Doppelter Schufa - Eintrag - Kammergericht weist Berufung der Deutschen Postbank AG ab - Dr Thomas Schulte

Doppelter Schufa – Eintrag – Kammergericht weist Berufung der Deutschen Postbank AG ab!

Kammergericht weist Berufung der Deutschen Postbank AG gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 07.03.2012 zurück.

Das Kammergericht in Berlin hat am 07.03.2012 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, in der festgestellt wurde, dass die Deutsche Postbank AG einen Negativeintrag nicht unter zwei verschiedenen Bezeichnungen bei der Schufa Holding AG eintragen darf. Ein Betroffener hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass eine Forderung zweifach unter der Bezeichnung „Deutsche Postbank AG“ und „Postbank AG“ im Datenbestand der Schufa Holding AG eingetragen war.
Schon in der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin deutlich gemacht, dass dieser doppelte Eintrag bei der Schufa ohne rechtliche Rechtfertigungsmöglichkeit erfolgt sei. Hieran hielt auch das Kammergericht fest. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung macht das Gericht auch in der zweiten Instanz deutlich, dass es nicht Sache eines jeden aufmerksamen Lesers sei, die Schufa Mitteilungen so sorgfältig zu lesen, dass die Doppeleintragung auffalle. Das Gericht regte daher an, die Postbank solle die Berufung zurücknehmen. Da diese diesem Ansinnen des Gerichts nicht nachkam erfolgte nunmehr die Zurückweisung der Berufung durch das Gericht.
Dieses begründete das Gericht vor allem damit, dass der Kläger, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertreten wurde, nicht nur einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 28 BDSG habe, sondern dass vielmehr auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe und hier die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach § 280 BGB vorliege.

Was tun bei negativen Schufaeintrag?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann weitreichende Folgen haben und die finanzielle Handlungsfreiheit erheblich einschränken. Betroffene können Schwierigkeiten haben, Kredite zu erhalten (oder höhere Zinssätze zahlen müssen), Wohnungen zu mieten, Handyverträge abzuschließen oder Bankdienstleistungen wie die Eröffnung eines Girokontos oder die Nutzung von Kreditkarten in Anspruch zu nehmen. Dies wird oft als „wirtschaftlicher Ausschluss“ beschrieben.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht in der Regel, wenn Verbraucher sich nicht vertragsgemäß verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug oder daraus resultierenden Vertragskündigungen. Dazu gehören unbezahlte Rechnungen, gekündigte Kredite oder Konten, Zahlungsausfälle, Mahnverfahren und Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. Einträge im Schuldnerverzeichnis, wie z.B. wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, werden automatisch an die SCHUFA übermittelt. Manchmal können Einträge auch bei bereits beglichenen Forderungen oder trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Fehler seitens der SCHUFA oder der meldenden Unternehmen sind möglich.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen SCHUFA-Eintrag:

Die zulässigen Voraussetzungen für die Speicherung von Negativmerkmalen sind im deutschen Recht, insbesondere in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), geregelt. Ein negativer Eintrag ist nur zulässig, wenn die Forderung:

  • fällig ist.
  • unbestritten ist.
  • rechtskräftig festgestellt wurde oder ein Schuldtitel vorliegt.
  • oder auf einer Vertragsbeendigung nach zuvor erfolgter Mahnung beruht.
  • Bei nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen muss der Betroffene nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die SCHUFA müssen mindestens vier Wochen liegen.
  • Der Schuldner muss vor der Datenübermittlung darüber unterrichtet worden sein.
  • Es darf keine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart worden sein.
  • Die Übermittlung muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt grundsätzlich bei der Stelle, die den Eintrag vornimmt. Eine automatisierte Bonitätsbewertung als alleinige Grundlage für Kreditentscheidungen ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in vielen Fällen rechtswidrig.

Was tun bei einem negativen SCHUFA-Eintrag:

  1. SCHUFA-Auskunft anfordern: Überprüfen Sie Ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten, um festzustellen, welche Einträge vorliegen und von welchem Unternehmen sie stammen. Sie können einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO anfordern. Fehler sind häufig.
  2. Rechtmäßigkeit prüfen: Überprüfen Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag erfüllt waren. Fehlt beispielsweise der Nachweis über zwei Mahnungen mit Hinweis auf den bevorstehenden Eintrag, kann dieser rechtswidrig sein.
  3. Fehlerhafte Einträge reklamieren: Wenn Sie fehlerhafte oder unberechtigte Einträge feststellen, sollten Sie sofort handeln. Zögern Sie nicht, da jeder Monat mit einem negativen Vermerk negative Folgen haben kann.
  4. Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen: Als Verbraucher können Sie die Berichtigung, Löschung oder Sperrung fehlerhafter Einträge verlangen, insbesondere auf Grundlage von Art. 17 DSGVO.
  5. Kontaktieren Sie das meldende Unternehmen und die SCHUFA: Wenden Sie sich sowohl an das Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat, als auch an die SCHUFA. Fordern Sie die Löschung des unrechtmäßigen Eintrags. Oft liegt die Zuständigkeit zunächst beim meldenden Unternehmen.
  6. Sperrung bei Streitigkeit: Ist umstritten, ob ein Eintrag fehlerhaft ist, muss die SCHUFA den Eintrag sperren und darf ihn während der Klärung nicht an Dritte weitergeben.
  7. Anwaltliche Hilfe suchen: Es kann sich lohnen, einen negativen Eintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, insbesondere wenn er unberechtigt ist. Spezialisierte Anwälte können die Rechtmäßigkeit prüfen, Sie bei den weiteren Schritten beraten und Ihre Ansprüche durchsetzen. Schnelle anwaltliche Bearbeitung kann oft zu einer Löschung in 1-3 Wochen führen. Der Anspruchsgegner ist meist das ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.
  8. Ombudsverfahren oder Datenschutzbehörde: Eine kostenlose außergerichtliche Klärung kann über das Ombudsverfahren der SCHUFA erfolgen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können Sie sich auch bei den Datenschutzbehörden beschweren.
  9. Gerichtliches Vorgehen: Wenn außergerichtliche Bemühungen scheitern, kann eine Klage eingereicht werden, um die Löschung des Eintrags zu erwirken. Gerichte haben in der Vergangenheit Unternehmen zur Widerrufung oder Löschung unrechtmäßiger Einträge verurteilt.
  10. Schadensersatz prüfen: Bei unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auch immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Kontrolle über personenbezogene Daten) bestehen. Dieser Anspruch richtet sich in der Regel gegen das meldende Unternehmen, in Ausnahmefällen auch gegen die SCHUFA selbst, wenn diese die Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit verletzt hat. Gerichte haben Schadensersatz zugesprochen, dessen Höhe von der Schwere der Beeinträchtigung und den Folgen abhängt.

Löschfristen:

Negative Einträge werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung automatisch gelöscht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 bereits nach 6 Monaten gelöscht. Bei offensichtlich falschen oder unrechtmäßigen Einträgen sollten Sie jedoch nicht drei Jahre warten, sondern auf sofortige Löschung drängen. Auch bei rechtmäßig entstandenen, aber erledigten Einträgen besteht nicht immer ein Anspruch auf sofortige Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, wenn die Auskunftei ein legitimes Interesse an der Speicherung hat (z.B. zur Prognose eines erhöhten Ausfallrisikos für die Zukunft), so die Rechtsprechung des LG Wiesbaden.

Es ist wichtig, schnell zu handeln und bei unberechtigten Einträgen juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Nachteile so schnell wie möglich zu beseitigen und wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag kann unzulässig sein, insbesondere wenn die Forderung bestritten wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Für den eiligen Leser -bDoppelte Demütigung bei der SCHUFA – Wann Einträge rechtswidrig sind

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann das Leben eines Menschen aus der Bahn werfen. Wenn dieser dann auch noch doppelt auftaucht – unter leicht abgewandelten Namen derselben Bank –, wird aus einem Problem ein Desaster. Genau das widerfuhr einem Berliner Bürger, dessen Fall bis vor das Kammergericht Berlin ging. Dort wurde am 07.03.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 63/11 ein Urteil gesprochen, das Verbrauchern seither Hoffnung gibt – und Unternehmen in die Schranken weist.

Eine Forderung, zwei Einträge – das ist rechtswidrig!

Was war geschehen? Eine Bank hatte ein und dieselbe Forderung zweimal bei der SCHUFA eingetragen – einmal unter ihrem vollständigen Namen, ein weiteres Mal unter einer leicht abgekürzten Version. Für den Betroffenen bedeutete das: doppelte Negativwirkung auf seinen Scorewert, doppelte Ablehnungen bei Banken, doppelte Demütigung im Wirtschaftsleben. Das Landgericht Berlin stellte in erster Instanz fest, dass diese Praxis gegen geltendes Datenschutz- und Zivilrecht verstößt. Die Berufung der Bank wurde durch das Kammergericht mit Urteil vom 07.03.2012 zurückgewiesen.

Gerichtliche Ohrfeige für die Bank: Kein Platz für Tricks mit Namensvarianten

Das Kammergericht Berlin sah keinen Anlass, an der Beurteilung der Vorinstanz zu rütteln. Im Gegenteil: Das Gericht führte aus, dass es dem Verbraucher nicht zumutbar sei, in den kleingedruckten Daten der SCHUFA selbst zu erkennen, dass es sich bei „XY-Bank AG“ und „XY AG“ um denselben Gläubiger handle. Die doppelte Eintragung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und stelle einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Die Rechtsgrundlagen hierfür fanden sich in § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung absolut geschützter Rechte), § 1004 Abs. 1 BGB analog (Beseitigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung) sowie § 28 Bundesdatenschutzgesetz a.F. (Datenverarbeitung im Auftrag).

Verstoß gegen Datenschutz – und gegen Vertragstreue

Neben den deliktischen Normen erkannte das Kammergericht auch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB). Wer mit einem Verbraucher einen Kredit- oder Kontovertrag schließt, muss auch im Nachgang fair und korrekt mit dessen Daten umgehen. Die doppelte Eintragung stellte laut Gericht eine treuwidrige Verletzung dieser Pflichten dar. Auch war der Eintrag nicht durch ein berechtigtes Interesse gemäß § 28 BDSG gedeckt, da die Information nicht korrekt, nicht erforderlich und irreführend war.

Ein fiktives Beispiel – und seine realen Folgen

Stellen Sie sich vor: Ein Mann in Berlin, nennen wir ihn Herr M., beantragt einen Kredit zur Finanzierung eines Umzugs. Die Bank lehnt ab. Auch bei der Wohnungssuche hagelt es Absagen. Erst auf Nachfrage erfährt Herr M., dass sein SCHUFA-Score „auffällig negativ“ sei. In der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellt sich heraus: Zwei negative Einträge – von ein und demselben Gläubiger, nur unterschiedlich bezeichnet. Die Folgen für Herrn M.: kein Kredit, keine Wohnung, Rufschädigung. Nach anwaltlicher Hilfe gelingt es, die doppelte Eintragung löschen zu lassen – doch der wirtschaftliche Schaden ist real.

Was das Urteil bedeutet – ein Meilenstein für Verbraucherschutz

Mit dem Urteil vom 07.03.2012 stärkte das Kammergericht die Rechte von Verbrauchern erheblich. Es machte deutlich, dass selbst bei formell „richtigen“ Daten die Art der Darstellung und Speicherung eine Rolle spielt. Die SCHUFA ist kein rechtsfreier Raum, sondern an Recht und Gesetz gebunden. Unternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Meldung nicht nur zutreffend, sondern auch verhältnismäßig und eindeutig ist. Im Zweifel gilt: weniger ist mehr.

Automatisierte Scoring-Modelle in der Kritik – EuGH zieht klare Grenze

Das Kammergericht-Urteil fügt sich in eine Linie strengerer Anforderungen an Auskunfteien. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2023 (Az. C-634/21 – SCHUFA Holding AG) entschieden, dass automatisierte Bonitätsbewertungen, wie sie etwa auf Basis eines Scores vorgenommen werden, in vielen Fällen gegen Art. 22 DSGVO verstoßen. Eine automatisierte Entscheidung, die erhebliche Auswirkungen hat (z. B. Kreditverweigerung), bedarf menschlicher Überprüfung. Für Betroffene wie Herrn M. bedeutet das: Mehr Schutz, mehr Transparenz – und die Chance auf Korrektur.

Der Weg zur Löschung – so wehren Sie sich erfolgreich

Betroffene haben vielfältige Rechte. Zunächst sollte über Art. 15 DSGVO eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA angefordert werden. Erkennen Sie fehlerhafte, doppelte oder veraltete Einträge, kann über Art. 16 und 17 DSGVO die Berichtigung oder Löschung verlangt werden. Wichtig: Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Eintrags liegt beim meldenden Unternehmen. Liegt keine Mahnung, kein Titel, keine Vertragskündigung vor oder wurde der Eintrag nicht korrekt angekündigt – ist er rechtswidrig.

Wann der Gang zum Anwalt lohnt

In vielen Fällen lohnt sich die juristische Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt. Anwälte können direkt mit der SCHUFA oder dem Gläubiger in Kontakt treten, die Datenlage analysieren, rechtlich bewerten und mit Nachdruck die Löschung verlangen. Immer wieder gelingt es, in 2–4 Wochen eine Korrektur oder Löschung zu erreichen. Auch bei Widerstand seitens der Gläubiger ist der Klageweg offen – mit guten Erfolgsaussichten, wie das Kammergericht eindrucksvoll gezeigt hat.

Schadensersatz bei falschem Schufa-Eintrag – auch ohne wirtschaftlichen Schaden

Wird ein SCHUFA-Eintrag zu Unrecht vorgenommen oder nicht korrekt gelöscht, steht Betroffenen auch ein Schadensersatzanspruch zu. Nach Art. 82 DSGVO ist sogar ein immaterieller Schaden – also etwa der Kontrollverlust über eigene Daten – ersatzfähig. Mehrere deutsche Gerichte haben bereits Summen zwischen 1.000 und 5.000 Euro zugesprochen (u. a. LG Bonn, Urt. v. 01.07.2021, Az. 15 O 372/20). Der Nachweis eines konkreten Kreditausfalls ist nicht erforderlich.

Fazit: Eintrag doppelt? Rechte doppelt stark!

Die doppelte Meldung einer Forderung bei der SCHUFA ist kein Kavaliersdelikt. Sie verletzt grundlegende Datenschutzrechte, führt zu wirtschaftlicher Ausgrenzung und ist rechtlich angreifbar. Betroffene sollten zügig handeln, Selbstauskunft einholen, anwaltliche Hilfe suchen und notfalls gerichtliche Schritte ergreifen. Das Kammergericht hat mit seiner Entscheidung Maßstäbe gesetzt – für Fairness im digitalen Datenzeitalter.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 9 vom 26. April 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich