Warum ein Urteil über 1,35 Euro die Gerechtigkeitsfrage im Forderungsrecht neu stellt – im Gespräch mit Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin.
Manchmal entscheidet sich Rechtsgeschichte nicht an Millionenbeträgen, sondern an Kleinstbeträgen. 1,35 Euro und 1,61 Euro. So gering waren die Kosten für Bonitätsauskünfte, über die der Bundesgerichtshof am 11. Juni 2026 in zwei Parallelverfahren zu entscheiden hatte. Auf den ersten Blick klingt das fast lächerlich klein. Wer streitet bis zum höchsten deutschen Zivilgericht über Beträge, für die man kaum noch einen Kaffee bekommt?
Doch genau darin liegt die Sprengkraft. Es ging nicht um die Höhe. Es ging um das Prinzip.
Darf ein Gläubiger, der seinem Geld hinterherlaufen muss, vor einem gerichtlichen Verfahren die Zahlungsfähigkeit des Schuldners prüfen und diese Kosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen? Oder muss er diese Kosten selbst tragen, obwohl die Prüfung überhaupt erst deshalb notwendig erscheint, weil der Schuldner nicht zahlt?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Bonitätsauskunft sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden. Damit setzt der BGH einer verbreiteten Inkassopraxis Grenzen. Für Verbraucher, Unternehmen, Rechtsanwälte, Inkassodienstleister und Gerichte ist dieses Urteil mehr als eine technische Einzelfrage. Es zeigt eine tiefe Spannung im modernen Forderungsrecht: Wie viel Schutz benötigt der Schuldner? Wie viel Risiko darf man dem Gläubiger zumuten? Und was passiert, wenn rechtliche Dogmatik und wirtschaftliche Wirklichkeit auseinanderlaufen?
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin und seit Jahrzehnten im Verbraucher-, Bank- und Kapitalmarktrecht tätig, sieht in der Entscheidung ein wichtiges Signal, aber auch ein Warnzeichen: „Der BGH sagt nicht, dass Bonitätsprüfungen sinnlos sind. Er sagt nur, dass ihre Kosten nicht ohne Weiteres auf den Schuldner abgewälzt werden dürfen. Das ist juristisch nachvollziehbar, aber wirtschaftlich für viele Gläubiger schwer verdaulich. Genau deshalb müssen Verbraucher und Unternehmen jetzt genauer verstehen, was Verzugsschaden wirklich bedeutet.“
Was hat der BGH entschieden?
Dem BGH lagen zwei Fälle aus dem Bereich der Abfallentsorgung zugrunde. In beiden Fällen hatten Schuldner Rechnungen nicht bezahlt. Es ging um Forderungen in überschaubarer Höhe, einmal um 39,27 Euro, einmal um 79,98 Euro. Die Gläubiger mahnten. Die Schuldner zahlten nicht. Ein Inkassodienstleister wurde eingeschaltet. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wurde jeweils eine Schufa-Bonitätsauskunft eingeholt. Die Kosten betrugen 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro.
Die eigentlichen Forderungen waren im Wesentlichen erfolgreich. Streit blieb am Ende nur über die Kosten der Bonitätsauskünfte. Die Gläubiger wollten diese als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Der BGH lehnte das ab.
Die Begründung lässt sich verständlich zusammenfassen: Ein Schaden, der wegen Verzugs ersetzt verlangt wird, muss aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sein. Eine Bonitätsauskunft vor Klageerhebung sei für die Einleitung, Durchführung und den erfolgreichen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht notwendig. Sie helfe zwar bei der Einschätzung, ob spätere Vollstreckung Erfolg haben könnte. Aber sie sei ohne besondere Umstände nicht erforderlich, um überhaupt einen Titel zu erlangen.
Mit anderen Worten: Für den Prozess braucht der Gläubiger die Auskunft nicht. Für seine wirtschaftliche Risikoabwägung mag sie nützlich sein. Genau diese Nützlichkeit reicht dem BGH aber nicht aus, um die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen.
Warum ist das juristisch so wichtig?
Der zentrale Begriff lautet Verzugsschaden. Nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann ein Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Typische Verzugsschäden sind Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten oder Inkassokosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer nicht rechtzeitig zahlt, verursacht Aufwand. Diesen Aufwand soll grundsätzlich nicht derjenige tragen müssen, der seine Leistung bereits erbracht hat.
Aber das Schadensrecht kennt Grenzen. Nicht jede Maßnahme, die ein Gläubiger für nützlich hält, ist automatisch ersatzfähig. Die Maßnahme muss aus objektiver Sicht erforderlich und zweckmäßig sein. Es geht also nicht nur um die Frage: Hat der Schuldner den Anlass gesetzt? Sondern auch um die Frage: War genau diese Ausgabe notwendig, um den Anspruch zu verfolgen?
Hier liegt der Knackpunkt. Für Gläubiger ist eine Bonitätsauskunft wirtschaftlich sinnvoll. Niemand möchte einem schlechten Geld gutes Geld hinterherwerfen. Ein gerichtliches Mahnverfahren kostet Geld. Gerichtskosten müssen vorgestreckt werden. Vollstreckung kostet Zeit, Geld und Nerven. Wenn der Schuldner ohnehin zahlungsunfähig ist, kann der Gläubiger am Ende auf Forderung, Gerichtskosten und Vollstreckungskosten sitzen bleiben.
Der BGH schaut jedoch anders auf den Vorgang. Er trennt zwischen Rechtsdurchsetzung und wirtschaftlicher Risikoprüfung. Die Rechtsdurchsetzung benötigt den Titel. Die Bonitätsauskunft entscheidet nicht darüber, ob die Forderung besteht. Sie entscheidet auch nicht darüber, ob ein Gericht den Anspruch tituliert. Sie sagt nur etwas über die spätere Beitreibungschance. Diese Prognose ist dem BGH grundsätzlich zu weit entfernt, um automatisch ersatzfähig zu sein.
Ist das realitätsfern oder konsequent?
Genau an dieser Frage entzündet sich die Debatte. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen kritisiert die Entscheidung deutlich. Aus Sicht des Verbandes verkennt das Urteil die wirtschaftliche Realität. Der Gläubiger müsse Gerichtskosten vorstrecken und bekomme sie nur zurück, wenn der Schuldner zahlungsfähig sei. Deshalb sei eine Bonitätsprüfung vor teuren gerichtlichen Maßnahmen kein Luxus, sondern vernünftige kaufmännische Vorsicht.
Diese Kritik hat Gewicht. Die Inkassowirtschaft ist kein Randphänomen. Nach Angaben des BDIU wurden 2025 rund 39 Millionen neue Forderungen ins Inkasso übergeben. Der Gesamtbestand langfristig bearbeiteter Forderungen lag bei rund 92 Millionen. Die Branche spricht von mehr Fällen, mehr Abschreibungen und wachsender Belastung durch nachlassende Rechnungstreue. Wenn in vielen dieser Fälle Bonitätsprüfungen nicht mehr erstattungsfähig sind, entstehen für Gläubiger und Dienstleister erhebliche Zusatzkosten.
Gleichzeitig ist die Entscheidung aus Verbrauchersicht nicht unverständlich. Inkassoschreiben enthalten häufig zahlreiche Zusatzpositionen. Für Verbraucher ist oft schwer nachvollziehbar, welche Kosten berechtigt sind und welche nur automatisiert weitergereicht werden. Wenn jede Schufa-Abfrage routinemäßig auf Schuldner abgewälzt werden könnte, entstünde eine Kostenlawine aus Kleinstbeträgen, die sich massenhaft summieren. Gerade im Massengeschäft ist ein Centbetrag nie nur ein Centbetrag. Er wird zum Geschäftsmodell, wenn er millionenfach auftritt.
Dr. Thomas Schulte bringt die Spannung auf den Punkt: „Das Urteil ist verbraucherschützend, aber nicht gläubigerfreundlich. Es schützt Schuldner vor automatisierten Zusatzkosten. Es zwingt Gläubiger aber dazu, wirtschaftliche Vorprüfungen stärker selbst zu tragen. Die gerechte Lösung liegt nicht im Schlagwort, sondern in sauberer Differenzierung.“
Was bedeutet das für Verbraucher, die Inkassopost bekommen?
Für Verbraucher ist die Entscheidung ein wichtiges Werkzeug. Wer ein Inkassoschreiben erhält und dort Kosten für eine Bonitätsauskunft, Schufa-Abfrage oder wirtschaftliche Auskunft findet, sollte diese Position nicht ungeprüft bezahlen. Nach dem BGH-Urteil sind solche Kosten vor Klageerhebung grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Das bedeutet aber nicht, dass die Hauptforderung verschwindet. Wer eine berechtigte Rechnung nicht bezahlt hat, bleibt zur Zahlung verpflichtet. Auch Inkassokosten oder Anwaltskosten können weiterhin erstattungsfähig sein, wenn sie erforderlich und angemessen sind. Das Urteil betrifft nicht jede Inkassokostenposition, sondern speziell die Kosten einer Bonitätsauskunft vor dem gerichtlichen Verfahren.
Verbraucher sollten deshalb genau unterscheiden. Ist die Hauptforderung berechtigt? Bin ich tatsächlich in Verzug geraten? Sind Mahnkosten plausibel? Sind Inkassokosten der Höhe nach zulässig? Wird zusätzlich eine Bonitätsauskunft berechnet? Gibt es besondere Umstände, die eine solche Auskunft ausnahmsweise rechtfertigen könnten? Wurde die Position transparent erklärt?
Die praktische Empfehlung lautet: nicht ignorieren, aber prüfen. Wer Inkassopost einfach weglegt, riskiert Mahnbescheid, Titel, Vollstreckung und Schufa-Nachteile. Wer aber ungeprüft zahlt, zahlt möglicherweise Kosten, die nach der neuen BGH-Linie nicht verlangt werden dürfen.
Was bedeutet das für Unternehmen, Handwerker, Vermieter und Selbstständige?
Für Gläubiger ist das Urteil unbequem. Wer geliefert, gearbeitet, beraten oder vermietet hat, will sein Geld. Wenn der Schuldner nicht zahlt, fühlt sich der Gläubiger bereits geschädigt. Dann auch noch die Kosten einer Bonitätsprüfung selbst tragen zu müssen, wirkt wie eine zweite Belastung.
Besonders kleine Unternehmen, Handwerksbetriebe, Vermieter, Freiberufler und Dienstleister kennen dieses Problem. Ein großer Konzern kann Forderungsausfälle kalkulieren. Ein kleiner Betrieb spürt jede offene Rechnung. Wenn dann noch Gerichtskosten, Anwaltskosten, Inkassokosten und interner Verwaltungsaufwand hinzukommen, wird aus einer unbezahlten Rechnung schnell ein betriebswirtschaftliches Risiko.
Das BGH-Urteil zwingt Gläubiger deshalb zu einer neuen Strategie. Bonitätsprüfungen bleiben möglich. Sie sind nicht verboten. Aber ihre Kosten können vor Klageerhebung nicht routinemäßig auf den Schuldner verlagert werden. Wer sie einholt, muss damit rechnen, diese Kosten selbst zu tragen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Unternehmen sollten deshalb ihre Forderungsprozesse prüfen. Wann wird gemahnt? Wann wird ein Inkassodienstleister eingeschaltet? Wann lohnt sich ein Mahnbescheid? Wann ist eine interne Bonitätsprüfung sinnvoll, auch wenn sie nicht erstattet wird? Wann sollte lieber eine Ratenzahlung angeboten werden? Wann ist eine Forderung wirtschaftlich abzuschreiben? Und wann gibt es besondere Umstände, die dokumentiert werden müssen, falls die Kosten später doch geltend gemacht werden sollen?
Der Titel ist kein Geld auf dem Konto
Ein Punkt der BGH-Begründung wirkt für viele Gläubiger besonders hart. Der BGH verweist darauf, dass titulierte Ansprüche grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren. Das stimmt rechtlich. § 197 BGB sieht für rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vor.
Aber ein Titel ist noch kein Geld. Er ist ein Vollstreckungsinstrument. Wer einen Titel hat, kann später vollstrecken. Doch wenn der Schuldner nichts hat, bleibt der Titel zunächst Papier. Er bindet Verwaltung, verursacht weitere Kosten und muss überwacht werden. Aus wirtschaftlicher Sicht hilft der Hinweis auf 30 Jahre nur begrenzt. Der Gläubiger braucht Liquidität heute, nicht theoretische Vollstreckungschancen im Jahr 2056.
Gerade deshalb empfinden viele Gläubiger die Entscheidung als realitätsfern. Die Bonitätsauskunft ist aus ihrer Sicht die günstigste Form, um zu entscheiden, ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt Sinn ergibt. Wenn diese Prüfung nicht ersetzt wird, könnten Gläubiger künftig entweder häufiger blind titulieren oder häufiger berechtigte Forderungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverfolgen.
Beides ist problematisch. Blindes Titulieren belastet Gerichte und Schuldner. Nichtverfolgung berechtigter Forderungen belohnt mangelnde Zahlungstreue. Genau hier entsteht die Gerechtigkeitslücke.
Kann das Urteil auch Schuldnern schaden?
Ja, zumindest mittelbar. Auf den ersten Blick stärkt das Urteil Verbraucher, weil sie bestimmte Zusatzkosten nicht zahlen müssen. Aber es kann paradoxe Nebenwirkungen geben.
Wenn Gläubiger Bonitätsauskünfte nicht mehr einholen, weil sie die Kosten selbst tragen müssten, könnten sie schneller gerichtliche Schritte einleiten. Dann steigen für Schuldner die Risiken: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Gerichtskosten, Vollstreckungsmaßnahmen, Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher. Eine frühzeitige Bonitätsprüfung kann gerade verhindern, dass gegen zahlungsunfähige Schuldner unnötig harte Maßnahmen eingeleitet werden.
Das Urteil könnte also zwei Richtungen erzeugen. Verbraucherschützend wirkt es gegen automatische Kostenweitergabe. Belastend kann es wirken, wenn Gläubiger dadurch weniger sorgfältig prüfen, ob gerichtliche Schritte wirtschaftlich und menschlich sinnvoll sind.
Dr. Thomas Schulte sieht deshalb eine Kommunikationsaufgabe: „Die beste Lösung ist nicht die blind verschärfte Rechtsverfolgung. Die beste Lösung ist transparente Kommunikation. Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist, braucht es geordnete Ratenmodelle, Stundung, Vergleich oder klare Auskunft. Wenn ein Schuldner nur nicht zahlen will, braucht es konsequente Durchsetzung.“
Erosion des Verursacherprinzips oder Schutz vor Kostenautomatik?
Der BDIU spricht von einer Erosion des Verursacherprinzips. Wer nicht zahlt, verursacht Kosten. Wer Kosten verursacht, soll sie tragen. Das ist ein starker Gedanke des Schadensrechts. Er entspricht dem Gerechtigkeitsgefühl vieler Menschen.
Aber das Verursacherprinzip steht nicht allein. Daneben steht das Erforderlichkeitsprinzip. Ein Schuldner muss nicht jede denkbare Maßnahme ersetzen, nur weil er in Verzug geraten ist. Sonst könnten Gläubiger beliebige Prüf-, Analyse- und Verwaltungskosten auf Schuldner verlagern. Das Schadensrecht verlangt eine Grenze.
Das BGH-Urteil zieht diese Grenze bei Bonitätsauskünften vor Klageerhebung eng. Es sagt: Die Auskunft mag wirtschaftlich sinnvoll sein, aber sie ist für die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung grundsätzlich nicht notwendig. Damit verschiebt der BGH die Kosten der wirtschaftlichen Risikoprüfung zum Gläubiger.
Ob diese Linie gerecht ist, wird man unterschiedlich bewerten. Juristisch ist sie konsequent, wenn man streng zwischen Titulierung und Vollstreckungsprognose trennt. Wirtschaftlich ist sie hart, wenn man bedenkt, dass der Gläubiger ohne Zahlungsverzug keinen Anlass gehabt hätte, überhaupt eine Bonitätsauskunft einzuholen.
Was sollten Gläubiger jetzt anders machen?
Gläubiger sollten nach diesem Urteil nicht auf Forderungsmanagement verzichten. Sie sollten es präziser machen.
Erstens sollten Mahnprozesse sauber dokumentiert werden. Fälligkeit, Mahnung, Verzugseintritt, Reaktionen des Schuldners und Zahlungszusagen müssen nachvollziehbar sein. Zweitens sollten Bonitätsprüfungen nicht mehr automatisch als später erstattungsfähige Position kalkuliert werden. Drittens sollten besondere Umstände dokumentiert werden, wenn eine Bonitätsauskunft ausnahmsweise wirklich erforderlich erscheint. Viertens sollten Gläubiger stärker zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit unterscheiden.
Fünftens sollte die Kommunikation besser werden. Viele Forderungsfälle eskalieren, weil Schuldner schweigen und Gläubiger standardisiert reagieren. Eine klare Zahlungsaufforderung, ein realistisches Ratenangebot, eine kurze Frist und eine transparente Kostenaufstellung können häufig mehr bewirken als starre Eskalation.
Für Unternehmen bedeutet das: Forderungsmanagement ist nicht nur Rechtsdurchsetzung. Es ist Risikosteuerung. Und nach diesem BGH-Urteil muss diese Risikosteuerung wirtschaftlich noch sauberer geplant werden.
Was sollten Verbraucher jetzt wissen?
Verbraucher sollten wissen: Nicht jede Forderung ist falsch, nur weil Inkasso eingeschaltet wurde. Aber nicht jede Kostenposition ist richtig, nur weil sie auf dem Inkassoschreiben steht.
Wer eine Forderung erhält, sollte sofort prüfen, ob die Hauptforderung berechtigt ist. Wenn ja, sollte schnell reagiert werden. Schweigen ist gefährlich. Wer nicht zahlen kann, sollte das offen mitteilen und eine realistische Lösung anbieten. Wer die Forderung bestreitet, sollte klar und nachweisbar widersprechen. Wer zusätzliche Kosten für Bonitätsauskunft oder Schufa-Abfrage sieht, sollte diese Position gesondert prüfen.
Gerade Verbraucher in finanzieller Not sollten nicht aus Scham schweigen. Viele Eskalationen entstehen nicht durch Zahlungsunfähigkeit allein, sondern durch Kommunikationsabbruch. Das Urteil kann helfen, unberechtigte Zusatzkosten abzuwehren. Es ersetzt aber nicht die Pflicht, berechtigte Forderungen ernst zu nehmen.
Fazit: Ein kleines Urteil mit großer Wirkung
Das BGH-Urteil vom 11. Juni 2026 ist kein Nebensatz im Inkassorecht. Es ist eine Weichenstellung. Es sagt: Bonitätsauskünfte vor gerichtlichen Verfahren können wirtschaftlich sinnvoll sein, sind aber grundsätzlich nicht als Verzugsschaden auf den Schuldner abwälzbar. Damit stärkt der BGH Verbraucher gegenüber automatisierten Zusatzkosten. Gleichzeitig belastet er Gläubiger, die ohnehin ihrem Geld hinterherlaufen.
Die Entscheidung zeigt, wie schwierig gerechtes Forderungsrecht geworden ist. Der säumige Schuldner darf nicht durch Kostenlawinen überrollt werden. Der redliche Gläubiger darf aber auch nicht auf immer mehr Kosten sitzenbleiben. Zwischen beiden Polen liegt die praktische Wahrheit.
Dr. Thomas Schulte fasst es so zusammen: „Dieses Urteil zwingt alle Beteiligten zu mehr Präzision. Gläubiger müssen sauberer dokumentieren. Inkassodienstleister müssen Kostenpositionen transparenter darstellen. Verbraucher müssen Forderungen prüfen, aber berechtigte Ansprüche ernst nehmen. Recht lebt nicht nur vom Titel, sondern von Fairness im Verfahren.“
Am Ende geht es um mehr als 1,35 Euro. Es geht um Vertrauen in die Zahlungsordnung. Wer leistet, soll sein Geld bekommen. Wer schuldet, soll zahlen. Wer Kosten geltend macht, muss sie begründen. Und wer Recht durchsetzen will, muss heute mehr denn je beweisen, dass sein Weg nicht nur verständlich, sondern auch erforderlich ist.