E-Plus GmbH & Co. KG löscht negativen Schufa-Eintrag - Dr Thomas Schulte

E-Plus GmbH & Co. KG löscht negativen Schufa-Eintrag

Die Erfahrung, wie schnell ein Negativeintrag lanciert wird und welche Folgen dies haben kann, musste ein Betroffener machen, der sich mit der E-Plus Service GmbH & Co. KG aus Potsdam über die Wirksamkeit von Telefonrechnungen stritt.

Unbezahlte Handyrechnungen können schnell zu einem riesigem Problem werden. Dies vor allem dann, wenn die Telefongesellschaft nicht nur eine Mahnung schickt, sondern den Vorgang auch gleichzeitig noch bei der Schufa Holding AG als Negativmerkmal ein meldet.

Der Telefonvertrag als Anfang allen Übels

Hintergrund war ein Telefonvertrag, den der Betroffene bei der Firma „The Phone House“ abgeschlossen hatte. Diesen hatte er nach seiner festen Überzeugung ordnungsgemäß gekündigt, bekam jetzt jedoch weitere Rechnungen von E-Plus bzw. Base. Eine Zahlung lehnte er ab und verwies auf die bereits ausgesprochene Kündigung des Vertrages bei „The Phone House“.
Die Gesellschaft bediente sich daher anwaltlicher Hilfe und forderte zur Zahlung auf. Sogar ein gerichtlicher Mahnbescheid wurde geschickt. Dem Anspruch widersprach der Betroffene mittels beigefügtem Formular vollständig. Eigentlich eine Sache, die danach nur noch die Gerichte entscheiden können.
Die Firma E-Plus störte sich nicht daran, obwohl die Forderung bestritten war. Spätestens durch Erklärung des Widerspruchs zum Mahnbescheid, ließ die E-Plus GmbH & Co. KG die Forderung als Negativeintrag bei der Schufa Holding AG eintragen.
Der Betroffene wusste sich nicht mehr selbst zu helfen und wandte sich an die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte, um den Negativeintrag schnellstmöglich zur Löschung bringen zu lassen, denn er hatte die Kündigungsfristen eingehalten, die notwendigen Formulare ausgefüllt und weitergeleitet und alles in seiner Machtstehende getan. Aber Schufa-Einträge können sich negativ auf die Kreditwürdigkeit in der Zukunft und auch auf bereits laufende Kredite auswirken. Dies wollte der Mandant auf keinen Fall hinnehmen und auch somit einen Dominoeffekt vermeiden.

Die Rechtsanwälte wandten sich daher mit einem zielgerichteten Schreiben an die Rechtsanwälte von E-Plus und forderten die E-Plus GmbH & Co. KG zur Löschung und zum Widerruf des Schufa-Negativeintrages auf. Die Löschung erfolgte danach recht zügig und erfolgreich, wie nunmehr mit Schreiben der E-Plus vom 11.05.2012 mitgeteilt wurde.
Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte, der schon viele Betroffene vor negativen Schufa-Einträgen retten konnte: „Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist sehr deutlich und einfach zu verstehen. In der Vorschrift des § 28a BDSG ist geregelt, dass eine Forderung dann nicht eingetragen werden darf, wenn der Betroffene diese bestritten hat. Dies war bei unserem Mandanten eindeutig der Fall. Warum sich E-Plus dennoch nicht an die Vorschrift gehalten hat, ist nicht klar. Klar war jedoch, dass E-Plus den Eintrag auf jeden Fall wird löschen müssen, da in einem Gerichtsverfahren  eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zu Gunsten unseres Mandanten bestand. Die Löschung des Schufa-Negativeintrages war daher logische Folge unseres konsequenten Vorgehens.“

Formfehler ist die Rettung

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Team können meist nach kurzer Sachverhaltsanalyse den Betroffenen sagen, ob ein Negativeintrag bei der Schufa Holding AG oder anderen Auskunfteien zur Löschung gebracht werden kann. Formfehler, die den Banken, Telefongesellschaften und anderen eintragenden Gesellschaften oft unterlaufen, müssen lokalisiert und zielgerichtet beim Eintragenden gerügt werden. Dann ist zumeist schnelle Hilfe möglich.
Die Rechtsanwälte der E-Plus haben in dem vorliegenden Fall angeboten, dass E-Plus die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schulte und sTeam Rechtsanwälte trägt. Somit sollten sich auch Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung nicht davon abhalten lassen, gegen ihrer Meinung nach unberechtigte Schufa-Einträge vorzugehen.

Was gilt 2025 in Sachen Schufa?

Datenspeicherung und Löschfristen Chaos:

  • Ein bedeutendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 hat entschieden, dass die SCHUFA erledigte Einträge, d.h. vollständig beglichene Forderungen, nicht mehr pauschal drei Jahre speichern darf. Stattdessen müssen diese Daten umgehend gelöscht werden, sobald der Gläubiger den vollständigen Zahlungseingang bestätigt hat.
  • Dies folgt der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis vorsieht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde. Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen laut OLG Köln keine weitergehenden Speicherrechte geltend machen als das öffentliche Schuldnerverzeichnis.
  • Die von der Beklagten (SCHUFA) angeführten Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024, die eine Speicherung ausgeglichener Forderungen für 18 Monate vorsahen, sind nach Auffassung des OLG Köln irrelevant, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO führen.
  • Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung speichert die SCHUFA bereits seit dem 28. März 2023 nur noch für 6 Monate. Einträge hierzu, die länger als 6 Monate gespeichert waren, sollten rückwirkend gelöscht werden.

Scoring und automatisierte Entscheidungen:

  • Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Dezember 2023 (Urteil C-634/21) klargestellt, dass das automatisierte SCHUFA-Scoring eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellen kann. Dies gilt, wenn Dritte (z.B. Banken) diesem Score eine „maßgebliche“ Bedeutung für ihre Kreditentscheidung beimessen.
  • Es obliegt nun deutschen Gerichten zu prüfen, ob die nationale Regelung, insbesondere § 31 BDSG bzw. Nachfolgeregelungen, eine gültige Ausnahme hierfür bietet. Unabhängig davon bleibt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) eine maßgebliche Rechtsgrundlage für das Scoring in der Praxis.

Schadensersatzansprüche:

  • Bei unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen können Betroffene Anspruch auf Schadensersatz haben.
  • Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22) immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass eine Rufschädigung durch die Weitergabe negativer Scorewerte an Vertragspartner einen immateriellen Schaden darstellt, selbst wenn keine weiteren nachteiligen Folgen nachweisbar sind.
  • Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach einer Ausgleichsfunktion, nicht nach einer Abschreckungs- oder Straffunktion des Verstoßes.
  • Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil vom 10. April 2025 ebenfalls einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz von mindestens 500 € bei rechtswidriger Speicherung erledigter Einträge.
  • Während früher auch Vorsatz als schadenserhöhend angesehen wurde, ist dies nach neuerer Rechtsprechung des EuGH und BGH nicht mehr haltbar.
  • Für den Schadensersatz ist der Beweis eines konkreten Schadens erforderlich, wobei Gefühle wie Ärger oder Frustration bereits als immaterieller Schaden gelten können. Auch die bloße Befürchtung einer möglichen unrechtmäßigen Nutzung der Daten kann unter Umständen einen immateriellen Schaden darstellen.

Rechtsgrundlagen und Kontrolle:

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die SCHUFA unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  • Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist Datenverarbeitung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Rechte und Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
  • Die Übermittlung von Negativmerkmalen ist an strenge Bedingungen geknüpft (§ 31 Abs. 2 BDSG). Eine Forderung darf in der Regel erst nach zweimaliger Mahnung (mit mind. vier Wochen Abstand zwischen erster Mahnung und Übermittlung), Information des Schuldners und nur dann gemeldet werden, wenn die Forderung nicht bestritten wurde.
  • Bei bestrittenen Forderungen ist eine Meldung nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG nicht zulässig. Die Androhung eines Eintrags trotz Bestreitens kann eine versuchte Nötigung darstellen.
  • Das Amtsgericht München hat am 21. Januar 2025 entschieden, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt.
  • Es wird diskutiert, ob durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz 2025 weitere Reformen kommen, wie die nicht mehr Nutzung von Wohnortdaten/Umzügen und Social-Media-Daten für das Scoring sowie eine stärkere Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbehörden.

Allgemeine Informationen:

  • Die SCHUFA Holding AG sammelt Daten über Verbraucher, z.B. bei Kontoeröffnung.
  • Sie ist die größte Auskunftei Deutschlands und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bonitätsbewertung von Privatpersonen und Unternehmen.
  • Die von der SCHUFA gesammelten Daten beeinflussen nicht nur die Kreditvergabe, sondern auch Mietverträge und andere Finanzdienstleistungen.
  • Die SCHUFA wurde 1927 gegründet, um Gläubiger vor Zahlungsausfällen zu schützen.
  • Der SCHUFA-Score ist ein Wahrscheinlichkeitswert für das zukünftige Zahlungsverhalten. Die genaue Berechnung ist ein Geschäftsgeheimnis.
  • Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann die Zahlungsfähigkeit einer Person in Frage stellen und ist besonders ärgerlich, wenn er unberechtigt ist.

Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

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Unsere Kanzlei Dr. Schulte und sein Team kämpft seit Jahren erfolgreich für Verbraucherrechte. In einem aktuellen Fall mit der E-Plus Service GmbH & Co. KG konnten wir eine unrechtmäßige Eintragung durch gezielte juristische Intervention löschen lassen – trotz zuvor bestrittenem Mahnbescheid.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 88 vom 25. Mai 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich