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ALAG muss Rückschlag einstecken – Klage von ALAG unbegründet

Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigt Wirksamkeit eines Haustürwiderrufs – Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG braucht Einlagen nicht bezahlen!

Hintergrund ist eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung von rückständigen und künftig fällig werdenden Sprintraten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies in der Berufungsinstanz die Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG zurück, legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf und urteilte wörtlich:

„Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die offenstehenden, erst nach ihrem Haustürwiderruf vom 11.09.2009 fällig gewordenen Einlagen zu zahlen“
Rechtsanwältin Buchmann – selbst geborene Sächsin – von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team begrüßt dieses Urteil ihrer „Landesgenossen“ und freut sich mit den betroffenen ALAG-Anlegern. „Endlich hat sich ein weiteres Oberlandesgericht, neben dem Oberlandesgericht München, die Mühe gemacht, den Sachverhalt und die rechtliche Problematik sorgfältig zu prüfen“, so Rechtsanwältin Buchmann.

Landgericht Hamburg führt Beweisaufnahme durch

In einem von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Teamn mbB geführten Verfahren gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG hat das Landgericht Hamburg nun nach langen Ringen einen Beweisbeschluss erlassen und den Vermittler als Zeugen geladen.

„Dies wurde auch Zeit“, meint Rechtsanwältin Buchmann. „Nach Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) im Dezember 2013, die eindeutig festhielt, dass kapitalsuchende Gesellschaften auch für die Beratungsfehler ihrer Untervermittler haften, mussten Dr. Schulte und sein Team für die Mandanten lange kämpfen bis auch die Hamburger Richter ein Einsehen hatten. In diesem Fall hat sich der Kampfgeist des geschädigten Anlegers und seiner Familie gelohnt – er und der Vermittler sind nun als Zeugen geladen und dürfen aussagen. Die Beweisaufnahme findet im März 2015 statt.

Landgericht Potsdam nimmt mündliche Verhandlung wieder auf

Auch das Landgericht Potsdam hat nun nachgegeben. Hier wurde ein Anleger von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ebenfalls auf rückständige Sprintraten verklagt. In einer mündlichen Verhandlung im vergangenen Jahr äußerte die zuständige Richterin zunächst, dass sie der Klage der ALAG wohl stattgegen wolle. Dies konnte Rechtsanwältin Buchmann so nicht hinnehmen: „Zunächst wurde der Verjährungseinwand erhoben – „da die „Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft“ im Jahre 2009 stattfand und ist nach meinem Ermessen hier Verjährung für die Klage zum 31.12.2012 eingetreten. Zunächst wollte die Richterin diesem Einwand noch nicht ganz folgen, nach der mündlichen Verhandlung riet sie aber der ALAG sich zu vergleichen und dabei die bereits ggf. verjährten Sprinteinlagen nicht geltend zu machen. Aber auch dies war dem geschädigten Anleger nicht genug Recht so, dass er unterstützt durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team weitere klageabweisende Urteile aus Parallelverfahren einreichte – so u.A. des Landgericht Hildesheim und des Ladgericht Dessau – Roßlau“, schildert Rechtsanwältin Buchmann den Ablauf.

Fazit: Hoffnung für geschädigte ALAG-Anleger besteht weiterhin – Verhandlungen zu Weiterzahlungspflicht, Verjährungsfrist und Haustürsituation

Nunmehr eröffnete das Landgericht Potsdam die Verhandlung erneut und wird sich im März 2015 mit Rechtsfragen der Weiterzahlungsverpflichtung und Verjährung bei Beteiligungen der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG auseinandersetzen müssen.

Betroffenen Anlegern und ihren Familien zeigen all diese Fälle, dass es sich lohnen kann zu kämpfen und gemeinsam mit erfahrenen, qualifizierten und kompetenten Fachanwälten für Bank – und Kapitalmarktrecht für Anleger- und Verbraucherschutz zu kämpfen. Bei weiteren Fragen zu Beteiligungen an Kapitalanlagen stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte Dr. Schulte und sein Team unter 030-715 206 71 und dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1497 vom 13. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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