Bank muss Hinweis erteilen, dass die Kreditraten nicht zu stemmen sein werden. Erbschaften oder Lottogewinn als Zukunftsaussichten sind nicht relevant

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Landgericht Berlin – 24.09.2010 – 4 O 482/09:
Eine Bank muss bei Anbahnung eines Darlehensvertrages die zukünftigenDarlehensnehmer darauf hinweisen, dass sich aus dessen Lebens- undEinkommensverhältnissen einerseits und aus den Rahmendaten des Darlehensandererseits ergibt, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich seinwird.
Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass einDarlehen so nicht finanzierbar ist, weil z.B. das Einkommen sich ändern wird.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Im Rahmen von vorvertraglichen Verhandlungen haftet eine Bank wegen fehlerhafterBeratung gemäß § 280 BGB.
Die Bank muss hier richtige und vollständige Auskunft erteilen.
Unaufgefordert ist das Gegenüber darüber aufzuklären, dass derVertragszweck vermutlich vereitelt ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGHvom 08.05.1980, MDR 1980, Seite 914.
In dem Fall waren die Kläger Rentner. Die Laufzeit des Darlehens war solange gewählt, dass klar war, dass  die Raten nicht mehr zu zahlen waren.
Daraus folgt, dass die Darlehensnehmer so zu stellen wären, als hätten sieweder den Kauf- noch den Darlehensvertrag (hier ging es um eine Finanzierungeines Gegenstandes) geschlossen.

Die Kanzlei ist seit1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowieauf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit dieInteressen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressumauf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 778 vom 31. Mai 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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