DasAmtsgericht Pankow/Weißensee hat zum Geschäftszeichen 4 C 100/10 mit Urteil vom15.11.2010 eine Klage der Superior Vertriebsmanagement GmbH auf Zahlung einerVermittlungsprovision aus einer sogenannten Nettopolice der Firma AtlanticluxLebensversicherungen S. A. abgewiesen. Die hier vertretene Anlegerin hatte dieKapitalanlage in Form einer Lebensversicherung und gleichzeitig eine von derSuperior verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung unterzeichnet und sichverpflichtet, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.982,80 € zu leisten.Hiervon waren zwischenzeitig 663,80 € an die Vermittlungsgesellschaftgeflossen. Diese machten nun weitere Zahlungen in Höhe von 2.963,93 € geltend.
DieRechtsanwälte erklärten für die Anlegerin den Widerruf derVermittlungsgebührenvereinbarung und rügten die von der Gesellschaft verwendeteWiderrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß. Dieser Rechtsauffassung schlosssich das Amtsgericht Pankow/Weißensee an und führte in seiner Entscheidung aus,dass die Anlegerin die Erklärung auch noch nachträglich widerrufen könne.
DasGericht war der Auffassung, dass auch kein Wertersatz für die Vermittlung desVersicherungsvertrages zu leisten sei, wie von der Superior gefordert. Es wiesdaher die Klage der Superior ab und hob ein zuvor ergangenes Versäumnisurteilgegen die Anlegerin auf.
DasUrteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in dervier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf demGebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet desVerbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelnerAnleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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