Erst Mahnung für die offene Forderung, dann Schufa-Eintrag

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

SCHUFA Holding AG: 1. Besteht ein berechtigtes Interesse eines dritten Inkassounternehmens am Eintrag einer Forderung bei der Schufa Holding AG? 2. Wenn keine Mahnungen erfolgt sind oder Formalien missachtet werden, muss der Eintrag gelöscht werden?

                      

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB vertritt zahlreiche Betroffene mit ungerechtfertigten Schufa-Einträgen der SCHUFA Holding AG. Durch langjährige Erfahrungen und Betreuung der Mandanten wissen die Rechtsanwälte, dass der Schufa-Eintrag die Verbraucher in ihrem Alltag stark einschränken kann. Betroffene Verbraucher berichten davon, dass sie ihre Wohnungen nicht richtig einrichten können, wie z.B. mit einer neuen Küche oder neuem Bett oder neuem Sofa, weil Kleinstkredite verwehrt werden. Dies nicht weil die Darlehensnehmer über kein Einkommen verfügen, sondern aufgrund eines negativen Eintrages bei der Auskunftei, von welchem die Betroffenen zumeist bis dato keine Kenntnisse hatten.

So führte die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB zwei Prozesse vor dem Landgericht Berlin zu Angelegenheiten im Schufa-Recht. Die betroffenen Verbraucher hatte eine bereits jahrelang alte Forderung längst beglichen, diese war aber immer noch durch ein Inkassounternehmen als Eintrag in der Auskunftei vermerkt. Diese Einträge sind häufig in rechtswidriger Weise erfolgt, erläutert Rechtsanwalt und Schufa-Recht Experte Dr. Schulte die Zusammenhänge:

„Ein Negativeintrag nach § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist nur dann möglich, wenn – so wörtlich:

‚Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

(…)

  1. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist.‘

Häufig wird das Gesetz durch eintragende Unternehmen missachtet, berichtet Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann (LL.M.) Zunächst einmal besteht nach unserer Rechtsauffassung kein berechtigtes Interesse eines Inkassounternehmens, welches die Forderung nicht von dem eigentlichen Vertragspartner unserer Mandanten abgetreten bekommen hat, am Eintrag. Außerdem gilt eine Einzelabwägung für jeden Einzelfall vorzunehmen. Ein berechtigtes Interesse kann aber nur bestehen, wenn ein Schutzbedürfnis für den Wirtschaftsverkehr besteht. Dies ergibt sich allerdings nur dann daraus, wenn der Eintragende selbst Inhaber der Forderung ist. Bei Inkassounternehmen ist dies häufig nicht der Fall, da es an der Abtretung der Forderung fehlt. Dies ist eine Rechtsfrage, die durch das Landgericht Berlin  dahingehend vorläufig bewertet wurde, dass dann ein berechtigtes Interesse wohl zu verneinen sei.

Mahnungen liegen nicht vor – Betroffener bleibt in Unkenntnis

Den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team wird durch die Mandanten bestätigt, dass es an der schriftlichen Mahnung bzw. an der Mahnung an sich überhaupt fehlt. So sollten Betroffene wissen, dass eine Mahnung nicht nur den Forderungsbetrag enthalten muss, sondern auch den Hinweis darauf, dass sonst eine Übermittlung der Daten an eine Auskunftei erfolgen wird.

„Schriftlich ist eine Mahnung aber nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur, wenn sie auch unterschrieben ist. Im automatisierten Verfahren von Inkassounternehmen fehlt es daran bereits häufig. Außerdem müssen zwei Mahnungen dem Eintrag vorhergehen. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung des § 28 a BDSG wird oftmals nicht eingehalten“, bestätigt Rechtsanwalt Dr. Schulte. Das Mahnwesen muss sich an vorgeschriebenen Formalien halten, damit es in Kraft tritt. Falsch ist, wenn nur eine Mahnung vorliegt. Selbst wenn zwei Mahnungen vorliegen, müssen diese im zeitlichen Abstand von vier Wochen erfolgen. Falsch ist, wenn Mahnungen in zu kurzen Abständen an Betroffene versandt werden.

Zugang von Mahnungen – Wer muss Nachweise erbringen?

„Auch müssen Mahnungen den Betroffenen tatsächlich zugegangen sein. Die Beweislast trägt dafür eindeutig die eintragende Person bzw. das eintragende Unternehmen. Das ist Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 1964. In einem am Landgericht Berlin verhandelten Fall der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team ging die Mahnung dem Betroffenen nach dessen erstinstanzlichem Vortrag schon nicht zu. Nach unserer Rechtsauffassung muss der Gegner den Zugang der Mahnung beweisen – und dies im Einzelfall. So hatte hier die sogenannte „Abilita GmbH“ versucht, den Zugang nachzuweisen, indem sie dem Betroffenen nachträglich Post zusandte, die tatsächlich bei ihm ankam“, so Rechtsanwältin Buchmann. Die Rechtsanwälte von Dr. Schulte und sein Team mbB weisen darauf hin, dass damit aber nicht der Zugang der eigentlich streitgegenständlichen Mahnung nachgewiesen ist. Eine Mahnung ist eine einseitige Erklärung, die erst wirksam werden kann, soweit der Zugang nachgewiesen ist.

Das Ausgangsgericht folgte dieser Einschätzung allerdings nicht. Die Klage wurde abgewiesen und daher mittlerweile (am 04.07.2014) Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Betroffene eines Schufa-Eintrages sollten daher grundsätzlich durch einen Spezialisten im Schufa-Recht prüfen lassen, inwiefern sie eine Löschung oder Korrektur ihres Eintrages (dies insbesondere bei Ratenzahlungen) erwirken können. Dr. Schulte und sein Team weisen darauf hin, dass diesbezüglich auch häufig Rechtsschutz durch Rechtsschutzversicherer gegeben ist, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Sache handelt. Der Anspruch auf Löschung ergibt sich nämlich aus § 823 BGB wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Datenübermittlung. Weitere Informationen und fairen Rat unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de.

(LLM)

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1320 vom 17. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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