen Schadensersatz von 500 Euro für angemessen.
  • Die Beweislast für den entstandenen Schaden liegt grundsätzlich beim Betroffenen.

Rechte der Verbraucher:

  • Verbraucher haben das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO, um zu erfahren, welche Daten die SCHUFA über sie gespeichert hat.
  • Bei fehlerhaften Einträgen können Verbraucher deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen. Während der Klärung einer strittigen Eintragung muss die SCHUFA diese sperren und darf sie nicht weitergeben.
  • Wenn falsche Daten nicht korrigiert oder Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt werden, können sich Betroffene an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden oder den Ombudsmann der SCHUFA einschalten. Auch der Gang zum Rechtsanwalt ist eine Option, um Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gerichte die Rechte der Verbraucher gegenüber der SCHUFA stärken und bei unrechtmäßigen Handlungen durchaus Schadenersatz zusprechen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Korrektheit der Daten sind dabei zentrale Aspekte der gerichtlichen Beurteilung.

Was kann Dr. Thomas Schulte tun?

Dr. Thomas Schulte ist ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, der sich auf das Schufa-Recht spezialisiert hat und Betroffene bundesweit vertritt. Er und sein Team der Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt unterstützen Mandanten bei Problemen mit unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen und setzen sich für den Schutz der Verbraucherrechte ein. Hier sind die konkreten Schritte und Unterstützungsleistungen, die Dr. Schulte für Betroffene anbieten kann:

Identitätsdiebstahl - negativer Schufa-Eintrag aufgrund von Urteil vor dem Gericht - Dr Thomas Schulte
Identitätsdiebstahl – negativer Schufa-Eintrag aufgrund von Urteil vor dem Gericht – Dr Thomas Schulte
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Dr. Schulte und sein Team prüfen in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrags und beraten Betroffene hinsichtlich der weiteren Schritte. Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Negativeintrag erfüllt sind.
  • Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Dr. Schulte hilft dabei, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und anzufechten.
  • Aufforderung zur Löschung: Dr. Schulte kann die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auffordern. Oftmals reicht bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen. Ein fundierter, rechtlich sauber formulierter Antrag kann Wirkung zeigen und die eintragende Stelle zwingen, ihre Behauptungen nachzuweisen.
  • Durchsetzung des Rechts auf Löschung: Er unterstützt bei der Durchsetzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war.
  • Einlegung von Widerspruch: Dr. Schulte kann helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung von Daten einzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide: Wenn eine Immobilienfinanzierung durch unberechtigte SCHUFA-Einträge gefährdet ist, kann Dr. Schulte durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In dringenden Fällen, beispielsweise bei drohendem Schaden durch einen negativen Eintrag (z.B. bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), kann Dr. Schulte schnell handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann Dr. Schulte gerichtliche Schritte einleiten, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und die Rechte der Betroffenen effektiv durchzusetzen.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress und Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Er betont, dass Schadensersatz für wirtschaftliche und psychische Nachteile verlangt werden kann.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen.
  • Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Mechanismen und Vorgehensweisen der Eintragenden, um die Rechte der Betroffenen effektiv durchzusetzen.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: In Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben, bietet die Kanzlei schnellstmögliche Hilfe.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.

Dr. Schulte und sein Team legen Wert auf eine schnelle und digitale Bearbeitung der Fälle. Sie erreichen oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle.

Betroffene können Dr. Schulte direkt über die Kanzleiwebsite (www.dr-schulte.de) kontaktieren oder einen Beratungstermin telefonisch unter 030 – 22 19 220 20 vereinbaren oder per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder law@meet-an-expert.com. Die Kanzlei bietet bundesweite Vertretung an.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1322 vom 18. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich