Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.10.2013 die Deutsche Postbank AG zur Löschung mehrerer Negativeinträge bei der Schufa Holding AG verurteilt. Das Gericht bestätigte hierbei zwei wesentliche Rechtsgrundsätze.
Zum Sachverhalt:
Ein junger Auszubildender aus dem Großraum Stuttgart hatte bei der Deutschen Postbank AG Zahlungsrückstände. Diese beliefen sich auf einen nicht besonders hohen Betrag in Höhe von weniger als 1.000,00 EUR. Nach Kündigung des Girovertrages des jungen Mannes meldete die Deutsche Postbank AG den Sachverhalt der Schufa Holding AG als Negativeintrag mit einem so genannten SG-Merkmal. SG steht für „Saldo nach Gesamtfälligstellung“. Zudem nahm die Deutsche Postbank AG weiterhin periodische Meldungen an die Schufa Holding AG vor. Dies geschah auch noch, nachdem die Postbank mit ihrem ehemaligen Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte.
Hiergegen wandte sich der Betroffene unter Mithilfe der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin. Ein negativer Schufa-Eintrag verursacht nicht absehbare Auswirkungen. Für den jungen Betroffenen wirkt sich ein Schufa-Eintrag von kleinen wirtschaftlichen Einschränkungen bis zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit aus. Da eine außergerichtliche Einigung mit der Postbank nicht erzielt werden konnte, wurde kurzerhand Klage eingereicht. Über diese entschied nun das Landgericht Stuttgart.
Die Entscheidung:
Das Gericht bewertete die Einmeldungen, die nach der Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt waren und immer noch unter dem Merkmal SG verzeichnet worden, als rechtsfehlerhaft und somit auch rechtswidrig und verurteilte nunmehr die Deutsche Postbank AG zur Löschung der Negativeinträge. Dies begründete das Landgericht Stuttgart vor allem damit, dass nach Abschluss des Ratenzahlungsvergleiches eine positive Veränderung zu Gunsten des Schuldners stattgefunden habe. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Ratenzahlungsvereinbarung sich auch in seinen Schufa – Daten wiederfinde.
Zudem bestätigte das Gericht in seiner Entscheidung, dass die beklagte Deutsche Postbank AG zum Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten verpflichtet sei. Dies begründete das Gericht damit, dass die Beklagte ihre Pflicht aus dem Girovertrag durch die fehlerhaften Meldungen gemäß § 280 BGB verletzt habe und dem Kläger insoweit zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Rechtsanwalt Dr. Schulte weiß aus Erfahrung und durch Berichten der betroffenen Mandanten von Schufa-Einträgen, dass eben auch ganz junge Leute, die gerade im Berufsleben starten, sich natürlich Wünsche und Träume erfüllen möchten und schneller als gedacht ihr Leben durch Schufa-Einträge betroffen ist: „Hat jemand erst mal einen negativen Schufa-Eintrag, dann merkt jeder Betroffene, wie weit dieser Eintrag das alltägliche Leben, bzw. Geschäftsleben hemmt und handlungsunfähig macht. Neue Verträge wie z.B. für ein Handy, ein Autokredit oder eine Mietwohnung sind mit einem negativen Schufa-Eintrag nicht möglich. Gerade das Leben von jungen Menschen wird massiv durch den Negativeintrag eingeschränkt, ein Schufa-Eintrag bleibt 3 Jahre bestehen, wenn dieser nicht vorher zur Löschung gebracht werden konnte.“
Wie lösche ich negativen Schufaeintrag?
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr finanzielles Leben und Ihre Möglichkeiten haben. Er kann dazu führen, dass Kredite, Handyverträge oder Mietwohnungen abgelehnt werden oder Sie nur schlechtere Konditionen erhalten. Es ist daher wichtig zu wissen, wie Sie gegen negative Einträge vorgehen können, insbesondere wenn diese unberechtigt sind.
- SCHUFA-Auskunft anfordern: Der erste Schritt ist, eine Kopie Ihrer bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Dies können Sie einmal jährlich kostenfrei über die Webseite der SCHUFA (www.schufa.de oder meineschufa.de/de/datenkopie) anfordern (Datenkopie nach Art 15 DS-GVO). Diese Selbstauskunft ist sehr umfangreich. Für bestimmte Zwecke, wie die Vorlage bei einem Vermieter, empfiehlt sich der kostenpflichtige SCHUFA-BonitätsCheck, der weniger sensible Daten enthält. Überprüfen Sie die erhaltene Auskunft sorgfältig auf Fehler oder veraltete Einträge. Fehlerhafte Einträge kommen häufig vor.
- Fehlerhafte oder unberechtigte Einträge identifizieren: Wenn Sie in Ihrer Datenkopie fehlerhafte oder unberechtigte Einträge feststellen, sollten Sie sofort handeln. Ein Eintrag kann unberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung nicht erfüllt waren. Beispielsweise muss eine Forderung, die zu einem Negativeintrag führt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder auf einer Vertragsbeendigung nach zuvor erfolgter Mahnung beruhen (§ 31 BDSG). Oft fehlen der Nachweis über notwendige Mahnungen oder ein Hinweis auf den bevorstehenden Negativeintrag. Auch Forderungen, die nicht fällig waren (z.B. wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung), dürfen nicht gemeldet werden.
- Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen: Als Verbraucher haben Sie das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung fehlerhafter Einträge zu verlangen.
- Berichtigung: Wenn es sich um offensichtlich falsche Angaben handelt, wie z.B. eine Personenverwechslung, können Sie sich direkt an die SCHUFA wenden und eine Berichtigung verlangen.
- Löschung: Wenn ein Eintrag nachweislich fehlerhaft oder unberechtigt ist, besteht ein Recht auf sofortige Löschung. Dies gilt auch, wenn ein Eintrag nach Ablauf der regulären Löschfrist noch vorhanden ist.
- Sperrung: Wenn streitig ist, ob ein Eintrag fehlerhaft ist, muss die SCHUFA den Eintrag sperren und darf ihn während der Prüfung nicht weitergeben.
- Gläubiger und SCHUFA kontaktieren: Um einen unberechtigten Eintrag löschen zu lassen, sollten Sie den Gläubiger (das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat) kontaktieren und den Fehler belegen. Gleichzeitig sollten Sie die SCHUFA über den Sachverhalt informieren und die Löschung beantragen. Es kann hilfreich sein, ein juristisch anspruchsvolles Schreiben aufzusetzen. Musterbriefe können dabei unterstützen. Wenn Sie nachvollziehbar darlegen und beweisen können, warum Einträge nicht richtig sind, reagiert die Gegenseite nach Erfahrung oft rasch und berichtigt die Daten.
- Rechtliche Grundlagen nutzen (DSGVO, BDSG): Ihr Anspruch auf Löschung kann sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben. Insbesondere Art. 17 DSGVO gewährt das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), wenn keine gesetzliche Grundlage für die Speicherung besteht. Die Übermittlung negativer Merkmale ist an strenge Bedingungen des § 31 Abs. 2 BDSG geknüpft. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen Eintrages liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
- Löschfristen und vorzeitige Löschung: Negative Einträge werden in der Regel automatisch drei Jahre nach Erledigung gelöscht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Wichtig dabei ist, dass der Gläubiger eine „Erledigt-Meldung“ an die SCHUFA sendet. Es gibt jedoch Möglichkeiten zur vorzeitigen Löschung:
- Unberechtigte Einträge: Diese können sofort gelöscht werden.
- Beglichene Kleinforderungen: Forderungen bis 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können vorzeitig gelöscht werden, sofern keine weiteren negativen Einträge bestehen.
- Kulanzregelung: In bestimmten Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanz löschen lassen, z.B. wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde oder wenn seit der Begleichung mindestens 18 Monate vergangen sind und keine weiteren negativen Einträge vorliegen. Nach einer aktuellen Selbstverpflichtung der SCHUFA können vollständig bezahlte Forderungen unter bestimmten Umständen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden.
- Restschuldbefreiung: Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert und danach automatisch gelöscht.
- Wenn außergerichtliche Schritte nicht helfen: Juristische Unterstützung in Anspruch nehmen: Sollten Ihre Bemühungen, einen Eintrag löschen oder berichtigen zu lassen, nicht erfolgreich sein, kann anwaltliche Hilfe sehr wirksam sein. Spezialisierte Anwälte können die Rechtmäßigkeit des Eintrages prüfen und juristische Schritte einleiten, um die Löschung zu erzwingen. Dies kann außergerichtlich durch ein fundiertes Anschreiben erfolgen, das oft zur vorzeitigen Löschung und zum Widerruf durch die eintragende Stelle führt. Bei hartnäckiger Weigerung ist auch der Klageweg möglich. Es gibt zahlreiche Beispiele für erfolgreiche Löschungen durch anwaltliches Vorgehen. Anspruchsgegner ist dabei oft nicht die SCHUFA selbst, sondern das Unternehmen, das den Eintrag vorgenommen hat.
- Schadensersatzansprüche geltend machen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist, können Sie unter Umständen Schadensersatz geltend machen (nach Art. 82 DSGVO). Dies kann sowohl immateriellen Schaden (z.B. Stress, Stigmatisierung) als auch materiellen Schaden (z.B. höhere Zinsen) umfassen. Gerichte haben bereits Schadensersatz in Höhe von mehreren tausend Euro für unrechtmäßige Einträge zugesprochen. Wichtig ist, die Konsequenzen des Eintrags dokumentieren zu können, z.B. die Ablehnung eines Kreditvertrags.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie bei einem negativen SCHUFA-Eintrag nicht tatenlos bleiben sollten. Überprüfen Sie Ihre Daten regelmäßig, handeln Sie sofort bei Fehlern und zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Bonität wiederherzustellen.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
- E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
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Praxisbeispiele mit Lösungen – Wie Betroffene sich erfolgreich gegen SCHUFA-Einträge wehren können
Rechtsanwalt Dr. Schulte und sein Team begleiten regelmäßig Mandanten, die mit unberechtigten oder fehlerhaften SCHUFA-Einträgen zu kämpfen haben. Nachfolgend schildern wir typische, fiktive Fälle – jeweils mit Lösung – um die juristische Handhabe und die Erfolgsaussichten für Verbraucher zu verdeutlichen:
Beispiel 1: Ratenzahlungsvereinbarung ignoriert – wie beim Urteil gegen die Postbank
Sachlage:
Jonas K., 22 Jahre alt, hatte bei der Volksbank einen Dispokredit überzogen. Nach längerer Arbeitslosigkeit zahlte er nicht mehr regelmäßig zurück. Die Bank kündigte das Konto und meldete den „SG-Eintrag“ (Saldo Gesamtfälligstellung) an die SCHUFA. Danach schloss Jonas eine Ratenzahlungsvereinbarung ab – dennoch meldete die Bank weiterhin negative Merkmale.
Lösung:
Analog zum Urteil des LG Stuttgart vom 01.10.2013 wurde argumentiert, dass die nachträgliche Ratenzahlung eine positive Entwicklung darstellt, die nicht mit einem SG-Merkmal weiterhin als offen zu melden ist.
Die Kanzlei Dr. Schulte forderte im Namen von Jonas unter Berufung auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG und Art. 17 DSGVO die sofortige Löschung der Meldung. Nach Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung und einer Fristsetzung lenkte die Volksbank ein und löschte den Eintrag binnen 14 Tagen.
Juristische Grundlage: Eintrag war „nicht mehr aktuell und irreführend“ – Verstoß gegen Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und Transparenzgebot (Art. 12 DSGVO).
Beispiel 2: Unberechtigte Forderung eines Telekommunikationsanbieters – kein Mahnlauf
Sachlage:
Sarah B., 28 Jahre alt, hatte ihren Handyvertrag fristgerecht gekündigt. Dennoch erhielt sie nach sechs Monaten eine Rechnung über „Nachbearbeitungsgebühren“. Diese Forderung wurde ohne Mahnung direkt an die SCHUFA gemeldet.
Lösung:
Die Kanzlei argumentierte, dass gemäß § 31 BDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein Eintrag nur zulässig sei, wenn:
- die Forderung unbestritten ist,
- ein Titel vorliegt,
- oder nach zweimaliger Mahnung auf eine drohende SCHUFA-Meldung hingewiesen wurde.
All das war nicht gegeben.
Nach anwaltlichem Schreiben mit Fristsetzung und Verweis auf Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und ein drohendes Klageverfahren löschte der Anbieter den Eintrag freiwillig.
Zusätzlich: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wurde geltend gemacht und pauschal 500 EUR wegen der Ablehnung eines Mietvertrags durchgesetzt.
Beispiel 3: Kleinforderung schnell bezahlt – aber nicht gelöscht
Sachlage:
Der Student Mehmet Y., 24 Jahre alt, erhielt einen Negativeintrag wegen einer Forderung über 180 Euro. Diese beglich er sofort innerhalb von vier Wochen, doch die Eintragung blieb bestehen.
Lösung:
Nach aktueller Selbstverpflichtung der SCHUFA und unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist bei Forderungen unter 2.000 EUR, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt werden, eine vorzeitige Löschung möglich.
Die Kanzlei forderte die eintragende Stelle unter Hinweis auf diese Regelung zur Löschung auf – mit Erfolg: Die SCHUFA-Eintragung wurde innerhalb einer Woche entfernt.
Hinweis: Diese Lösung erfordert die aktive Einbindung der meldenden Stelle, da die SCHUFA selbst keine Einträge ohne deren Zustimmung löscht.
Beispiel 4: Verweigerter Kredit wegen veralteter Einträge
Sachlage:
Herr T., 45, beantragte einen Kredit für den Kauf eines gebrauchten Wagens. Die Bank lehnte ab – aufgrund eines über drei Jahre alten SCHUFA-Eintrags, der laut SCHUFA-Daten bereits seit 30 Monaten erledigt war.
Lösung:
Die Kanzlei berief sich auf § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, wonach ein Eintrag drei Jahre nach Erledigung automatisch zu löschen ist. Da die Bank jedoch nie eine „Erledigt-Meldung“ übermittelt hatte, war der Datensatz formell noch offen.
Nach anwaltlichem Anschreiben sowohl an die Bank als auch die SCHUFA mit Fristsetzung wurde der Eintrag nachträglich auf „erledigt“ gesetzt und dann gelöscht.
Zusätzlich: Schadensersatzansprüche wegen Kreditverweigerung wurden vorbereitet, jedoch im Rahmen einer Kulanzregelung beigelegt.
Beispiel 5: Ablehnung durch Vermieter wegen Namensverwechslung
Sachlage:
Eine Frau mit dem Namen Julia K. erhielt eine Absage auf eine Wohnung wegen negativer SCHUFA-Einträge. Bei der Überprüfung stellte sich heraus: Der Eintrag betraf eine andere Person mit identischem Namen und Geburtsdatum, aber anderer Adresse.
Lösung:
Hier lag eine eindeutige Datenverwechslung und ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Richtigkeit der Daten) vor.
Nach einem anwaltlichen Löschantrag an die SCHUFA, der mit Nachweisen zur Identität und Anschrift belegt wurde, wurde der Eintrag binnen 48 Stunden gelöscht.
Die Kanzlei forderte zudem pauschal 1.000 EUR Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung – mit Erfolg: der Vermieter zahlte eine Entschädigung auf dem Vergleichswege.
Fazit: Recht kennt Schutz – aber man muss ihn aktiv durchsetzen
Diese Beispiele zeigen, dass rechtlich falsche, veraltete oder irreführende SCHUFA-Einträge kein Schicksal sind. Wer seine Rechte kennt und konsequent geltend macht, kann seine Bonität wiederherstellen – notfalls mit anwaltlicher Unterstützung. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen die Postbank ist daher nicht nur ein Einzelfall, sondern ein juristischer Maßstab für viele vergleichbare Situationen.
Weiterführende Artikel von Dr. Thomas Schulte zur SCHUFA-Thematik:
– SCHUFA-Scoring: Die geheime Formel, die über Ihr Leben entscheidet
https://www.dr-schulte.de/schufa-scoring-die-geheime-formel-die-ueber-ihr-leben-entscheidet/
– Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA
https://www.dr-schulte.de/loeschfristen-chaos-bei-der-schufa/
– Schufa-Hilfe – was tun bei einem negativen Eintrag?
https://www.dr-schulte.de/schufa-hilfe-was-tun-bei-einem-negativen-eintrag-von-dr-thomas-schulte-rechtsanwalt/
– Schufa-Einträge löschen – Wünsche aller Art von Seiten der Betroffenen
https://www.drthomasschulte.de/2020/12/31/schufa-eintraege-loeschen-wuensche-aller-art-von-seiten-der-betroffenen/
– Schatten der Schufa: Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schatten-der-schufa-loeschung-der-restschuldbefreiung-aus-der-schufa-234891.html
– Schufa – Mehr Macht als die Schwiegermutter
https://www.drthomasschulte.de/2020/06/26/schufa-mehr-macht-als-die-schwiegermutter-2/