BaFin untersagt Aktienvertrieb – Schutz des Kapitalmarktes in Gefahr - Dr Thomas Schulte

BaFin untersagt Aktienvertrieb – Schutz des Kapitalmarktes in Gefahr

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Juni 2025 der Valurium Ltd. mit angeblichem Sitz in London, Großbritannien, das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Form von Aktien der Curve Energy Corp. untersagt. Diese Entscheidung hat erhebliche rechtliche und tatsächliche Implikationen für Anleger, Emittenten und Anbieter gleichermaßen. In seiner täglichen Praxis wird Dr. Thomas Schulte aus Berlin immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen die Grenzen des legalen Wertpapiervertriebs missachtet werden.

In einem komplexen und stets dynamischen Kapitalmarktumfeld ist die Einhaltung der Vorgaben der europäischen Prospektverordnung (EU-ProspektVO) sowie des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wesentlicher Schutzmechanismus für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Fall Valurium Ltd. beleuchtet exemplarisch, wie Verstöße gegen diese Normen geahndet werden und welches Ziel die regulatorischen Anforderungen verfolgen.

Die Relevanz der Prospektpflicht in Deutschland

In Deutschland dürfen Finanzinstrumente und insbesondere Wertpapiere grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn ein zuvor von der BaFin genehmigter Prospekt veröffentlicht wurde. Diese Anforderung ergibt sich unmittelbar aus Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Der Prospekt dient dabei nicht als bloße Formalie, sondern wird von der BaFin hinsichtlich Verständlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Mindestangaben geprüft. Damit wird Anlegerinnen und Anlegern ein transparentes Bild des Emittenten, des Angebots sowie der damit eingehenden Risiken vermittelt.

Es handelt sich um ein zentrales Element des Anlegerschutzes“, kommentiert Dr. Thomas Schulte die Rechtslage. „Wer ohne genehmigten Prospekt agiert, untergräbt die Marktintegrität und gefährdet das Vertrauen der Verbraucher“, so der Experte für Kapitalmarktrecht weiter.

Der Fall Valurium Ltd. – kein Einzelfall

Valurium Ltd. vertrieb in Deutschland ohne zugelassenen Prospekt Aktien der Curve Energy Corp. – eine Firma, zu deren tatsächlicher Existenz mittlerweile Zweifel bestehen. Bereits am 20. Mai 2025 hatte die BaFin öffentlich bekannt gemacht, dass sie Anhaltspunkte für einen solchen ungenehmigten Vertrieb erhalten habe. Die sofort vollziehbare Untersagung vom 11. Juni manifestierte dann die Einschätzung der Behörde.

In rechtlicher Hinsicht ist damit nach Artikel 3 EU-Prospektverordnung in Verbindung mit Paragraph 14 WpPG ein Verstoß festgestellt worden, der sowohl verwaltungsrechtliche als auch bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Paragraph 24 Absatz 1 WpPG normiert für derartige Verstöße empfindliche Sanktionen: Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des gesamten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist – können verhängt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach meiner Erfahrung kaum eine Möglichkeit, unseriöse Angebote rechtzeitig zu erkennen, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Ordnungswerk umgangen wird,“ so Dr. Schulte. „Umso wichtiger ist es, dass die BaFin in solchen Fällen konsequent einschreitet.“

Zweck und Grenzen der Prospektprüfung durch die BaFin

Hierbei ist hervorzuheben, dass die Prospektprüfung durch die BaFin keine qualitative Kontrolle der Investmentprodukte darstellt. Vielmehr ist deren Rolle auf die Einhaltung formeller Kriterien begrenzt, wie unter anderem § 5 WpPG klar regelt: Die BaFin prüft nur, ob der Prospekt verständlich, vollständig und widerspruchsfrei ist – eine Plausibilisierung oder gar Werthaltigkeitsprüfung der enthaltenen Informationen erfolgt nicht.

Diese gesetzliche Einschränkung sorgt immer wieder für Missverständnisse bei Anlegerinnen und Anlegern. „Viele Bürger glauben, ein Prospekt sei ein Gütesiegel“, erklärt Dr. Schulte. „Dabei ist es nur ein wichtiges Werkzeug zur Selbstinformation – nicht mehr, aber auch nicht weniger.“

Transparenz und Mitwirkung der Bürger sind zentral

Gemäß § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) erfüllt die BaFin ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie darf keine individuellen Auskünfte zum Verlauf oder zum Ergebnis von Verwaltungsverfahren erteilen – eine Tatsache, die viele Betroffene frustriert. Doch es gibt auch aktive Handlungsmöglichkeiten: In Fällen wie Valurium Ltd. können Bürgerinnen und Bürger Hinweise zu verdächtigen Unternehmen, Kommunikationswegen oder Kontoangaben direkt an die Hinweisgeberstelle der BaFin weiterleiten.

Die Zivilgesellschaft spielt eine tragende Rolle bei der Aufdeckung solcher Verstöße“, betont Dr. Schulte. „Gerade bei grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften ist die Informationsweitergabe durch Investoren, Banken oder aufmerksame Dritte oft der Auslöser für ein aufsichtsrechtliches Verfahren.“

Die Konsequenz regulatorischer Eingriffe

Dr. Thomas Schulte - Rechtsanwalt Kapitalmarkt
Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt Kapitalmarkt

Die sofort vollziehbare Untersagung der BaFin bedeutet, dass nicht erst eine gerichtliche Bestätigung abgewartet werden muss. Das hat den Zweck, weitere Schäden bereits im Keim zu unterbinden. Gleichzeitig ist die Verfügung rechtlich noch nicht bestandskräftig, sodass Valurium Ltd. Rechtsbehelfe einlegen kann.

Rechtsstaatlich ist dies ein Balanceakt zwischen effektiver Gefahrenabwehr und Wahrung der unternehmerischen Freiheitsrechte. Dabei steht der Schutz der Anleger stets im Vordergrund. Der Gesetzgeber hat deshalb die Untersagungskompetenz der BaFin bewusst als präventive Maßnahme konzipiert.

„Aus meiner Sicht ist das deutsche Kapitalmarktrecht ein gelungenes Zusammenspiel zwischen präventiver Regulierung und nachgelagerter Sanktionsmöglichkeit,“ führt Dr. Schulte aus. „Es schützt insbesondere Kleinanleger vor überteuerten und intransparenten Produkten.“

Anlegerschutz in einem digitalisierten Finanzmarkt

In Zeiten digitaler Kommunikation wächst der Markt in einem rasanten Tempo. Neue Anlageformen, häufig mit Kryptoanbindung oder Direktvertrieb über soziale Netzwerke, stellen Aufsichtsbehörden vor neue Herausforderungen. Auch hier bleibt die Prospektpflicht ein verbindlicher Standard und stellt sicher, dass Transparenz und Gleichbehandlung nicht verloren gehen.

In einer zunehmend digitalen Welt kann selbst ein einziger Klick zur Investition führen – dabei müssen klare Informationspflichten gelten. Der Fall Valurium Ltd. erinnert uns erneut an die zentrale Bedeutung rechtsstaatlicher Rahmenbedingungen im Kapitalmarkt. Nur so kann verhindert werden, dass Anlegerinnen und Anleger auf zweifelhafte Strukturen hereinfallen.

Fazit: Prospektpflicht als Fundament für Vertrauen und Rechtsklarheit am Kapitalmarkt

Der Fall Valurium Ltd ist ein eindrückliches Beispiel dafür, wie sensibel und rechtlich anspruchsvoll der Vertrieb von Aktien und anderen Wertpapieren ist – und wie gravierend Verstöße gegen die Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 wiegen. Auch wenn der Verwaltungsakt der BaFin bisher nicht bestandskräftig ist, unterstreicht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Dringlichkeit und den Ernst der Situation: Die Aufsicht will sicherstellen, dass Anleger schon während laufender Verfahren vor potenziell rechtswidrigen Angeboten geschützt werden.

Die Prospektpflicht ist dabei weit mehr als eine formale Hürde. Sie ist der zentrale Transparenzmechanismus des Kapitalmarktrechts: Ein gebilligter Prospekt zwingt den Emittenten, alle wesentlichen Informationen – von der wirtschaftlichen Lage über die Risiken bis zu den Mittelverwendungsplänen – klar, vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Fehlt dieser Prospekt oder ist er fehlerhaft, wird das Vertrauen der Anleger nicht nur enttäuscht, sondern systematisch untergraben.

Juristisch stellt sich die Frage, ob Verstöße wie im Fall Valurium Ltd lediglich als Ordnungswidrigkeit zu werten sind oder ob – gerade bei systematischem Vorgehen – auch strafrechtliche Tatbestände wie Anlagebetrug (§ 264a StGB) erfüllt sein können. Denn der Kapitalmarkt lebt vom Vertrauen, und dieses Vertrauen ist ohne wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Regeln nicht haltbar.

Ich rate jedem, der in Aktien oder andere Wertpapiere investieren möchte, zu kritischer Prüfung und Information“, mahnt Dr. Thomas Schulte. Der Prospekt ist zwar kein Schutzschild gegen wirtschaftliche Verluste, aber er ist das entscheidende Werkzeug, um informierte und rationale Anlageentscheidungen zu treffen. In einem globalisierten Finanzumfeld, in dem Angebote binnen Sekunden über Grenzen hinweg verbreitet werden, ist die konsequente Einhaltung der Prospektpflicht nicht nur ein gesetzlicher Auftrag, sondern eine unverzichtbare Bedingung für Fairness, Marktintegrität und Anlegerschutz.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 11738 vom 12. August 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich