Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG zahlt 13.000,00 € an einen geschädigten ALAG-Anleger.
Die Anleger der ALAG sind gebeutelt, weil sich die Geldanlage nicht wie erwartet entwickelt hat. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team konnte nun vor dem Kammergericht in Berlin einen Erfolg für einen hier vertretenen Anleger erzielen. Der Anleger, der von Beruf Lehrer ist, hatte gegen seine Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Berlin geklagt. Der Anleger machte geltend, von der Eminence nicht hinreichend über Funktionsweise und Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein.
Die Klage wurde von dem Landgericht zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung verjährt sei. Gegen dieses Urteil legte die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Berufung zum Kammergericht ein.
Das Kammergericht Berlin, also Berlins höchstes Zivilgericht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und teilte in der mündlichen Hauptverhandlung mit, dass es von einer Verjährung gerade nicht ausgehen würde. Es kam zur Vernehmung der Berater, die den hier vertretenen Anleger seinerzeit beraten hatten. Diese konnten dem Gericht nicht erklären, welche Risikohinweise sie seinerzeit an den Kläger gegeben hatten, da sie selbst davon ausgegangen waren, dass die Anlage nahezu risikolos sei. Das war aber grob falsch.
Das Gericht regte daher die vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit an. Hierzu erklärte sich auch die beklagte Vermittlungsgesellschaft Eminence (Geschäftsführer Wolfgang Lein) bereit und vereinbarte mit dem Kläger eine Zahlung des von ihm bei der ALAG eingezahlten Anlagebetrages. Zudem wurden die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte übernommen ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte: „Der Prozess hat wieder einmal gezeigt, dass die Landgerichte zu leichtfertig Klagen von geschädigten Anlegern mit dem Argument der Verjährung abweisen. Das Kammergericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass dies so nicht möglich ist, sondern dass jeder Beratungsfehler gesondert verjährt und die Verjährung daher auch sehr akribisch geprüft werden muss. Zudem zeigt der vorliegende Prozess, dass es sich lohnt, nicht in der ersten Instanz aufzugeben, sondern weiter zu kämpfen. Der hier vertretene Anleger konnte sich somit von seiner Beteiligung lösen und hat keinen finanziellen Schaden erlitten.“
Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team raten Anlegern, immer ihre Ansprüche gegen den Vertrieb, die Kapitalanlagegesellschaft und ggf. auch gegen eine finanzierende Bank anwaltlich prüfen zu lassen. Oftmals macht ein Prozess gegen den Vertrieb allerdings nur dann Sinn, wenn bei diesem eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlag.
Dies war auch im vorliegenden Fall gegeben, weshalb eine Klage zunächst gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht wurde und nun zum Erfolg geführt hat.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, hierzu:“Neues Recht aus dem November 2011 zwingt die Vertriebe von Finanzanlagen jetzt flächendeckend Vermögensschadensversicherungen einzuführen. Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem
– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung
nach § 34f Abs. 1 bzw. Abs. 2 in die Gewerbeordnung eingeführt wird.“