Recht und Gesetz

Bauträger bekommen Umsatzsteuer zurück

Warmer Regen für Bauträger – Neues Urteil des Bundesfinanzhofs beschert Bauträgern unerwarteten Geldsegen. Das Zauberwort heißt Umsatzsteueranwendungserlass, was bedeutet das Urteil für die Bauträger?- von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Berlin.

Ein bahnbrechendes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (Az.: V R 37/10) beschert Bauträgern in Deutschland einen unerwarteten Geldsegen: Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des viel gescholtenen § 13b UStG ist jetzt bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken keine Werklieferung erbracht, sondern vielmehr für die bezogenen Eingangsleistungen keine Steuerschuldnerschaft gegeben.

Was für viele als Fachchinesisch in Sachen Steuerrecht gilt, hat eine praktische Auswirkung für Bauträger, die teilweise seit Jahren die Umsatzsteuer abgeführt haben.

Die Auswirkungen bei den betroffenen Bauträgern sind teilweise dramatisch: Bauträger, die sich als Unternehmer auf die jetzt bekannt gewordenen Urteilsgrundsätze des Bundesfinanzhofs berufen haben, einen Erstattungsanspruch, der ihnen teilweise für jahrelang abgeführte Umsatzsteuerbeträge einen Rückzahlungsanspruch verschafft. Die Gelder können insoweit bei großen Bauträgern in die Höhe von zweistelligen Millionenbeträgen gelangen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den rückforderungsberechtigten Fällen noch um sogenannte „offene Fälle“ handeln muss, die unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) stehen.

Bundesbehörden spielen mit, Umsatzsteueranwendungserlass ist angepasst

Nunmehr hat auch entsprechend den Grundsätzen des oben genannten BFH-Urteils das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben vom 05.02.2014 einen sogenannten Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Dies bedeutet, dass für die länderbezogenen Finanzämter hier Vorschriften bzw. Vorgaben gemacht wurden, dass auf Antrag von betroffenen Bauträgern die gezahlten Summen zurückzuerstatten sind.

Die ersten Finanzämter haben mit der Auszahlung begonnen – Auswirkungen bei Subunternehmern noch nicht absehbar

Ob es für Unternehmer, die Bauträgern zugearbeitet haben, jetzt „haarig“ wird, ist noch nicht absehbar. Den Unternehmern, die bislang gegenüber Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, müssten nach den Rechtsgrundsätzen eine Vertrauensschutzgarantie gemäß § 176 AO gegeben werden. Genau dies wird jedoch derzeit noch auf Bundesebene erörtert, um die hierbei bestehende Unsicherheit abzuklären.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB in Berlin, der eine Reihe von betroffenen Bauträgern vertritt, sieht das Urteil des Bundesfinanzhofs mit gemischten Gefühlen: „Dass eine Grundsatzentscheidung des BFH zu erwarten war, ist nicht überraschend. Doch die Hoffnung auf einen unerwarteten Geldsegen kann sich nicht für alle Beteiligten eines Bauträgermodells erfüllen. Gerade für leistende Subunternehmer ist die Unsicherheit erdrückend, doch auch hier besteht Hoffnung. Die Überprüfung von Ansprüchen sollte auf jeden Fall in Betracht gezogen werden.

Die Auswirkungen sind zwar als positiv zu bewerten, jedoch sind hier noch Rechtsunsicherheiten für die Zukunft zu erwarten, insbesondere wenn nicht feststeht, ob eingenommene Gelder aus Vertrauensschutzgründen wieder zurückgezahlt oder andersartig verteilt werden müssen“, sagt Immobilienrecht-Experte Dr. Thomas Schulte und Team, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fazit für Bauträger und den Umsatzsteueranwendungserlass:

Im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen wird erwartet, dass das Bundesministerium für Finanzen hier weiter Klarstellungsbedürfnis erfüllen muss. Die gesamte Immobilienbranche kann sich also auf aufregende Zeiten einstellen. Bauträger, die Beratungsbedarf haben, sollten sich hier vertrauensvoll an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um die für sie entscheidenden Auswirkungen prüfen zu lassen. Für fairen Rat von Experten und weiteren Informationen stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1254 vom 22. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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