Die Santander Consumer Bank AG hat erneut nach Intervention der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team einen Schufa-Negativeintrag zur Löschung gebracht.
Gegen die Santander waren die Rechtsanwälte bereits in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich.
Wie entstehen Schufa-Negativeinträge, wie kann der Negativeintrag zur Löschung gebracht werden?
Der hier vertretene Mandant hatte bei der Santander Consumer Bank AG einen Kreditkartenvertrag unterzeichnet. Die Kreditkarte hatte er wie es üblich ist in Anspruch genommen und so eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank aufgebaut. Leider kam es hier zu Zahlungsverzögerungen. Diese nahm die Santander Consumer Bank AG zum Anlass, das Kreditkartenverhältnis mit Schreiben vom 14.07.2010 zu kündigen und den Forderungsbetrag in Höhe von 2.874,72 € fällig zu stellen. Der Ausgleich der Forderung sollte binnen 14 Tagen erfolgen.
Die Santander Consumer Bank AG beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwicklung der offenen Forderung. Mit dieser Kanzlei vereinbarte der hier vertretene Mandant eine Ratenzahlung. Die monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € bediente er seit dem 15.08.2010 regelmäßig.
Zum Schufa-Negativeintrag kam es erst nach Abgabe der Angelegenheit an eine eigene Anwaltskanzlei der Santander Consumer Bank AG, die die Kündigung des Kreditkartenvertrages bei der Schufa Holding AG zur Einmeldung brachte. Gegen den aus seiner Sicht unberechtigten Schufa-Negativeintrag, wollte sich der Mandant zur Wehr setzen.
Zur Löschung Schufa Negativ Eintrag:
Da der Negativeintrag eine Datenübermittlung darstellt, ist diese zunächst als rechtswidrig einzuordnen, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Seit dem 01.04.2010 ist zur Rechtfertigung eines Schufa-Negativeintrages die gesetzliche Vorschrift des § 28 a BDSG zu Rate zu ziehen. Nur wenn eine der Alternativen des dort aufgeführten sogenannten Fünferkataloges vorliegt, kann der Eintrag gerechtfertigt werden.
In dem vorliegenden Fall wurde der Eintrag zwar durch die Santander Consumer Bank AG lanciert, konnte jedoch nicht nach § 28 a BDSG gerechtfertigt werden. Nachgewiesen wurde, dass der hier vertretene Mandant keine Mahnschreiben der Santander Consumer Bank AG erhalten hatte, jedoch behauptete Santander Consumer Bank AG gegenteiliges. Zudem wurde dem Kreditkartenkunden eine Kündigung des Kreditkartenverhältnisses übersandt, welche jedoch keinen Warnhinweis auf den bevorstehenden Schufa-Negativeintrag enthielt.
„Da dieser Warnhinweis jedoch nach der Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG zwingend erforderlich ist, war auch wegen der Kündigung keine Rechtfertigung des Schufa-Negativeintrages gegeben“, erläutert Rechtsanwalt Sven Schulte, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte in Sachen Datenschutzrecht hier für den Mandanten die Löschung des Eintrages erstreiten konnte.
In letzter Konsequenz führte dies dazu, dass sich die Santander Consumer Bank AG dazu bereit erklärte, den negativen Schufa-Eintrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Löschung zu bringen. Wegen der entstandenen Kosten, musste zunächst die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in Anspruch genommen werden.
Im nächsten Schritt ist es nun notwendig, Schadensersatz für den nicht gerechtfertigten Schufa-Negativeintrag zu verlangen.
Wie ist die Lage 2025 in Bezug auf Schufa?
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bleibt auch im Jahr 2025 ein zentraler Akteur im deutschen Finanzsystem und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen. Ihre Tätigkeit basiert auf der Sammlung und Verarbeitung von Daten über das Zahlungsverhalten und Vertragsbeziehungen von Verbrauchern, die sie hauptsächlich von ihren Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkanbietern und Versandhändlern erhält.
Mit Blick auf 2025 sind mehrere wichtige Entwicklungen und geplante Änderungen zu erkennen:
- Einführung eines neuen SCHUFA-Scores: Für 2025 ist die Einführung eines neuen SCHUFA-Scores geplant. Dieser soll die bisherigen Basis- und Branchenscores ersetzen und transparenter, verständlicher und simulierbar sein.
- Neues Bundesdatenschutzgesetz 2025: Ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird für 2025 erwartet, das wichtige Reformen mit sich bringen soll.
- Eine zentrale Änderung ist die verkürzte Löschfrist für erledigte Einträge auf 18 Monate statt wie bisher 36 Monate. Dies wird im Zusammenhang mit der „100-Tage-Regelung“ diskutiert, wobei die Quellen die 100 Tage nicht im Detail erläutern, aber die 18 Monate für vollständig bezahlte Forderungen als aktuelle Selbstverpflichtung der SCHUFA unter bestimmten Umständen erwähnen. (Es wird auch eine Entscheidung von März 2023 erwähnt, wonach SCHUFA Restschuldbefreiungsdaten nur noch 6 Monate speichern will).
- Weitere geplante Reformen umfassen, dass der Wohnort und häufige Umzüge nicht mehr für die Score-Berechnung verwendet werden dürfen, und die Nutzung von Social-Media-Daten verboten sein soll. Eine stärkere Kontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörden wird ebenfalls erwartet.
- Aktuelle Rechtsprechung: Anfang 2025 gab es mehrere Gerichtsurteile, die die Rechte der Verbraucher stärken.
- Das Oberlandesgericht Köln entschied am 10. April 2025, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen, die auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder sein könnten, nicht länger speichern dürfen, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde. Dieses Urteil stützt sich auf die Wertung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und nimmt Bezug auf das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023, das darauf abstellte, dass die Speicherung von Restschuldbefreiungsdaten nach Löschung aus öffentlichen Registern die erneute Teilnahme am Wirtschaftsleben gefährden würde.
- Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Januar 2025 betonte ebenfalls die Rechte der Verbraucher gegen unrechtmäßige Negativeinträge. Das Gericht stellte klar, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt, und hob hervor, dass Verbraucher sich wehren können, insbesondere wenn der Eintrag nachweislich zur Ablehnung, z.B. eines Kreditantrags, geführt hat.
- Andauernde Kritik: Trotz der geplanten Verbesserungen und gerichtlichen Klarstellungen besteht weiterhin Kritik an der fehlenden Transparenz der genauen Berechnungsmethode (Score-Formel), die als Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Einige Quellen bemängeln, dass ohne Offenlegung der Rechenmodelle keine echte Kontrolle möglich sei.
- Wichtigkeit der Datenüberprüfung: Auch 2025 wird betont, dass Verbraucher ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten regelmäßig überprüfen sollten. Dies dient dazu, die Genauigkeit und Vollständigkeit der Einträge sicherzustellen und gegebenenfalls unberechtigte oder veraltete Einträge zur Löschung anzufechten, da nicht immer eine automatische Löschung erfolgt.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
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