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Beraterhaftung – Thesen zum Webinar des Vereins Mensch & Kapital e.V.

Haftung erkennen – Haftung vermeiden. Wertvolle Tipps, Empfehlungen und Handlungsanweisungen in Sachen Haftung und Enthaftung.
Wie verhalte ich mich, wenn Haftung droht? Welche ersten Schritte sind einzuleiten und wie nehme ich einen Versicherer erfolgreich in Anspruch? Die wichtigsten Leitlinien zur Haftung von Vermittlern. Beratungsprotokoll Ja oder Nein und wenn Ja, wie und auf welche Weise?

Termin: 23.01.2009 Beginn: 11:00 Uhr Dauer: 60 Minuten

Haftung für Vermittlung und Beratung von Versicherungen und Kapitalanlagen 

Unabhängig von Millionen Haftungsansprüchen werden nur wenige gerichtlich verfolgt, da der Anspruchsinhaber durch freundschaftliche Kontakte sich als Schicksalsgemeinschaft mit dem Anspruchsgegner empfindet und daher in der Regel nur Ansprüche geltend gemacht werden, wenn neben dem Fehler in der Beratung und Vermittlung der menschliche Kontakt gestört ist. Freundschaft hindert Haftung.

 1.       Keine Tippgeberhaftung trotz Provisionszahlung (Kinofall).

Typisch: Tippgeber gibt nur Gelegenheit zum Vertragsabschluss, anderer berät. Obgleich der Tippgeber wirtschaftlich Profit hat durch den Vertrag haftet er nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt schon seit über hundert Jahren in § 675 Abs. 2:

„Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

 2.       Keine Haftung bei Haftungsdach (Karstadtfall)

Typisch: Berater ist für einen Dritten tätig (als Arbeitnehmer oder als Untervermittler). Obgleich der Berater oder Vermittler Kundenkontakt hat, haftet er in der Regel nicht, weil ein Vertrag mit einem anderen – meist dem Haftungsdach zustande kommt -. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Haftungsdach durch eine Firma (juristische Person) oder durch einen Menschen (natürliche Person).

Risiko: Beweis (Visitenkartenfall); beweisen muss das Haftungsdach die Person, die vor Ort war.

Das Gesetz sagt dazu in § 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch:

„Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Die Ausnahmen: „Vertrauen, vorsätzlicher Betrug und Firmenbeherrschung“ spielen selten eine Rolle.

 3.       Haftung für Vermittlung und Beratung bei Kapitalanlagen und Versicherung

a.       Gesetze unterschiedlich (Kapitalanlage oder Versicherung)

b.      Schadensbegriff, Anlage- und Anlegergerechte Beratung, Maßstab Makler

c.       Maßstab gleich – gottgleiche Beratungsleistung

d.      Haftung für alles und jedes (z.B OLG Karlsruhe vom 18.12.2008, 9 U 141/08)

e.      Nachträglicher Haftungsmaßstab durch Gerichte (Prospektübergabefall)

f.        Probleme und Diskussionen: Beweislast, Verjährung, Insolvenz, Informationsdefizit des Anlegers

4.

Enthaftung für Makler – Rechtsprechung

a.       kaum Urteile zum neuen Recht

b.      Enthaftung durch das Kleingedruckte kaum möglich

c.       Diskussion Vielschreiber oder Wenigschreiber

5.

Versicherung für Makler

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 600 vom 23. Januar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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