BMW Bank GmbH löscht Schufa-Eintrag - Rechtsanwälte erfolgreich - Dr Thomas Schulte

BMW Bank GmbH löscht Schufa-Eintrag – Rechtsanwälte erfolgreich

Die Rechtsanwälte wurden beauftragt gegenüber einem Leasinggeber für hochwertige Kraftfahrzeuge aus Bayern die Löschung eines negativen Schufaeintrages zu erwirken.

Dr. Schulte und Team als erfolgreiche Spezialisten im Schufa-Recht konnten erneut Schufa-Opfer helfen und negativen Eintrag bei der Schufa zur Löschung bringen.

Frau Rechtsanwältin Wiest erläutert den Sachverhalt und meint hierzu: „Zu dem Schufaeintrag kam es, weil aufgrund einer unvorhergesehenen Kontosperrung eine Leasingrate nicht abgebucht werden konnte. Diese Kontosperrung wurde dem Leasinggeber unverzüglich angezeigt und mitgeteilt, dass nach Aufhebung der Kontensperrung sofort die Rate beglichen werden konnte und auch in die Wege geleitet wurde. Dennoch nahm der Leasinggeber die Kontosperrung und die fehlende Möglichkeit des Einzuges der Leasingrate zum Anlass und kündigte den Leasingvertrag“.

Dabei handelte es sich bei der rückständigen Leasingrate lediglich um einen Kleinstbetrag unter 1.000,00 Euro. Außerdem wurde nach Aufhebung der Kontosperrung die fehlende Leasingrate unverzüglich überwiesen. Der Schufa-Eintrag wurde dann seitens des Leasinggebers als erledigt gemeldet. Da der Schufaeintrag fristgerecht binnen eines Monats nach Anmeldung ausgeglichen wurde, wandte sich der Rechtsschutzsuchende an die Rechtsanwälte mit der Bitte ihm hinsichtlich der Löschung des Schufaeintrages behilflich zu sein.

Nach zweimaligen Schriftverkehr mit dem Leasinggeber teilte dieser nunmehr mit, dass er den Schufaeintrag zur Löschung gebracht hat. Darüber hinaus erkannte der Leasinggeber sein Versäumnis und ist in dieser Angelegenheit auch bereit, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu zahlen.

Dieser kurze Artikel aus dem Jahre 2012 beleuchtet die Arbeit von Dr. Thomas Schulte und seinem Team für die Betroffenen über Jahrzehnte. Auch 2025 wird weitergekämpft gegen Ungerechtigkeiten.

Unrechtmäßige SCHUFA-Einträge können schwerwiegende Folgen haben und die finanzielle Handlungsfähigkeit stark einschränken, indem sie beispielsweise Kredite, Mietverträge oder Mobilfunkverträge erschweren oder unmöglich machen. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jeder negative Eintrag rechtmäßig ist. Ein Eintrag ist unberechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere nach § 31 Abs. 2 BDSG, nicht vorlagen. Dazu gehört, dass die Forderung fällig und unbestritten ist und der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Die Übermittlung von Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig, wobei eine Abwägung der Interessen erforderlich ist. Ein bereits beglichener Betrag rechtfertigt oft kein solches Interesse mehr. Auch das Drohen mit einem SCHUFA-Eintrag kann unzulässig sein, insbesondere wenn die Forderung bestritten wird.

Hier sind Schritte, die Sie im Jahr 2025 unternehmen können:

  1. SCHUFA-Auskunft einholen und prüfen: Fordern Sie zunächst Ihre kostenlose Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO an. Prüfen Sie die dort aufgeführten Einträge sorgfältig auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit. Fehlerhafte oder veraltete Einträge müssen gelöscht oder korrigiert werden (§ 35 BDSG).
  2. Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung stellen: Wenn Sie fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge feststellen, können Sie deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen. Bei unbestritten falschen Angaben ist eine sofortige Löschung bei der SCHUFA möglich. Sie können sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) und Art. 17 DSGVO sowie § 31 BDSG stützen. Ein fundierter, rechtlich sauber formulierter Antrag kann die eintragende Stelle zwingen, ihre Behauptungen nachzuweisen.
  3. Ombudsmann der SCHUFA anrufen: Bei Differenzen oder Missverständnissen können Sie die kostenfreie Schlichtungsstelle des SCHUFA-Ombudsmanns in Anspruch nehmen. Der Ombudsmann prüft den Vorgang neutral und schnell und kann eine Überprüfung oder Korrektur veranlassen. Laut Verbraucherzentrale NRW enden über 60 % der Ombudsverfahren zugunsten der Verbraucher.
  4. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen: Wenn die SCHUFA oder das meldende Unternehmen die unrichtigen Daten nicht korrigiert oder die Auskunft verweigert, sollten Sie die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde auf Länderebene einschalten.
  5. Rechtlichen Beistand suchen und gerichtliche Schritte einleiten: In komplexeren Fällen, wenn außergerichtliche Bemühungen fehlschlagen oder Ihnen durch unrechtmäßige Einträge ein Schaden entstanden ist oder droht, ist der Gang zum Rechtsanwalt ratsam. Ein erfahrener Anwalt kennt die Mechanismen und kann Ihre Rechte effektiv durchsetzen. Anwälte können fehlerhafte Einträge identifizieren, die SCHUFA oder Unternehmen zur Löschung auffordern und gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um Unternehmen zum Einlenken zu bewegen. Gerichtlich kann ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO durchgesetzt werden. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen Eintrags liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
  6. Schadensersatz geltend machen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist, können Sie nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen. Dies schließt sowohl materielle Schäden (z.B. verweigerte Kredite, höhere Zinsen) als auch immaterielle Schäden (z.B. Stress, Unsicherheit, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über Daten) ein. Gerichte haben in verschiedenen Fällen Schadensersatz zugesprochen, beispielsweise 4.000 € oder 2.000 € für unberechtigte Meldungen oder 5.000 € wegen eines unberechtigten Eintrages. Der BGH hat im Januar 2025 immateriellen Schadensersatz von 500 € für eine unzulässige Meldung durch einen Mobilfunkanbieter bestätigt. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und BGH hat der Schadensersatz eine Ausgleichsfunktion. Es muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden, wobei Gefühle wie Ärger oder Frustration als immaterieller Schaden anerkannt werden können. Der BGH entschied Ende 2024, dass auch ohne Nachweis konkreten wirtschaftlichen Schadens ein Grundschadensersatz möglich ist. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen das Unternehmen, das den Eintrag vorgenommen hat.

Besondere Punkte für 2025:

  • Das neue Bundesdatenschutzgesetz 2025 bringt voraussichtlich Änderungen mit sich, wie die Löschung erledigter Einträge bereits nach 18 statt 36 Monaten (die sogenannte „100-Tage-Regel“).
  • Wohnort und häufige Umzüge dürfen nach dem neuen Gesetz nicht mehr für die Score-Berechnung verwendet werden. Auch die Nutzung von Social-Media-Daten soll verboten werden.
  • Die Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbehörden soll gestärkt werden.
  • Aktuelle Gerichtsurteile, wie das des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-26/22) und des BGH vom 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22), haben die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt, insbesondere im Hinblick auf automatisierte Scoring-Verfahren und Schadensersatz bei unrechtmäßigen Einträgen. Das EuGH-Urteil hat klargestellt, dass die ausschließliche Verwendung des SCHUFA-Scores zur Kreditwürdigkeitsbeurteilung gegen die DSGVO verstoßen kann, wenn keine menschliche Überprüfung erfolgt und dies erhebliche Auswirkungen hat.
  • Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien, auch wenn sie von Datenschutzbehörden genehmigt wurden, sind unerheblich, wenn sie zu einer anderen Beurteilung führen als die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Verbraucher im Jahr 2025 nicht hilflos SCHUFA-Ungerechtigkeiten gegenüberstehen, sondern durch konsequentes Vorgehen, gestützt auf die geltenden Gesetze und die Rechtsprechung, ihre Rechte durchsetzen und unrechtmäßige Einträge löschen sowie gegebenenfalls Schadensersatz fordern können. Insbesondere bei hartnäckigen Fällen oder komplexen Sachverhalten ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oft entscheidend für den Erfolg.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte: Ihr Partner bei unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen

Ein unberechtigter SCHUFA-Eintrag kann Leben verändern – und das nicht zum Guten. Ein aktueller Fall zeigt: Eine bloße, einmalige Zahlungsverzögerung aufgrund einer plötzlichen Kontosperrung reichte einem Leasinganbieter aus Bayern, um nicht nur den Leasingvertrag zu kündigen, sondern auch einen negativen Eintrag bei der SCHUFA zu veranlassen. Dabei wurde die Rate umgehend nach der Sperrungsaufhebung bezahlt. Das Team um Dr. Thomas Schulte in Berlin nahm sich des Falls an – mit Erfolg. Der Eintrag wurde gelöscht, der Mandant rehabilitiert, die Anwaltskosten übernimmt der Leasinggeber.

Das Fazit: Auch 2025 bleibt das Ziel klar – Gerechtigkeit für Verbraucher, schnelle Löschung von SCHUFA-Einträgen und rechtliche Wiedergutmachung

Wenn auch Sie glauben, dass ein SCHUFA-Eintrag zu Unrecht erfolgt ist, handeln Sie jetzt. Vertrauen Sie auf juristische Erfahrung, Präzision und Erfolg. Seit über zwei Jahrzehnten kämpft Dr. Thomas Schulte an der Seite betroffener Verbraucher. Informieren Sie sich und holen Sie sich Ihre finanzielle Freiheit zurück.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 91 vom 8. Juni 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich