Steuerberater haften bei Falschberatung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Kürzlich hat die Berliner Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung dieses Jahr auf den 02.06.2014 gelegt wird, bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder Steuerbüros bis zum Ende des Jahres.

Vor diesem Hintergrund werden nicht nur wegen der Kompliziertheit, sondern insbesondere auch fristentechnisch wieder viele Bundesbürger die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nehmen.

Auch Steuerberater machen mal Fehler – Wer haftet dafür?

Stellt sich dann hinterher heraus, dass der Steuerberater einen Fehler begangen hat, so stellt sich unweigerlich die Frage nach der Haftung. So geschehen ist das kürzlich einer Gesellschaft passiert, bei der sich im Rahmen einer Betriebsprüfung das Fehlen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft herausstellte mit der Folge, dass Körperschaftsteuern plus Zinsen und Solidaritätszuschläge in einer Gesamthöhe von fast 189.000,00 Euro anfielen. Hierfür wollte die Gesellschaft den Steuerberater haftbar machen, da mit der erfolgten Umstrukturierung die tatsächlichen Voraussetzungen einer körperschaftlichen Organschaft nicht vorlagen.

Nebenpflicht des Steuerberaters: Mandanten nach Treu und Glauben vor Schaden bewahren

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 U 633/13) im Ergebnis zwar eine Haftung abgelehnt, hierbei aber grundsätzliche Ausführungen gemacht: Der Steuerberater sei im Umfang des erteilten Mandats verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehöre es, den Mandanten nach Treu und Glauben vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. So habe der Steuerberater zwar keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung gehabt, im Rahmen seines Dauermandats für die Gesellschaft habe er derartige Fragen aber aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern müssen. Insoweit habe er schuldhaft gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen. Einzig mangels nicht nachgewiesener Kausalität, dass der Schaden bei vertragsgerechter Beratung nicht entstanden wäre, wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil zeigt die grundsätzliche Bedeutung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und die hiermit einhergehenden umfassenden Treuepflichten. Jeder Steuerberater, aber auch jeder Anwalt hat daher künftig noch mehr darauf zu achten, ob Umstände, die er bei der Bearbeitung des Mandats erfährt, die Interessen des Mandanten gefährden. In diesem Falle ist der Mandant hierüber aufzuklären und notfalls zu beraten. Für Rückfragen, fairen Rat und weiteren Informationen stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1265 vom 5. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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