Rennen gegen die Zeit-Das Wertpapierprospektgesetz

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Wettlauf gegen die Zeit – Erfahrungen mit dem Wertpapierprospektgesetz und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die EG-Prospektverordnung und das deutsche Wertpapierprospektgesetz

Prospekte sind die Grundlage der meisten Kapitalanlagegeschäfte: dicke bunte Papiere, die weder von den Anlegern noch von den Anlagevermittlern gerne gelesen werden. Aber nicht nur im Streitfall sind Prospekte von entscheidender Bedeutung. Seit dem 1. Juli 2005 ist ein neues Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Kraft, das die Prospektrichtlinie der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (Committee of European Securities Regulators / CESR) in das deutsche Recht überträgt. Auch Gesellschaften, die Wertpapiere auf dem Markt außerhalb der Börse oder im freien Handel anbieten wollen, müssen ihre Wertpapierprospekte zunächst von der zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), genehmigen lassen. Hierzu muss der Prospekt eine ganze Reihe von Mindestanforderungen sowohl inhaltlich als auch formal erfüllen.

Prospektpflicht und -haftung für börsennotierte und vergleichbare Wertpapiere gab es auch schon vorher. Aber mit der Umsetzung der „EG-Prospektverordnung“ (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 im neuen WpPG unterliegen nun erstmals auch Produkte auf dem so genannten „grauen“ Kapitalmarkt einer gesetzlichen Offenlegungsvorschrift Hierbei handelt es sich beispielsweise um Beteiligungen an Personenhandels- und Publikumskommanditgesellschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder an Genossenschaften, sowie stille Beteiligungen an diesen Gesellschaften. Allerdings prüft die BaFin nur, ob der Prospekt die Mindestangaben in der vorgeschriebenen Form enthält, nicht aber die Richtigkeit der Angaben. Keinesfalls sollten Anleger also die Genehmigung durch die Behörde als Gütesiegel für das angebotene Produkt missverstehen.
Ein Berg aus Vorschriften
Dennoch, das Ziel der europäischen Prospektrichtlinie ist die Verbesserung von Verbraucherschutz und Transparenz auf dem Kapitalmarkt. Allerdings wird dieses Ziel mit einem undurchdringlich scheinenden Gewirr von Vorschriften verfolgt. Denn neben dem WpPG, das die europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, gilt auch noch das Verkaufsprospektgesetz (VerkProsG) in Teilen weiter – so ist in Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) seit 2004 die gesetzliche Prospektpflicht und -haftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen geregelt. Darüber hinaus bezieht sich die BaFin bei der Prospektprüfung aber auch weiterhin direkt auf die Empfehlungen der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde. Der Anhang der EG-Prospektverordnung enthält verschiedene Schemata und Prüfungsmodule, die je nach Ausrichtung der ausgebenden Gesellschaft Anwendung finden und die Anforderungen an Inhalt und Form des Prospekts maßgeblich bestimmen.
Besonders für kleinere Aktiengesellschaften (AG), die Wertpapiere vor allem durch ein Private Placement, also nicht öffentlich, anbieten wollen, türmen sich die Vorschriften zu einem nahezu unüberwindbaren Berg auf. Auch ausländische Gesellschaften, wie beispielsweise eine Société Anonyme (S.A.) oder eine im amerikanischen Handelsregister eingetragene (incorporated) Kapitalgesellschaft (Inc.), haben es hier schwer. Die wesentlichen Fallstricke können aber bei sorgfältiger und zeitnaher Zusammenarbeit aller Beteiligten umgangen werden, sofern man sich ihrer denn auch bewusst ist.
1. Kennnummern als Voraussetzung: ISIN und WKN
Ein Unternehmen, das Anteile in Form von Wertpapieren ausgeben und öffentlich anbieten will, benötigt eine Internationale Kennnummer für Wertpapiere (International Securities Identification Number / ISIN). Sie ersetzt beziehungsweise ergänzt seit 2003 die nationale Wertpapierkennnummer (WKN), die ausschließlich für in Deutschland handelbare Wertpapiere verwendet wurde. Vorhandene nationale Kennnummern wie die WKN wurden in die ISIN überführt, die sechsstellige Kombination aus Ziffern und Buchstaben ist bei deutschen ISIN an der sechsten bis elften Stelle enthalten.
ISIN und WKN werden in Deutschland von der Wertpapier-Mitteilungen-Gruppe (WM-Gruppe) nach Vorlage eines Prospektentwurfs ausgegeben. Der Prospektentwurf ist grundsätzlich in Landessprache vorzulegen, somit sollten ausländische Gesellschaften sowohl die Zeit als auch die Kosten für eine Übersetzung einplanen. Nur ausnahmsweise besteht für Gesellschaften mit Sitz im Ausland die Möglichkeit, den Prospekt in einer international gebräuchlichen Finanzsprache abzufassen, aber selbst dann müssen die wesentlichen Inhalte einleitend auf deutsch zusammengefasst werden.
2. Inhalt und Aufbau des Prospekts
Es stellt sich die Frage, welche Angaben in einem Prospekt überhaupt zwingend enthalten muss und wie diese zu strukturieren sind. Einen ersten Überblick über die inhaltlichen Details kann man sich auch auf der Internetseite der WM-Gruppe verschaffen.
Im Registrierungsformular sind zunächst Angaben zum Emittenten zu machen. Diese richten sich nach dem Anhang I der Prospektverordnung. Weiterhin müssen die Wertpapiere entsprechend dem Anhang III der Prospektverordnung beschreiben werden. In der so genannten Zusammenfassung sind im dritten Teil der Prospekts die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Emittenten und gegebenenfalls vorhandener Garantiegeber zu erläutern. Diese Angaben sollen kurz und verständlich sein, und in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter beinhalten, das sind etwa vier bis fünf DinA4-Seiten. In der Verwaltungspraxis des BaFin werden aber wohl auch Zusammenfassungen mit einem Umfang von bis zu 5.000 Wörtern zugelassen.
Der Aufbau des Prospekts richtet sich nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Abs. 1 der Prospektverordnung. Der Inhalt ist demnach in folgende Punkte zu gliedern:
   1. Inhaltsverzeichnis
   2. Zusammenfassung des Angebots
   3. Risikofaktoren des Angebots
         1. Risiken aus dem Angebot
         2. Risiken aus der Gesellschaftsstruktur
         3. Risiken aus der Finanzierungsstruktur
   4. Weitere noch anzuwendende Schemata und Module gemäß dem Anhang der Prospektverordnung
Man sollte immer damit rechen, dass die BaFin der Auffassung ist, der Aufbau des Prospekts weiche von den vorgegebenen Schemata und Modulen ab. Ist dies der Fall, muss nämlich eine so genannte Überkreuz-Checkliste mit eingereicht werden, in der die einzelnen Angaben im Prospekt den Positionen der Prospektverordnung zugeordnet werden. Für Vermögensverkaufsprospekte hält die BaFin eine Überkreuzcheckliste im Internet zum Download bereit. Bei Wertpapierprospekten muss der Emittent hier selbst kreativ tätig werden, was wohl damit zusammenhängt, dass gemäß Prospekt-VO verschiedene Schemata und Module Anwendung finden können
3. Fristen hier und Fristen da
Um die Genehmigung des Prospektentwurfs nicht unnötig zu gefährden, sollte den geforderten Fristen besondere Beachtung geschenkt werden. Die Prospektverordnung fordert bei Wertpapiern, dass die geprüften Finanzinformationen nicht älter als 18 Monate sind, wenn der Emittent, also die ausgebende Gesellschaft, geprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt – sind die Zwischenabschlüsse ungeprüft, dann beträgt die Frist sogar nur 15 Monate (Anhang I, Nr. 20.5.1).
Darüber hinaus darf die Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung der Gesellschaft nicht älter als 90 Tage sein, und zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Für den Emittenten, also den Aussteller des Wertpapiers, ist hier also Eile geboten, denn der Prospekt darf ja erst nach der Prüfung durch die BaFin veröffentlicht werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die BaFin 10 Werktage Zeit hat, diesen auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei einem erstmaligen öffentlichen Angebot kann sich die Behörde sogar 20 Werktage Zeit lassen. Es können also unter Umständen mehr als vier Wochen vergehen, bis die BaFin zu einer Entscheidung darüber gelangt, ob der Prospekt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vollständig, logisch nachvollziehbar und verständlich ist. Ist die Behörde mit dem Inhalt nicht einverstanden, beginnt die Prüfungsfrist nach erneutem Einreichen des Prospekts wieder von vorn.
Somit veralten vor allem die Zahlen zur Kapitalisierung und Verschuldung des Unternehmens sehr schnell. Die Buchführung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden, damit die Zahlen zügig erstellt werden können – sei es von dem Prospektersteller selbst oder von einem steuerlichen Berater.
Besonders wenn mehrere Stellen bei der Prospekterstellung beteiligt sind, werden die verschiedenen Fristen leicht zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Verlangt die BaFin neue Zahlen, für die gegebenenfalls Geschäftsvorgänge erst noch erfasst werden müssen, vergeht kostbare Zeit, bis die nächste Prospektversion erstellt und eingereicht werden kann. Verstreicht innerhalb dieser Zeit eine der oben genannten Fristen, sind wieder neue Zahlen notwendig. Handelt es sich um Jahres- oder Zwischenabschlüsse, müssen diese nicht nur erstellt, sondern auch noch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden, bevor der Prospekt erneut bei der BaFin vorgelegt werden kann. Das ausgebende Unternehmen, seine Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und sonstigen Berater sollten also ihre Zusammenarbeit gut koordinieren und im engen Austausch miteinander stehen.
Das Ablaufen der Prüfungsfrist ohne Rückmeldung von der Behörde stellt im Übrigen keine „Billigungsfiktion“ dar, mit anderen Worten: nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die BaFin ist eine Veröffentlichung des Prospekts möglich. Ist die Prüfung durch die BaFin glücklich überstanden, muss der Prospekt zunächst durch eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung veröffentlicht werden. Erst einen Tag nach Erscheinen der Anzeige darf der Prospekt dann verteilt und das Angebot öffentlich gemacht werden.

4. Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit
Der Prospekt hat den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit zu wahren. Er muss also auch nach der ersten Genehmigung weiterhin ständig aktualisiert werden. Ganz gleich, ob sich die Geschäftsentwicklung positiv oder negativ auf den Wert der Anlage auswirkt, geschehen wesentliche Dinge in der Gesellschaft, muss der Prospekt entsprechend angepasst werden. Auch dies kann sich zum Wettlauf gegen die Zeit entpuppen, denn gerade, wenn sich das Geschäft der ausgebenden Gesellschaft stark entwickelt, sind kurzfristige Veränderungen an der Tagesordnung.

Fazit
Bei der Prospekterstellung sollten alle Beteiligten gut – und vor allem schnell – zusammenarbeiten, um die entsprechenden Fristen der Prospektverordnung auch einhalten zu können. Ein erfahrenes Team kann dabei helfen, alle möglichen Klippen auch innerhalb der vorgegebenen Zeiträume sicher zu umschiffen. Eine zeitnahe und sorgfältige Buchführung ist eine gute Voraussetzung für die Erstellung der benötigten Zahlen, sowohl im ersten Genehmigungsverfahren als auch zur fortlaufenden Anpassung des Prospekts an die aktuelle Geschäftsentwicklung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 151 vom 30. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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