DSK Leasing GmbH & Co. KG informiert die Anleger über Liquidation – Fragen bleiben offen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Dr. Thomas Schulte im Interview mit Rechts – und Fachanwalt Christian M. Schulter. DSK Leasing GmbH & Co. KG strebt die Liquidation an. Wie geht es weiter, warum konnten die versprochenen Gewinne nicht verwirklicht werden?

 

 

Dr. Schulte:

„Die DSK Leasing GmbH & Co. KG war über mehrere Jahre hinweg als Fondsgesellschaft im Bereich des Leasingmarktes tätig. Betroffene Anleger und ihre Familien hatten sich in Erwartung entsprechende Renditen auf dem angeblich boomenden Leasingmarkt beteiligt. Die Ernüchterung trat jedoch bald ein. Im Rückblick konnte die DSK Leasing GmbH & Co. KG die versprochenen Gewinne nicht verwirklichen. Was war los?

Herr Rechtsanwalt Christian Schulter:

„Das Stichwort lautet: Liquidation der Gesellschaft, d.h. Abwicklung!  Mitte des Jahres 2011 teilte die DSK Leasing ihren Anlegern sodann mit, dass man beabsichtige, sich zum Jahresende 2011 aufzulösen (sog. Liquidation). Im Wege eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens wurde über die Liquidation abgestimmt. Die DSK Leasing GmbH & Co. KG beabsichtigte dabei das sich bei der Liquidation ergebene Auseinandersetzungsguthaben, d.h. den Betrag, den die ursprüngliche Beteiligung zum Stichtag der Liquidation noch wert ist, nicht an die ehemaligen Gesellschafter auszuzahlen, sondern hierfür Aktien der österreichischen AutoBank AG an die Gesellschafter auszugeben.“

Dr. Schulte: „Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?“

Herr Rechtsanwalt Christian Schulter:

„Neben anderen offenen Fragen, die zu Verunsicherungen bei den Anlegern führten, war stets offen, ob diese Aktien der Autobank AG in der Zukunft an der Börse handelbar sein werden. So gab es hierzu widersprüchliche Aussagen. Die DSK Leasing GmbH & Co. KG teilte Ihren Anlegern mehrfach mit, dass beabsichtigt sei, die an die Anleger auszugebenden Vorzugsaktien der Autobank AG zukünftig zum Börsenhandel zuzulassen. Ein von der Autobank AG selbst in Auftrag gegebenes Gutachten führte hierzu hingegen unmissverständlich aus, dass die besagten Vorzugsaktien der Autobank AG gerade nicht zum Börsenhandel zugelassen werden sollen, da die Gefahr bestehe, dass so den bereits börslich handelbaren Stammaktien der Autobank AG das Kapital entzogen werde. Viele verunsicherte Anleger suchten daraufhin rechtlichen Rat bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.“

Dr. Schulte: „Ein neues Schreiben der DSK-Leasing?“

Herr Rechtsanwalt Christian Schulter:

„Es meldet sich die DSK Leasing GmbH & Co. KG i. L. mit Schreiben vom 16.02.2011 bei ihren Gesellschaftern. Darin wird neben anderen Punkten mitgeteilt, dass, so wörtlich, bereits Vorkehrungen zur Zulassung der Aktien zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse  getroffen seien. Was darunter zu verstehen ist, bleibt jedoch offen. So macht die DSK Leasing GmbH & Co. KG i. L. mit dieser Aussage nicht deutlich, ob ein Zulassungsverfahren in die Wege geleitet wurde oder nicht. Die Anleger sind enttäsucht und suchen Hilfe.“

Dr. Schulte:

„Die DSK Leasing GmbH & Co. KG i. L. kann bislang offenen Fragen somit auch mit dem letzten Schreiben nicht zufriedenstellend beantwortet meinen Sie, oder? Dabei wäre es insbesondere aus Anlegersicht wünschenswert.“

Herr Rechtsanwalt Christian Schulter:

„Anlegern der DSK Leasing GmbH & Co. KG i. L. ist daher zu raten, ihre Beteiligung auch jetzt noch innerhalb der Liquidation von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. So können sich Gesellschafter der DSK Leasing GmbH & Co. KG i. L. auch noch während der Liquidation unter bestimmten Voraussetzungen von der Beteiligung an der DSK Leasing loslösen.“

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 24 vom 28. Februar 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest