Negative Schufa-Einträge zu Lasten von Mandanten aussergerichtlich gelöscht - Dr. Schulte und sein Team erneut erfolgreich

Negative Schufa-Einträge zu Lasten von Mandanten aussergerichtlich gelöscht – Dr. Schulte und sein Team erneut erfolgreich

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Team aus Berlin können weitere Erfolge im Kampf gegen Negativeinträg bei der Schufa Holding AG vermelden. Allein durch die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte konnten drei Negativeinträge für verschiedene Betroffene bei verschiedenen Unternehmen gelöscht werden.

Zu den Einzelheiten:
1. American Express löscht Negativeintrag

Bei den Rechtsanwälten meldete sich der Unternehmer Jan H. Dieser berichtete von einem Negativeintrag, der Firma American Express, den diese in seinem Datenbestand bei der Schufa Holding AG vorgenommen hatte. Da die Sache drängte, beauftragte der Unternehmer H. die Rechtsanwälte sofort und zahlte einen Vorschuss ein. Eine lohnenswerte Investition, wie sich später herausstellte.
Nach einer kurzen Analyse der Problematik fertigten die Rechtsanwälte ein umfangreiches Schreiben an American Express. Hiermit konnte die sofortige Löschung des Negativeintrages erreicht werden. American Express erklärte schriftlich gegenüber den Rechtsanwälten, dass der Eintrag sofort widerrufen werde. Da es dem Mandanten mehr auf die Löschung und nicht auf die Kosten ankam, war die Angelegenheit aus seiner Sicht damit erledigt. Der Basisscorewert des Betroffenen Mandanten stieg nach Löschung des Negativeintrags sprunghaft an. Ein wesentlicher Erfolg, den die Rechtsanwälte hier durch schnelles Eingreifen erzielen konnten.

2. Commerzbank löscht Negativeintrag

Ebenfalls führte eine außergerichtliche Tätigkeit der Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zur Löschung eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG durch die Commerzbank AG. Der betroffene Mandant hatte bei der Commerzbank AG einen grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Eine hieraus resultierende Restforderung wurde von der Commerzbank an die SCI Service-Center Inkasso GmbH abgetreten. Mit dieser hatte der Betroffene eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Daher war die Forderung bei Eintragung des Negativmerkmals überhaupt nicht insgesamt fällig, was jedoch eine wesentliche Voraussetzung für einen Eintrag ist.
Um die Angelegenheit kurzfristig zu klären, wandte sich der Betroffene an die Rechtsanwälte, nachdem er den Negativeintrag durch einen Hinweis seiner Hausbank entdeckt hatte. Auch hier führte das außergerichtliche Anschreiben sofort zur Klärung und zu einem Einlenken der Commerzbank AG, die sich über ihre Rechtsanwälte meldete. Die Rechtsanwälte stellten sogar neben der Löschung des Negativeintrags eine Kostenübernahme in Aussicht. Über die Höhe der Kostenübernahme wird noch verhandelt.

3. Comdirekt AG löscht Negativeintrag

Außerdem wurde auch die außergerichtliche Löschung eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG mit der Comdirekt AG verhandelt. Die Bank hatte die Forderung in der Zwischenzeit an ein Inkassounternehmen verkauft, die aus einer Kontoverbindung mit der betroffenen Mandantschaft herrührte. Ein außergerichtlicher Schriftwechsel blieb zunächst ohne Erfolg. Die Comdirekt lehnte die Löschung des Schufa-Negativeintrages ab und wähnte sich weiterhin im Recht.
Erst ein zweites außergerichtliches Schreiben, in dem die Situation noch einmal umfangreich dargestellt und eine vergleichsweise Lösung angeregt wurde, führte dann zum Erfolg. Nach einem Telefonat von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte mit den Hausjuristen der Comdirekt AG, stellten diese den Widerruf des Negativeintrags in Aussicht, wollten jedoch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nicht übernehmen.

4. Fazit

Rechtsanwalt Schulte zieht folgendes Fazit aus den Angelegenheiten: „Es lässt sich hier feststellen, dass viele Schufaeinträge zu Unrecht erfolgen. Die Löschung gelingt meist schon im außergerichtlichen Bereich, wenn es möglich ist, der eintragenden Stelle ihre Rechtsfehler deutlich vor Augen zu führen. Hier ist zunächst einmal eine messerscharfe Analyse der juristischen Ausgangssituation notwendig. Wurden Fehler gefunden, lohnt es sich, hier den Finger in die Wunde zu legen. Dies führt dann oftmals bei der eintragenden Stelle zur Einsicht des Fehlers und zur sofortigen Austragung der Negativmeldung. Dies erspart oft lange Wartezeiten, hilft dem Betroffenen besonders schnell und ist kostengünstig, da lange Gerichtsverfahren vermieden werden können.“

Was tun gegen negative Schufaeinträge?

Gegen negative SCHUFA-Einträge gibt es verschiedene Maßnahmen, die ergriffen werden können, insbesondere wenn der Eintrag unberechtigt ist.

Was sind negative SCHUFA-Einträge und ihre Folgen?

Ein negativer Eintrag bei Auskunfteien wie der SCHUFA entsteht durch Zahlungsausfälle, gekündigte Kredite oder Konten, Mahnverfahren oder Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. Solche Einträge können weitreichende negative Folgen haben. Sie können dazu führen, dass Kredite abgelehnt, Handyverträge verweigert, die Wohnungssuche erschwert oder die Nutzung von Bankdienstleistungen wie Kreditkarten eingeschränkt wird. Ein negativer Eintrag kann die finanzielle Freiheit einschränken und ein Stigma für die Bonität darstellen. Dies wird manchmal als „wirtschaftlicher Ausschluss“ bezeichnet.

Wann ist ein negativer SCHUFA-Eintrag rechtmäßig?

Die Voraussetzungen für einen negativen SCHUFA-Eintrag sind in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Ein Eintrag ist nur zulässig, wenn die Forderung unbestritten ist, rechtskräftig festgestellt wurde oder auf einer Vertragsbeendigung nach zuvor erfolgter Mahnung beruht. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter in der Regel mehrfache Mahnungen (mindestens zweimal schriftlich), eine Frist von mindestens vier Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung, die Information an den Betroffenen, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolgen kann, und dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Die Übermittlung muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Eine Ratenzahlung oder Stundung darf nicht vereinbart worden sein.

Was tun bei negativen SCHUFA-Einträgen?

  1. SCHUFA-Auskunft beantragen: Fordern Sie regelmäßig (mindestens einmal jährlich kostenlos) eine Selbstauskunft an, um Ihre gespeicherten Daten zu überprüfen. Fehlerhafte Einträge kommen häufig vor.
  2. Fehlerhafte Einträge identifizieren: Überprüfen Sie die Auskunft sorgfältig auf unrichtige oder unberechtigte Einträge.
  3. Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen: Als Verbraucher können Sie die Berichtigung, Löschung oder Sperrung fehlerhafter Einträge verlangen. Während der Sperrung darf die SCHUFA den Eintrag nicht an anfragende Unternehmen weitergeben.
  4. Kontakt mit der SCHUFA und dem Dateneinmelder aufnehmen: Wenden Sie sich sowohl an die SCHUFA Holding AG als auch an das Unternehmen, das den Eintrag vorgenommen hat. Oft kann ein juristisch fundiertes Anschreiben außergerichtlich zum Erfolg führen.
  5. Ombudsverfahren der SCHUFA nutzen: Sie können sich kostenfrei an den Ombudsmann der SCHUFA wenden, um Differenzen überprüfen zu lassen.
  6. Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen: Bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde hilfreich sein.
  7. Rechtliche Beratung einholen: Es ist ratsam, einen negativen Eintrag von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, insbesondere um eine vorzeitige Löschung zu erreichen. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Eintrags liegt grundsätzlich bei dem Unternehmen, das den Eintrag vorgenommen hat.
  8. Klage einreichen: Wenn die SCHUFA oder das meldende Unternehmen die Löschung verweigern, kann eine Klage notwendig sein. Gerichte haben bereits mehrfach die Löschung unberechtigter Einträge angeordnet. Ein Löschungsbegehren ist eng mit dem Begehren auf Neuberechnung des Scores verbunden.
  9. Schadensersatz geltend machen: Bei einem unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrag liegt oft ein Verstoß gegen die DSGVO vor, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Dies kann sowohl materiellen (nachweisbarer finanzieller Nachteil) als auch immateriellen Schaden umfassen (z. B. für Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Kontrollverlust über Daten, Stress, Rufschädigung). Gerichte haben bereits Schadensersatzsummen in unterschiedlicher Höhe zugesprochen. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen das für den Eintrag verantwortliche Unternehmen, in Ausnahmefällen auch gegen die SCHUFA.
  10. Vorsicht bei Drohungen mit SCHUFA-Einträgen: Die Drohung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag, insbesondere bei bestrittenen Forderungen, kann unzulässig sein und eine versuchte Nötigung oder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Lassen Sie sich bei solchen Drohungen rechtlich beraten.

Wichtige Hinweise:

  • Die SCHUFA unterscheidet zwischen positiven und negativen Einträgen. Positive Einträge (z. B. bestehende Girokonten, Mobilfunkverträge, Kredite bei ordnungsgemäßem Verlauf) fließen ebenfalls in die Score-Berechnung ein.
  • Ein erledigter, aber ursprünglich berechtigter negativer Eintrag wird in der Regel erst nach 3 Jahren automatisch gelöscht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG), es sei denn, es handelt sich z. B. um Einträge zur Restschuldbefreiung, die nach 6 Monaten gelöscht werden. Ein Erledigungsvermerk wird bei Zahlung gesetzt, dies führt aber nicht sofort zur Löschung des Eintrags.
  • Der genaue Berechnungsalgorithmus des SCHUFA-Scores ist ein Geschäftsgeheimnis und wird nicht offengelegt. Persönliche Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Wohnort sollen laut SCHUFA keinen Einfluss auf den Score haben, auch wenn dies kritisiert wird. Einkommen und Vermögen werden nicht berücksichtigt.

Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihre Daten regelmäßig und handeln Sie sofort bei Unstimmigkeiten. Zögern Sie nicht, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen und unberechtigte Einträge löschen zu lassen.

Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

 

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 109 vom 3. August 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich