Bearbeitungsgebühren müssen von Banken zurückgezahlt werden

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

Höchstrichterliches Urteil gegen Banken – Bundesgerichtshof kippt vorformulierte Bearbeitungsgebühr, Bankkunden können Bearbeitungsgebühren zurück verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 13.05.2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsgebühren, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen erhoben wurden, für unwirksam erklärt. Im Verfahren XI ZR 405/12 klagte ein Verbraucherschutzverein gegenüber einer Bank im Rahmen einer Unterlassungsklage. Die Bank wurde daraufhin verurteilt, die Verwendung der Klausel zum Bearbeitungsentgelt zu unterlassen. In dem anderen Verfahren XI ZR 170/13 gelang es den Klägern, insgesamt 1.200,00 Euro Bearbeitungsgebühr zurückzuerlangen.

Rechtlicher Hintergrund des Urteils

Die Richter des BGH sahen in beiden Fällen einen Verstoß gegen AGB-Recht, also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Die Kreditunternehmen verlangten von ihren Kunden bei Abschluss eines Darlehensvertrages standardmäßig einen gewissen Prozentsatz Bearbeitungsgebühr, oftmals bis zu 3,5% der Darlehenssumme. Diese Abreden sind als Preisnebenabreden zu deklarieren und deshalb einer AGB-Kontrolle zu unterziehen, so die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts.

Bei einem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Darlehensnehmer einen Zins für das Darlehen bezahlen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb eine weitergehende Bearbeitungsgebühr fällig wird. Diese Bearbeitungsgebühr wurde jedoch formularmäßig verlangt. Der BGH entschied folgerichtig, dass die Bearbeitungsgebühr lediglich dazu diente, die Kosten der Bank auf den Verbraucher abzuwälzen. Hierunter fielen Kosten für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Prüfung der Bonität des Verbrauchers oder die Erfassung von Kundendaten etc. Diese Gebühren müsste eigentlich die Bank tragen, denn sie werden ausschließlich in deren Interesse erhoben. Der Verbraucher wird durch die Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt.

Konsequenzen für die Verbraucher und für die Banken

Der Verbraucher- und Anlegerschutz wird durch diese Entscheidung massiv gestärkt. Die Verbraucher können sich über das Urteil sehr freuen, denn ihnen wird nun die Möglichkeit gegeben, sich ihre Bearbeitungsgebühr zurückzuholen. Der Widerstand der Banken dürfte nunmehr endgültig gebrochen sein. Die Banken müssen damit rechnen, Bearbeitungsgebühren in Millionenhöhe an die Kunden zurückzuzahlen.

Ein Musterschreiben wäre wie folgt zu fassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team bewertet die Entscheidung des BGH wie folgt: „Es ist erfreulich zu sehen, dass der Bundesgerichtshof ein folgerichtiges und verbraucherfreundliches Urteil in Sachen Bearbeitungsgebühren gesprochen hat. Dies hatten Anlegerschützer schon seit Jahren, spätestens seit einem Vortrag des ehemaligen Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des BGH Nobbe auch so kommen sehen und zahlreiche Klage eingereicht. Darlehensnehmern wird empfohlen, die Kreditverträge zu überprüfen und einen Experten hinzuzuziehen, um so die Möglichkeit zu eröffnen, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB gegen die Banken geltend zu machen. Die Banken müssen mit der abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes wie schon in den Vorinstanzen, eine nunmehr herbe Niederlage hinnehmen. Durch die höchstrichterliche Entscheidung kann man jedoch davon ausgehen, dass der Widerstand der Banken gegen die Zurückerstattung der Bearbeitungsgebühren geringer wird oder sogar ganz aufgebrochen ist. Die Frage der Verjährung wurde allerdings durch den BGH noch nicht entschieden. Weitere Verfahren sind jedoch anhängig. Auch in diesen Verfahren ist eine positive Tendenz zu erwarten.“

Der Experte Dr. Schulte rät allen Betroffenen, die in den Jahren 2011, 2012, 2013 und zuletzt 2014 Verträge mit Bearbeitungsgebühren geschlossen haben, diese von ihren Banken oder Sparkassen zurück zu fordern. Wenn hier nicht gezahlt wird, muss man sofort zum Anwalt gehen und Klage einreichen. Dann hilft drohen auch nicht mehr weiter.

Unklar ist die Lage noch für Kunden, deren Verträge in 2010 oder zuvor abgeschlossen wurden. Hier haben sich einige Banken auf die Verjährung berufen und dies teilweise mit, teilweise ohne Erfolg. Auch hier wird der BGH entscheiden müssen, ab welchem Zeitpunkt eine Kenntnis der Rückforderbarkeit oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis beim Bankkunden vorlag. Hierzu noch einmal Dr. Schulte: „ Die Frage nach der Verjährung dürfte nach der Entscheidung des BGH aus dem Mai dieses Jahres eigentlich auch zu Gunsten der betroffenen Kunden ausgehen. Sicher ist dies jedoch leider nicht. Da der BGH allerdings eine Anwendung des § 814 BGB abgelehnt hat, geht er in der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass der Kunde nicht wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Somit kann also auch nicht ab dem Datum der Zahlung die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben. Alles andere muss dann die Bank beweisen, was schwierig sein dürfte.“

Problematisch sind hier oftmals auch noch die geringen Streitwerte, da kaum an Rechtsanwalt Zeit und Kraft dafür hat, lange Klagen zu schreiben und Rechtsstreite zu führen, an denen kaum etwas zu verdienen ist. „Hier wird es wahrscheinlich auf de Gründung von Interessengemeinschaften oder Streitgenommenschaften hinauslaufen müssen, um wirtschaftlich sinnvoll zu handeln und die Kunden dennoch nicht alleine zu lassen“, rät der Experte Schulte. 

Fazit: Bankkunden kein Geld verschenken – Bearbeitungsgebühren zurückholen!

Bankkunden sollten ihre Darlehensverträge umgehend von einem Experten im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Erfahrungen der Rechtsanwälte von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team bestätigen, dass Darlehensnehmern durch diese Entscheidung eine große Tür geöffnet wurde, um das eigens hart verdiente Geld von der Bank zurück zu holen. Zur Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1305 vom 22. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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